§ 3.45 Buchstabe b gilt auch für Feuerlöschfahrzeuge, die zur Hilfeleistung unterwegs sind.
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DonauSchPVAnl 1993 § 8.12 Bezeichnung der Feuerlöschfahrzeuge (§ 3.45)
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
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