(1) Ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit kann zum Richter kraft Auftrags ernannt werden, wenn er später als Richter auf Lebenszeit verwendet werden soll.
(2) ...
(1) Ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit kann zum Richter kraft Auftrags ernannt werden, wenn er später als Richter auf Lebenszeit verwendet werden soll.
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Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 2 UF 8/05
23. Mai 2005
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2 UF 8/05 | 23. Mai 2005 |