Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 18 K 7060/19

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt einen höheren Bemessungssatz der Beihilfe.
Der Kläger war vom 01.03.2012 bis zum 14.08.2014 im Angestelltenverhältnis beim Freistaat Bayern in einer dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst nachgeordneten Behörde tätig. Er wurde mit Wirkung zum 15.08.2014 vom Freistaat Bayern zum Regierungsrat und mit Wirkung vom 15.08.2015 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Im November 2016 erfolgte seine Beförderung zum Oberregierungsrat. Am 01.07.2019 wurde er in Baden-Württemberg unter Berufung in das Richterverhältnis auf Zeit für die Dauer von drei Jahren zum Richter am Verwaltungsgericht ernannt.
Der Kläger ist verheiratet und hat zwei Kinder, die im Juli 2019 zwei und fünf Jahre alt waren. Seit der Geburt seines zweiten Kindes im Jahr 2017 hatte er nach den bayerischen Beihilfevorschriften einen Bemessungssatz für Beihilfe von 70 vom Hundert.
Mit Nachricht vom 19.07.2019 beantragte der Kläger beim Landesamt für Besoldung und Versorgung, den Bemessungssatz der Beihilfe auf 70 vom Hundert festzusetzen. Zur Begründung führte er an, dass ihm bei seinem Vorstellungsgespräch für seine Tätigkeit als Richter auf Zeit vom Ministerium der Justiz und für Europa Baden-Württemberg versichert worden sei, es würde eine Günstigerprüfung im Hinblick auf seine besoldungs- und beihilferechtliche Lage durchgeführt und er stünde nicht schlechter als zuvor bei seiner Tätigkeit im Beamtenverhältnis zum Freistaat Bayern.
Mit Schreiben vom 22.07.2019 an den Kläger bat das Landesamt für Besoldung und Versorgung um Übersendung eines geeigneten Nachweises, um prüfen zu können, ob am 31.12.2012 eine Beihilfeberechtigung bei einem anderen Dienstherrn bestanden habe und die Übergangsregelung des § 19 Abs. 6 der Beihilfeverordnung (BVO) einschlägig sei.
Der Kläger erwiderte mit Schreiben vom 23.07.2019, dass er zum 31.12.2012 noch in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zum Freistaat Bayern als Tarifbeschäftigter ohne Beihilfeanspruch gestanden habe. Ein Wechsel im Sinne des § 19 Abs. 6 BVO liege in seinem Fall nicht vor. Sein Dienstverhältnis zum Land Baden-Württemberg sei in § 18 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und mithin einer bundesrechtlichen Regelung begründet. § 19 Abs. 6 BVO regele den Fall von Beschäftigten nicht, deren Beamtenverhältnis zu ihrem früheren Dienstverhältnis lediglich ruhe und die zum Zeitpunkt des Antritts des neuen Amts bei ihrem früheren Dienstherrn einen höheren Bemessungssatz gehabt hätten. In besoldungsrechtlicher Hinsicht sei nach § 7 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) eine Günstigerprüfung durchzuführen. Für den Fall der Beihilfebemessung könne nichts Anderes gelten.
Mit Bescheid vom 24.07.2019 wurde der Antrag des Klägers auf Anerkennung der Beihilfeberechtigung nach § 19 Abs. 6 BVO vom 23.07.2019 abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger am 31.12.2012 weder in Baden-Württemberg noch bei einem anderen Dienstherrn beihilfeberechtigt gewesen sei. Ab dem Zeitpunkt seiner Abordnung seien die beihilferechtlichen Voraussetzungen des Landes Baden-Württemberg einschlägig. Mangels Beihilfeberechtigung am 31.12.2012 lägen die Voraussetzungen des § 19 Abs. 6 BVO nicht vor.
Hiergegen erhob der Kläger unter dem 13.08.2019 Widerspruch, zu dessen Begründung er sein Vorbringen, dass § 19 Abs. 6 BVO den Fall eines Richters auf Zeit, dessen früheres Dienstverhältnis lediglich zeitweilig ruhe, nicht regele, vertiefte und ergänzend im Wesentlichen ausführte, dass es im Hinblick auf die verfassungsrechtlich verbürgte richterliche Unabhängigkeit nicht angehen könne, wenn er in dem Richterverhältnis schlechter alimentiert werde als in seinem ruhenden Beamtenverhältnis.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.09.2019 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 24.07.2019 zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass § 19 Abs. 6 BVO keine Anwendung finde, da der Kläger am 01.07.2019 in Baden-Württemberg neu ernannt worden und zum 31.12.2012 in Bayern nicht beihilfeberechtigt gewesen sei.
