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Sofern es Personen, die nicht an Bord beruflich tätig sind, durch Rechtsverordnung verboten ist, das Fahrzeug zu betreten, muß dieses Verbot angezeigt werden durch: runde weiße Tafeln mit rotem Rand und rotem Schrägstrich, auf denen ein schwarzer Fußgänger abgebildet ist. Die Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. Abweichend von § 3.03 Nr. 3 muß ihr Durchmesser etw 0,60 m betragen. - 2.
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Die Tafeln müssen erforderlichenfalls so beleuchtet werden, daß sie bei Nacht deutlich sichtbar sind.