DRiG § 15 Wirkungen auf das Beamtenverhältnis

Deutsches Richtergesetz

(1) Der Richter kraft Auftrags behält sein bisheriges Amt. Seine Besoldung und Versorgung bestimmen sich nach diesem Amt. Im übrigen ruhen für die Dauer des Richterverhältnisses kraft Auftrags die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Geschenken.

(2) Wird das Richterverhältnis zu einem anderen Dienstherrn begründet, so ist auch dieser zur Zahlung der Dienstbezüge verpflichtet.

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 18 K 7060/19
20. April 2021
18 K 7060/19 20. April 2021