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DonauSchPVAnl 1993 § 3.46 Notzeichen
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
- 1.
-
Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe herbeirufen will, kann zeigen:
- a)
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eine Flagge oder einen sonstigen geeigneten Gegenstand, der im Kreis geschwenkt wird;
- b)
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eine Flagge über oder unter einem Ball oder einem ballähnlichen Gegenstand;
- c)
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ein Licht, das im Kreis geschwenkt wird;
- d)
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Raketen oder Leuchtkugeln mit roten Sternen in kurzen Zwischenräumen;
- e)
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ein Lichtzeichen, zusammengesetzt aus dem Morsezeichen
. . . - - - . . .
(SOS);
- f)
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ein Flammensignal durch Abbrennen von Teer, Öl oder ähnlichem;
- g)
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rote Fallschirm-Leuchtraketen oder rote Handfackeln;
- h)
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langsames und wiederholendes Heben und Senken der seitlich ausgestreckten Arme.
- 2.
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Diese Zeichen ersetzen oder ergänzen die Schallzeichen nach § 4.01 Nr. 4.
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