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DonauSchPVAnl 1993 § 6.01a Fahrzeuge mit hoher Geschwindigkeit

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

Fahrzeuge jeder Größe, die mit hoher Geschwindigkeit fahren, zum Beispiel Tragflügel- und Luftkissenfahrzeuge, müssen allen übrigen Fahrzeugen den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen. Sie können nicht verlangen, daß diese ihnen ausweichen.

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