DRiG § 112 Anerkennung ausländischer Prüfungen und im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise

Deutsches Richtergesetz

(1) Die Vorschriften über die Anerkennung von Prüfungen nach dem Bundesvertriebenengesetz und landesrechtliche Vorschriften über die Anerkennung der universitären Schwerpunktbereichsprüfung werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(2) Juristische Prüfungen, die Deutsche aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 3. Oktober 1990 im Ausland abgelegt haben, sind als erste Staatsprüfung nach § 5 Abs. 1 anzuerkennen, wenn sie in der Deutschen Demokratischen Republik durch völkerrechtliche Vereinbarung mit der Sowjetunion oder mit Staaten in Mittel- oder Osteuropa, die mit der Sowjetunion verbündet waren, oder durch Rechtsvorschrift dem Abschluß als Diplom-Jurist gleichgestellt wurden und der ersten Staatsprüfung gleichwertig sind.

(3) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 452/17
28. Februar 2018
XII ZB 452/17 28. Februar 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 346/15
7. Dezember 2016
XII ZB 346/15 7. Dezember 2016
Beschluss vom Bundessozialgericht (13. Senat) - B 13 R 179/15 B
26. Mai 2015
B 13 R 179/15 B 26. Mai 2015