Abweichend von § 1.22 kann die zuständige Behörde von dieser Verordnung abweichende Regelungen versuchsweise oder bis zur Änderung dieser Verordnung vorübergehend bis zur Dauer von höchstens drei Jahren treffen. Abdrucke dieser Verordnungen und der Verordnung nach § 1.11 sind in jeweils geltender Fassung an Bord, ausgenommen Kleinfahrzeuge, mitzuführen.
DonauSchPVAnl 1993 § 8.05 Anordnungen vorübergehender Art (§ 1.22)
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
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