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Der Kläger hat am 24.10.2019 Klage erhoben. Er vertritt die Auffassung, dass die angegriffenen Bescheide des Landesamts für Besoldung und Versorgung bereits aus formellen Gründen rechtswidrig seien, weil sie sich nicht mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt hätten. Im Übrigen wiederholt er im Wesentlichen seinen bereits im Verwaltungsverfahren getätigten Vortrag. Ergänzend führt er aus, dass sich die Höhe des Beihilfebemessungssatzes bei einem Richter auf Zeit infolge der mehreren, bestehenden Dienstverhältnisse nach dem jeweils günstigeren Recht zu richten habe, hier nach dem für ihn günstigeren Recht des Freistaats Bayern. Zudem werde § 19 Abs. 6 BVO der verfassungsrechtlichen Vorgabe, dass der Gesetzgeber die wesentlichen Entscheidungen für das System zur Gewährung von Beihilfe selbst zu tragen habe, nicht gerecht, da § 19 Abs. 6 BVO nur den Gesetzestext wiederholende Passagen enthalte. Der Dienstherr sei überdies nicht zuletzt durch die Fürsorgepflicht gehalten, die von ihm vorgesehenen Beihilfen so zu regeln, dass der dem Beihilfeberechtigten verbleibende Teil der Aufwendungen langfristig verlässlich voraussehbar sei. Dies würde durch ein „Hin und Her“ des Beihilfebemessungssatzes innerhalb weniger Jahre untergraben. Auch der Rechtsgedanke aus dem Recht der Abordnung, der etwa in § 25 Abs. 4 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) deutlich werde, spreche dafür, dass der Beihilfebemessungssatz des bayerischen Beihilferechts anzuwenden sei.
11 
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
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den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 24.07.2019 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 24.09.2019 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, für ihn einen Beihilfebemessungssatz von 70 vom Hundert festzusetzen.
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Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
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die Klage abzuweisen.
15 
Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden des Landesamts für Besoldung und Versorgung. Ergänzend trägt er vor, dass eine Verfahrenspraxis, bei der jeweils die für den Betroffenen günstigste Lösung Anwendung fände, nicht der Konzeption der Beihilfeverordnung entspräche. Die Vorschrift des § 7 LBesG, die einen sogenannten Günstigkeitsvergleich vornehme, sei ausschließlich auf die Besoldung anwendbar und könne nicht für die Frage des Bemessungssatzes in der Beihilfe herangezogen werden. Auch könne die Gewährleistung von Beihilfeleistungen nicht aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn hergeleitet werden; die Beihilfevorschriften seien abschließend. Auf die allgemeinen Vorschriften über die Fürsorgepflicht könne allenfalls dann zurückgegriffen werden, wenn sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt würde. Vom Vorliegen einer die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzenden unerträglichen Belastung könne beim Kläger nicht ausgegangen werden.
16 
In der Klageschrift vom 24.10.2019 hat der Kläger erklärt, mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden zu sein. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 07.02.2020 mitgeteilt, auf mündliche Verhandlung zu verzichten.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Behördenakte des Landesamts für Besoldung und Versorgung und auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
19 
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
20 
Die Klage ist nach § 88 VwGO als Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 24.07.2019 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 24.09.2019 verbunden mit einer Feststellungsklage gerichtet auf die Feststellung, dass für beihilfefähige Aufwendungen des Klägers ein Bemessungssatz der Beihilfe in Höhe von 70 vom Hundert anzuwenden ist, auszulegen. Im so verstandenen Sinne ist die Klage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO und § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat der Kläger an der begehrten Feststellung der Höhe des bei der Berechnung seiner Beihilfe anzuwendenden Bemessungssatzes ein berechtigtes Interesse, weil das Ergebnis Auswirkungen auf gegebenenfalls noch offene und künftige Beihilfeverfahren hat (vgl. VG München, Urt. v. 02.06.2020 - M 17 K 19.133 -, juris Rn. 17). Zudem steht der Feststellungsklage nicht deren grundsätzliche Subsidiarität nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen. Insbesondere wäre eine Leistungsklage in Gestalt einer Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO gegen die Versagung der vom Kläger beim Landesamt für Besoldung und Versorgung beantragten Festsetzung eines Beihilfebemessungssatzes von 70 vom Hundert nicht statthaft, da es an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage für den Erlass eines entsprechenden Verwaltungsakts fehlt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.11.1985 - 8 C 105.83 -, juris Rn. 12; VG Münster, Urt. v. 12.12.2018 - 5 K 1107/18 -, juris Rn. 19). Der Erlass eines Verwaltungsakts zur Festsetzung des bei der Bemessung der Beihilfe anzuwendenden Bemessungssatzes ist in der Beihilfeverordnung und auch sonst gesetzlich nicht vorgesehen. Auch ist dem Kläger nicht zuzumuten, in jedem Einzelfall krankheitsbedingte Aufwendungen geltend zu machen, um dann nach deren (Teil-)Ablehnung Anfechtungs- beziehungsweise Verpflichtungsklage zu erheben (vgl. VG München, Urt. v. 02.06.2020, a.a.O. Rn. 17).
