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DRiG § 11 Ernennung auf Zeit

Deutsches Richtergesetz

Eine Ernennung zum Richter auf Zeit ist nur unter den durch Bundesgesetz bestimmten Voraussetzungen und nur für die bundesgesetzlich bestimmten Aufgaben zulässig.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - I-15 Sbd 1/12
6. Dezember 2012
I-15 Sbd 1/12 6. Dezember 2012