Abweichend von § 1.03 Nr. 2 sind Mitglieder der Besatzung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen, insoweit auch für die Befolgung dieser Verordnung und der im Rahmen der §§ 1.22 und 8.05 erlassenen Anordnungen verantwortlich.
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DonauSchPVAnl 1993 § 8.02 Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord (§ 1.03)
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
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