Auf Liegestellen, die durch eines der Tafelzeichen E.5.4 bis E.5.12 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, dürfen nur die Fahrzeugarten stilliegen, für die das Zeichen gilt, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht.
DonauSchPVAnl 1993 § 7.06 Liegestellen für bestimmte Fahrzeugarten
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
Referenzen
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