21 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 24.07.2019 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 24.09.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Zudem hat der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung, dass bei der Bemessung seiner Beihilfe ein Bemessungssatz von 70 vom Hundert anzuwenden ist.
22 
Die Begründung des angegriffenen Bescheids ist entgegen der Auffassung des Klägers formell nicht zu beanstanden.
23 
§ 39 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) bestimmt, dass ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen ist. Nach § 39 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (§ 39 Abs. 1 Satz 3 LVwVfG).
24 
Diesen Anforderungen wird der angegriffene Bescheid vom 24.07.2019 gerecht. Der Begründung des Bescheids sind die für die Entscheidung des Landesamts für Besoldung und Versorgung tragenden tatsächlichen und rechtlichen Gründe hinreichend zu entnehmen (vgl. Weiß in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2019, § 39 Rn. 29). Es ist nicht erforderlich, dass eine Behörde in der Begründung auf sämtliche im Verfahren angesprochenen Fragen eingeht (vgl. Schwarz in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 39 VwVfG Rn. 23). Auch ist nicht ersichtlich, dass das Landesamt für Besoldung und Versorgung eine Ermessensentscheidung getroffen hätte und die Begründung nach § 39 Abs. 1 Satz 3 LVwVfG deshalb auch die Gesichtspunkte hätte erkennen lassen sollen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
25 
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung, dass für seine beihilfefähigen Aufwendungen ein Bemessungssatz der Beihilfe in Höhe von 70 vom Hundert anzuwenden ist. Eine das Begehren des Klägers tragende Rechtsgrundlage ist nicht ersichtlich.
26 
Als Richter auf Zeit im Dienst des beklagten Landes richtet sich die dem Kläger zu gewährende Beihilfe ausschließlich nach dem baden-württembergischen Landesrecht.
27 
Nach § 11 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) ist eine Ernennung zum Richter auf Zeit nur unter den durch Bundesgesetz bestimmten Voraussetzungen und nur für die bundesgesetzlich bestimmten Aufgaben zulässig. § 18 Satz 1 VwGO bestimmt, dass zur Deckung eines nur vorübergehenden Personalbedarfs ein Beamter auf Lebenszeit mit der Befähigung zum Richteramt für die Dauer von mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer seines Hauptamts, zum Richter auf Zeit ernannt werden kann. Für die Dauer des Richterverhältnisses auf Zeit behält der Richter auf Zeit sein bisheriges Amt aus dem Beamtenverhältnis (§ 18 Satz 2 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 DRiG). Die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Geschenken ruhen für die Dauer des Richterverhältnisses auf Zeit jedoch (§ 18 Satz 2 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 3 DRiG). § 18 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 15 Abs. 2 DRiG bestimmt für den Fall, dass das Richterverhältnis zu einem anderen Dienstherrn begründet wird, dass der Dienstherr des Richterverhältnisses zur Zahlung der Dienstbezüge verpflichtet ist. Die einem Richter auf Zeit zu gewährenden Dienstbezüge richten sich dabei nach den für Richter geltenden Vorschriften des Landes, in dessen Dienst der Richter auf Zeit tätig wird (vgl. Kronisch in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 18 Rn. 16; Panzer in: Schoch/Schneider, VwGO, 39. EL, Stand: Juli 2020, § 18 Rn. 10).
28 
Danach ist der Kläger seit seiner Ernennung zum Richter auf Zeit zugleich Beamter im Dienstverhältnis zum Freistaat Bayern und Richter im Dienstverhältnis zum Land Baden-Württemberg. Das Richterverhältnis auf Zeit ist für die in der Ernennung bestimmten Dauer neben sein Beamtenverhältnis getreten. Für die Zahlung seiner Dienstbezüge ist seit seiner Ernennung jedoch das Land Baden-Württemberg nach Maßgabe der für Richter im Dienst des Landes Baden-Württemberg geltenden Vorschriften zuständig, da dieses der Dienstherr seines Richterverhältnisses ist.
