- 1.
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Abweichend von § 2.01 Nr. 1 Buchstabe a kann bei Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb der Name auch so angebracht sein, daß er von hinten nicht sichtbar ist. - 2.
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Abweichend von § 2.01 Nr. 6 müssen inländische Fahrzeuge ihre Nationalflagge nicht führen. Andere Flaggen dürfen an ihrer Stelle nicht geführt werden.