DRiG § 13 Verwendung eines Richters auf Probe

Deutsches Richtergesetz

Ein Richter auf Probe kann ohne seine Zustimmung nur bei einem Gericht, bei einer Behörde der Gerichtsverwaltung oder bei einer Staatsanwaltschaft verwendet werden.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Greifswald (6. Kammer) - 6 B 516/14
15. Juli 2014
6 B 516/14 15. Juli 2014