29 
Die dem Kläger vom Land Baden-Württemberg zu gewährenden Dienstbezüge richten sich dabei ausschließlich nach dem baden-württembergischen Landesrecht. Vorgaben für deren Höhe sind § 18 VwGO oder dem sonstigen Bundesrecht nicht zu entnehmen. Insbesondere verweist § 18 Satz 2 VwGO gerade nicht auf § 15 Abs. 1 Satz 2 DRiG, wonach sich die Besoldung und Versorgung eines Richters kraft Auftrags nach seinem bisherigen Amt bestimmen. Im Übrigen fehlte dem Bund auch die Gesetzgebungskompetenz für eine Regelung betreffend die Höhe der einem Richter auf Zeit im Landesdienst zu gewährenden Beihilfe. Diese liegt nach Art. 70 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) bei den Ländern, da Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes zwar auf die Statusrechte und -pflichten der Richter in den Ländern erstreckt, hiervon aber ausdrücklich „Laufbahnen, Besoldung und Versorgung“ ausnimmt. Diese Bereichsausnahme umfasst auch die Beihilfe (vgl. Degenhart in: Sachs, Grundgesetz, 9. Aufl. 2021, Art. 74 Rn. 117).
30 
Das baden-württembergische Landesrecht enthält keine Rechtsgrundlage für die Anwendung eines Bemessungssatzes der Beihilfe in Höhe von 70 vom Hundert zugunsten des Klägers.
31 
Nach § 78 Abs. 1 LBG in Verbindung mit § 8 des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes wird den Richterinnen und Richtern zu Aufwendungen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen sowie zur Gesundheitsvorsorge Beihilfe gewährt, solange ihnen laufende Besoldungs- oder Versorgungsbezüge zustehen. Die Gewährung der Beihilfe wird durch die Beihilfeverordnung geregelt (§ 78 Abs. 2 Satz 1 LBG, § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BVO). § 14 Abs. 1 Satz 1 BVO bestimmt, dass sich die Beihilfe nach einem Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen, dem sogenannten Bemessungssatz bemisst. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 BVO beträgt der Bemessungssatz für Aufwendungen, die entstanden sind für nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 2 Satz 2 BVO beihilfeberechtigte Richter 50 vom Hundert. Nach § 19 Abs. 6 Satz 1 BVO findet § 14 Abs. 1 BVO in der bis zum 31.12.2012 gültigen Fassung weiterhin Anwendung für am 31.12.2012 vorhandene Beihilfeberechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 in der am 31.12.2012 gültigen Fassung. Gleiches gilt nach § 19 Abs. 6 Satz 2 BVO für nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Geltungsbereich der Beihilfeverordnung wechselnde Personen, die am 31.12.2012 im Geltungsbereich eines anderen Dienstherrn beihilfeberechtigt waren. § 14 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 BVO in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung bestimmte für den Fall von zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern, dass der Bemessungssatz für Beihilfeberechtigte nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 70 vom Hundert beträgt.
32 
Nach § 14 Abs. 6 BVO kann bei Anlegung eines strengen Maßstabs der Bemessungssatz in besonderen Härtefällen, insbesondere wenn die Aufwendungen infolge einer Dienstbeschädigung entstanden sind, erhöht werden. Dabei ist der unbestimmte Rechtsbegriff des besonderen Härtefalls dahingehend auszulegen, dass den Anforderungen des durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Alimentationsgrundsatzes und der daraus folgenden Pflicht des Dienstherrn zur Sicherstellung eines amtsangemessenen Lebensunterhalts Rechnung getragen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.01.2012 - 2 C 24.10 -, juris Rn. 14 f.; VG Karlsruhe, Urt. v. 07.09.2016 - 9 K 1677/15 -, juris Rn. 20). Vom Vorliegen eines besonderen Härtefalls ist deshalb auszugehen, wenn der Beihilfeberechtigte aufgrund bestimmter Lebenslagen, die einen erhöhten Bedarf begründen, mit erheblichen Aufwendungen konfrontiert wird, die er aus der Regelalimentation nicht bewältigen kann und auch über eine zumutbare Eigenvorsorge nicht abzusichern vermag (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 07.09.2016, a.a.O. Rn. 20). Ein besonderer Härtefall liegt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung insbesondere dann vor, wenn die Regelalimentation eines Beamten oder Versorgungsempfängers nach Abzug der Pflegekosten nicht mehr ausreicht, um den amtsangemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten, und er nicht darauf verwiesen werden kann, er habe für diesen Fall Eigenvorsorge betreiben müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.01.2012, a.a.O. Rn. 19; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.04.2018 - 2 S 2327/17 -, juris Rn. 28).
33 
Gemessen daran hat der Kläger einen Anspruch auf Beihilfe nach einem Bemessungssatz in Höhe von nur 50 vom Hundert.
