DonauSchPVAnl 1993 § 8.13 Verbotene Schallzeichen (§ 4.03)

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

Abweichend von § 4.03 Nr. 2 dürfen Schallzeichen zur Verständigung zwischen Fahrzeug und Land im Bereich geschlossener Ortschaften an der Wasserstraße nicht gegeben werden.

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