DonauSchPVAnl 1993 § 3.47 Verbot des Stilliegens nebeneinander

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

1.
Sofern das seitliche Stilliegen in der Nähe eines Fahrzeuges (zum Beispiel wegen der Art seiner Ladung) durch Rechtsverordnung oder Anordnungen vorübergehender Art der zuständigen Behörden verboten ist, muß dieses Fahrzeug an Deck in der Längsachse führen: eine quadratische Tafel, darunter eine dreieckige Zusatztafel. Die quadratische Tafel ist auf beiden Seiten weiß mit rotem Rand und trägt einen roten Schrägstrich und ein schwarzes "P". Die dreieckige Zusatztafel ist auf beiden Seiten weiß und zeigt in schwarzen Zahlen die Entfernung in Metern an, innerhalb derer das Stilliegen verboten ist.
2.
Die Tafeln müssen erforderlichenfalls so beleuchtet sein, daß sie bei Nacht an beiden Seiten des Fahrzeugs deutlich sichtbar sind.
3.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für die in den §§ 3.21 und 3.37 genannten Fahrzeuge.

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