34 
Als nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 2 Satz 2 BVO beihilfeberechtigter Richter bemisst sich die Beihilfe des Klägers grundsätzlich nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 BVO nach einem Bemessungssatz von 50 Prozent. § 14 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 BVO in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung ist auf den Kläger nicht anwendbar, da die Voraussetzungen der Übergangsregelung in § 19 Abs. 6 BVO nicht erfüllt sind. Dabei kann dahinstehen, ob mit der Ernennung des Klägers zum Richter auf Zeit im Dienst des Landes Baden-Württemberg ein Wechsel im Sinne des § 19 Abs. 6 Satz 2 BVO vorlag. Denn jedenfalls war der Kläger seinen eigenen Angaben zufolge am 31.12.2012 weder im Land Baden-Württemberg noch im Freistaat Bayern beihilfeberechtigt, da er zu diesem Zeitpunkt noch im Angestelltenverhältnis für den Freistaat Bayern tätig war. Soweit der Kläger rügt, § 19 Abs. 6 BVO sei ungültig, weil die Vorschrift den Wortlaut des Gesetzestexts lediglich wiederhole und deshalb gegen höherrangiges Recht in Gestalt des aus Art. 20 Abs. 1 und 3 GG folgenden Grundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes verstoße, ist dies für die Kammer nicht nachvollziehbar. Indem § 19 Abs. 6 BVO die gesetzliche Regelung in § 78 Abs. 2 Satz 5 bis 7 LBG nahezu wortlautgetreu wiedergibt, ist nämlich gerade gewährleistet, dass die Höhe des anzuwendenden Beihilfebemessungssatzes der Festlegung des parlamentarischen Gesetzgebers entspricht und das Alimentationsniveau durch den Verordnungsgeber nicht eigenmächtig abgesenkt wird (vgl. Sennekamp in: BeckOK Beamtenrecht Baden-Württemberg, 17. Ed., Stand: 19.11.2019, § 78 LBG Rn. 9).
35 
Eine Erhöhung des für die Beihilfe des Klägers anzuwendenden Bemessungssatzes nach § 14 Abs. 6 BVO kommt mangels Vorliegens eines besonderen Härtefalls nicht in Betracht. Anhaltspunkte dafür, dass ein besonderer Härtefall gegeben sein könnte, liegen nicht vor. Dass sich der Kläger in einer einen erhöhten Bedarf begründenden Lebenslage befände und deshalb mit erheblichen Aufwendungen konfrontiert wäre, die er aus seiner Regelalimentation nicht bewältigen und auch über eine zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern könnte, ist weder von ihm vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
36 
Ein über den in der Beihilfeverordnung geregelten Bemessungssatz hinausgehender Beihilfebemessungssatz kann auf den Kläger nicht angewendet werden.
37 
Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Regelung in § 78 Abs. 2 Satz 4 LBG, wonach die zumutbare Eigenversorgung bei beihilfeberechtigten Personen „[i]n der Regel“ 50 Prozent und bei den Kindern 20 Prozent umfasst, den anzuwendenden Beihilfebemessungssatz ungeachtet des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 14 Abs. 6 BVO in das Ermessen der Beihilfestelle stellte. § 78 Abs. 2 Satz 4 LBG richtet sich als Bestandteil der in § 78 Abs. 2 LBG geregelten Mindestinhalte für die nach § 78 Abs. 2 Satz 1 LBG zu erlassende Rechtsverordnung (vgl. Sennekamp in: BeckOK Beamtenrecht Baden-Württemberg, 17. Ed., Stand: 19.11.2019, § 78 LBG Rn. 15) an den Verordnungsgeber, nicht aber an die Beihilfestelle.
38 
Es ist auch unerheblich, ob das bayerische Landesrecht für Beihilfeberechtigte in der Lebenssituation des Klägers einen Bemessungssatz der Beihilfe in Höhe von 70 vom Hundert vorsieht. Eine Günstigkeitsprüfung beim Bestehen mehrerer Hauptämter ist für die Beihilfe anders als für die Besoldung nach § 7 LBesG nicht vorgesehen. Die nach der Beihilfeverordnung zu zahlende Beihilfe im Sinne des § 78 LBG zählt nicht zur Besoldung im Sinne von § 1 Abs. 2 LBesG (vgl. BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris Rn. 122; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.09.2016 - 2 S 994/15 -, juris Rn. 19; Reich in: Reich, BBesG, 1. Aufl. 2014, § 1 Rn. 8). Auch aus dem für Abordnungen zu einem anderen Dienstherrn geltenden Vorschriften ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf Anwendung des für ihn nach den bayerischen Beihilfevorschriften geltenden Bemessungssatzes der Beihilfe.
39 
Abordnungen zu einem anderen Land richten sich nach §§ 13 und 14 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) (vgl. Kees in: BeckOK Beamtenrecht Baden-Württemberg, 17. Ed., Stand: 19.11.2019, § 25 LBG Rn. 118). Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG wird die Abordnung von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Soweit zwischen den Dienstherren nichts Anderes vereinbart ist, sind die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Zahlung von Bezügen, Krankenfürsorgeleistungen und Versorgung entsprechend anzuwenden (§ 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG). Für den Bereich der Beihilfe bleiben demnach die beamtenrechtlichen Regelungen und insbesondere die Beihilfeverordnung des abgebenden Dienstherrn anwendbar (vgl. Schollendorf in: BeckOK Beamtenrecht Bund, 21. Ed., Stand: 01.04.2020, § 14 BeamtStG Rn. 37; Reich in: Reich, BeamtStG, 3. Aufl. 2018, § 14 Rn. 17). Die Verpflichtung zur Bezahlung hat der Dienstherr, zu dem die Abordnung erfolgt ist (§ 14 Abs. 4 Satz 3 BeamtStG).
