- 1.
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Zwischen Fahrzeugen, Schub- oder Koppelverbänden sind beim Stilliegen folgende Mindestabstände einzuhalten: - a)
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10 Meter, wenn eines von ihnen entzündbare Güter befördert; - b)
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50 Meter, wenn eines von ihnen giftige Güter befördert; - c)
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100 Meter, wenn eines von ihnen explosionsgefährliche Güter befördert.
- 2.
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Für das Stilliegen kann die zuständige Behörde in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.