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DonauSchPVAnl 1993 § 8.08a Bezeichnung und Fahrregeln von Mehrzweckfahrzeugen
der Bundeswehr
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
1.
Die Mehrzweckfahrzeuge der Bundeswehr führen während der Fahrt bei Nacht die Lichter nach § 3.08 Nr. 1 und etwa 1 m oberhalb des Topplichtes zusätzlich ein von allen Seiten sichtbares gelbes gewöhnliches Funkellicht oder ein von allen Seiten sichtbares gelbes helles Funkellicht, das bei Nacht und bei Tag eingeschaltet sein muß.
2.
Die Fahrzeuge nach Nummer 1 verhalten sich während der Fahrt grundsätzlich wie Kleinfahrzeuge. § 6.02 ist anzuwenden.