40 
Zwar folgt aus § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG, dass im Fall einer länderübergreifenden Abordnung grundsätzlich die Beihilferegelungen des abgebenden Dienstherrn entsprechend anzuwenden sind. Die Tätigkeit des Klägers als Richter beim Verwaltungsgericht Stuttgart beruht jedoch nicht auf einer Abordnung im Rechtssinne. Unter einer Abordnung ist die vorübergehende Übertragung einer dem Amt des Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einem anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle zu verstehen (vgl. OVG Sachs.-Anh., Beschl. v. 14.02.2006 - 1 L 6/06 -, juris Rn. 5; Schollendorf in: BeckOK Beamtenrecht Bund, 21. Ed., Stand: 01.04.2020, § 14 BeamtStG Rn. 1). Die Abordnung lässt sowohl das Amt im statusrechtlichen Sinne als auch das Amt im abstrakt-funktionalen Sinne unberührt. Dem Beamten wird lediglich ein neuer Dienstposten, das heißt ein Amt im konkret-funktionalen Sinne, übertragen (vgl. Schollendorf in: BeckOK Beamtenrecht Bund, 21. Ed., Stand: 01.04.2020, § 14 BeamtStG Rn. 2). Hier wurde dem Kläger indes nicht nur ein neues Amt im konkret-funktionalen Sinne übertragen, sondern es wurde durch seine Ernennung zum Richter am Verwaltungsgericht unter Berufung in das Richterverhältnis auf Zeit ein neues Amt im statusrechtlichen Sinne begründet. Seine richterliche Tätigkeit beim Verwaltungsgericht Stuttgart übt er kraft dieses statusrechtlichen Amtes aus, nicht aber aufgrund seines Amts als Oberregierungsrat im Dienst des Freistaats Bayern.
41 
Mit Blick auf die durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist ebenfalls keine andere Einschätzung hinsichtlich des anzuwendenden Bemessungssatzes der Beihilfe geboten.
42 
Die Beihilfevorschriften sind grundsätzlich abschließend. Ein Rückgriff auf die verfassungsrechtlich aus Art. 33 Abs. 5 GG folgende und gesetzlich in § 45 BeamtStG niedergelegte Fürsorgepflicht des Dienstherrn als beihilferechtliche Anspruchsgrundlage kommt nur dann in Betracht, wenn anderenfalls dem Beamten oder Richter eine auch unter Berücksichtigung des pauschalierenden und typisierenden Charakters der Beihilfevorschriften nicht mehr zumutbare Belastung abverlangt würde und die Ablehnung der Beihilfe die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt. Dies ist wegen des Zusammenhangs mit der sich ebenfalls aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Alimentationspflicht des Dienstherrn unter anderem dann der Fall, wenn der Beihilfeberechtigte infolge eines für bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen vorgesehenen Leistungsausschlusses oder einer Leistungsbegrenzung mit erheblichen finanziellen Kosten belastet bleibt, die er durch die Regelalimentation oder eine zumutbare Eigenvorsorge nicht bewältigen kann (stRspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 16.04.2018 - 5 C 4.17 -, juris Rn. 12 m.w.N.; Hess. VGH, Urt. v. 22.11.2019 - 1 A 1271/16 -, juris Rn. 72; Sennekamp in: Beamtenrecht Baden-Württemberg, Stand: 17. Ed, Stand: 19.11.2019, § 78 LBG Rn. 18). Dabei verlangt die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht weder, dass Aufwendungen der Beamten in Krankheitsfällen durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzende Beihilfen vollständig gedeckt werden, noch, dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar sind. Wegen des ergänzenden Charakters der Beihilfe müssen auch Härten und Nachteile hingenommen werden, die sich aus der – am Alimentationsgrundsatz orientierten – pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht durch die Beihilfevorschriften ergeben und keine unzumutbare Belastung bedeuten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.12.2017 - 2 S 1289/16 -, juris Rn. 55 m.w.N.).
