DonauSchPVAnl 1993 § 8.12 Bezeichnung der Feuerlöschfahrzeuge (§ 3.45)

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

§ 3.45 Buchstabe b gilt auch für Feuerlöschfahrzeuge, die zur Hilfeleistung unterwegs sind.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von