DRiG § 14 Ernennung zum Richter kraft Auftrags

Deutsches Richtergesetz

(1) Ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit kann zum Richter kraft Auftrags ernannt werden, wenn er später als Richter auf Lebenszeit verwendet werden soll.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 2 UF 8/05
23. Mai 2005
2 UF 8/05 23. Mai 2005