43 
Gemessen daran ist nicht ersichtlich, dass die Fürsorgepflicht als Rechtsgrundlage für die Anwendung des vom Kläger begehrten Beihilfebemessungssatzes in Betracht käme. Es ist nicht im Ansatz dargetan, dass der Kläger bei Anwendung eines Bemessungssatzes der Beihilfe in Höhe von nur 50 Prozent und durch den dadurch bedingten höheren Anteil einer ihm grundsätzlich zuzumutenden Eigenvorsorge unzumutbar belastet und die Fürsorgepflicht deshalb in ihrem Wesenskern verletzt wäre.
44 
Weiterhin ergibt sich auch aus der in Art. 97 GG verbürgten richterlichen Unabhängigkeit kein Anspruch des Klägers auf Anwendung eines Beihilfebemessungssatzes von 70 vom Hundert. Aus der richterlichen Unabhängigkeit nach Art. 97 GG kann ein Anspruch auf Beihilfeleistungen in bestimmter Höhe nicht abgeleitet werden.
45 
Der die persönliche Unabhängigkeit des Richters gewährleistende Art. 97 Abs. 2 GG verlangt in Verbindung mit Art. 33 Abs. 5 GG zwar eine durch Gesetz bestimmte amtsangemessene Besoldung der Richter (vgl. Morgenthaler in: BeckOK Grundgesetz, 46. Ed., Stand: 15.02.2021, Art. 97 Rn 15). Zudem unterfallen Richter auf Zeit wie der Kläger dem Schutz von Art. 97 Abs. 2 GG (vgl. Morgenthaler in: BeckOK Grundgesetz, 46. Ed, Stand: 15.02.2021, Art. 97 Rn. 17; Detterbeck in: Sachs, Grundgesetz, 9. Aufl. 2021, Art. 97 Rn. 26). Jedoch gehört die Beihilfe nicht zu der verfassungsrechtlich nach Art. 33 Abs. 5 GG geschuldeten amtsangemessenen Alimentation des Richters. Von Verfassungs wegen muss die amtsangemessene Alimentation lediglich die Kosten einer Krankenversicherung decken, die zur Abwendung krankheitsbedingter und nicht von der Beihilfe ausgeglichener Belastungen erforderlich ist. Erreichten die hierfür erforderlichen Krankenversicherungsbeiträge einen solchen Umfang, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt nicht mehr gewährleistet wäre, wäre verfassungsrechtlich eine Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze erforderlich. Eine Anpassung der Beihilfe könnte indes nicht verlangt werden. Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung, dem Richter für Krankheitsfälle oder vergleichbare Belastungen Unterstützung in Form von Beihilfen und insbesondere Beihilfen in bestimmter Höhe zu gewähren, besteht nicht (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschl. v. 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98 -, juris Rn. 28 ff.). Anhaltspunkte dafür, dass die Besoldung der Richter in Baden-Württemberg nicht amtsangemessen und deshalb verfassungswidrig sein könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.11.2017 - 4 S 926/16 -, juris Rn. 32 f.).
46 
Schließlich fehlt es auch an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass der Beklagte dem Kläger die Anwendung eines über den in der Beihilfeverordnung geregelten Bemessungssatz hinausgehenden Beihilfebemessungssatzes mit Rechtsbindungswillen zugesagt haben könnte (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 25.01.2018 - 1 A 39/16 -, juris Rn. 6 ff.).
47 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. In Anwendung des § 167 Abs. 2 VwGO wird davon abgesehen, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
48 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Gründe

 
18 
Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
19 
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
20 
Die Klage ist nach § 88 VwGO als Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 24.07.2019 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 24.09.2019 verbunden mit einer Feststellungsklage gerichtet auf die Feststellung, dass für beihilfefähige Aufwendungen des Klägers ein Bemessungssatz der Beihilfe in Höhe von 70 vom Hundert anzuwenden ist, auszulegen. Im so verstandenen Sinne ist die Klage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO und § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat der Kläger an der begehrten Feststellung der Höhe des bei der Berechnung seiner Beihilfe anzuwendenden Bemessungssatzes ein berechtigtes Interesse, weil das Ergebnis Auswirkungen auf gegebenenfalls noch offene und künftige Beihilfeverfahren hat (vgl. VG München, Urt. v. 02.06.2020 - M 17 K 19.133 -, juris Rn. 17). Zudem steht der Feststellungsklage nicht deren grundsätzliche Subsidiarität nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen. Insbesondere wäre eine Leistungsklage in Gestalt einer Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO gegen die Versagung der vom Kläger beim Landesamt für Besoldung und Versorgung beantragten Festsetzung eines Beihilfebemessungssatzes von 70 vom Hundert nicht statthaft, da es an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage für den Erlass eines entsprechenden Verwaltungsakts fehlt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.11.1985 - 8 C 105.83 -, juris Rn. 12; VG Münster, Urt. v. 12.12.2018 - 5 K 1107/18 -, juris Rn. 19). Der Erlass eines Verwaltungsakts zur Festsetzung des bei der Bemessung der Beihilfe anzuwendenden Bemessungssatzes ist in der Beihilfeverordnung und auch sonst gesetzlich nicht vorgesehen. Auch ist dem Kläger nicht zuzumuten, in jedem Einzelfall krankheitsbedingte Aufwendungen geltend zu machen, um dann nach deren (Teil-)Ablehnung Anfechtungs- beziehungsweise Verpflichtungsklage zu erheben (vgl. VG München, Urt. v. 02.06.2020, a.a.O. Rn. 17).
