Eine Ernennung zum Richter auf Zeit ist nur unter den durch Bundesgesetz bestimmten Voraussetzungen und nur für die bundesgesetzlich bestimmten Aufgaben zulässig.
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DRiG § 11 Ernennung auf Zeit
Deutsches Richtergesetz
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - I-15 Sbd 1/12
6. Dezember 2012
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I-15 Sbd 1/12 | 6. Dezember 2012 |