- 1.
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Im Sinne dieses Kapitels bedeutet der Begriff "zu Berg" auf der Wasserstraße die Richtung zur Quelle. - 2.
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In diesem Kapitel gelten als: - a)
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"Begegnen": wenn zwei Fahrzeuge direkt entgegengesetzte oder fast entgegengesetzte Kurse fahren; - b)
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"Überholen": wenn ein Fahrzeug (Überholender) sich einem anderen in Fahrt befindlichen Fahrzeug (Vorausfahrender) in einem Winkel von mehr als 22,5 Grad hinter der Querlinie des letzteren nähert und an ihm vorbeifährt; - c)
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"Kreuzen": wenn sich zwei Fahrzeuge einander in anderer als in den Buchstaben a und b genannter Weise nähern.