21 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 24.07.2019 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 24.09.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Zudem hat der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung, dass bei der Bemessung seiner Beihilfe ein Bemessungssatz von 70 vom Hundert anzuwenden ist.
22 
Die Begründung des angegriffenen Bescheids ist entgegen der Auffassung des Klägers formell nicht zu beanstanden.
23 
§ 39 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) bestimmt, dass ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen ist. Nach § 39 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (§ 39 Abs. 1 Satz 3 LVwVfG).
24 
Diesen Anforderungen wird der angegriffene Bescheid vom 24.07.2019 gerecht. Der Begründung des Bescheids sind die für die Entscheidung des Landesamts für Besoldung und Versorgung tragenden tatsächlichen und rechtlichen Gründe hinreichend zu entnehmen (vgl. Weiß in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2019, § 39 Rn. 29). Es ist nicht erforderlich, dass eine Behörde in der Begründung auf sämtliche im Verfahren angesprochenen Fragen eingeht (vgl. Schwarz in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 39 VwVfG Rn. 23). Auch ist nicht ersichtlich, dass das Landesamt für Besoldung und Versorgung eine Ermessensentscheidung getroffen hätte und die Begründung nach § 39 Abs. 1 Satz 3 LVwVfG deshalb auch die Gesichtspunkte hätte erkennen lassen sollen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
25 
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung, dass für seine beihilfefähigen Aufwendungen ein Bemessungssatz der Beihilfe in Höhe von 70 vom Hundert anzuwenden ist. Eine das Begehren des Klägers tragende Rechtsgrundlage ist nicht ersichtlich.
26 
Als Richter auf Zeit im Dienst des beklagten Landes richtet sich die dem Kläger zu gewährende Beihilfe ausschließlich nach dem baden-württembergischen Landesrecht.
27 
Nach § 11 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) ist eine Ernennung zum Richter auf Zeit nur unter den durch Bundesgesetz bestimmten Voraussetzungen und nur für die bundesgesetzlich bestimmten Aufgaben zulässig. § 18 Satz 1 VwGO bestimmt, dass zur Deckung eines nur vorübergehenden Personalbedarfs ein Beamter auf Lebenszeit mit der Befähigung zum Richteramt für die Dauer von mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer seines Hauptamts, zum Richter auf Zeit ernannt werden kann. Für die Dauer des Richterverhältnisses auf Zeit behält der Richter auf Zeit sein bisheriges Amt aus dem Beamtenverhältnis (§ 18 Satz 2 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 DRiG). Die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Geschenken ruhen für die Dauer des Richterverhältnisses auf Zeit jedoch (§ 18 Satz 2 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 3 DRiG). § 18 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 15 Abs. 2 DRiG bestimmt für den Fall, dass das Richterverhältnis zu einem anderen Dienstherrn begründet wird, dass der Dienstherr des Richterverhältnisses zur Zahlung der Dienstbezüge verpflichtet ist. Die einem Richter auf Zeit zu gewährenden Dienstbezüge richten sich dabei nach den für Richter geltenden Vorschriften des Landes, in dessen Dienst der Richter auf Zeit tätig wird (vgl. Kronisch in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 18 Rn. 16; Panzer in: Schoch/Schneider, VwGO, 39. EL, Stand: Juli 2020, § 18 Rn. 10).
28 
Danach ist der Kläger seit seiner Ernennung zum Richter auf Zeit zugleich Beamter im Dienstverhältnis zum Freistaat Bayern und Richter im Dienstverhältnis zum Land Baden-Württemberg. Das Richterverhältnis auf Zeit ist für die in der Ernennung bestimmten Dauer neben sein Beamtenverhältnis getreten. Für die Zahlung seiner Dienstbezüge ist seit seiner Ernennung jedoch das Land Baden-Württemberg nach Maßgabe der für Richter im Dienst des Landes Baden-Württemberg geltenden Vorschriften zuständig, da dieses der Dienstherr seines Richterverhältnisses ist.
29 
Die dem Kläger vom Land Baden-Württemberg zu gewährenden Dienstbezüge richten sich dabei ausschließlich nach dem baden-württembergischen Landesrecht. Vorgaben für deren Höhe sind § 18 VwGO oder dem sonstigen Bundesrecht nicht zu entnehmen. