DonauSchPVAnl 1993 § 7.07 Stilliegen in der Nähe von Fahrzeugen, Schub- und Koppelverbänden, die bestimmte gefährliche Güter befördern

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

1.
Zwischen Fahrzeugen, Schub- oder Koppelverbänden sind beim Stilliegen folgende Mindestabstände einzuhalten:
a)
10 Meter, wenn eines von ihnen entzündbare Güter befördert;
b)
50 Meter, wenn eines von ihnen giftige Güter befördert;
c)
100 Meter, wenn eines von ihnen explosionsgefährliche Güter befördert.
2.
Für das Stilliegen kann die zuständige Behörde in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.

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