- 1.
-
§ 3.13 Nr. 2 gilt nicht für einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Beiboote, mit einer Länge von weniger als 7 m, wenn sie schneller als 10 km/h (Fahrt durch das Wasser) fahren können. - 2.
-
Abweichend von Nummer 1 und § 3.13 können Kleinfahrzeuge auch die nach § 3.13 der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung in jeweils geltender Fassung vorgeschriebenen Lichter führen.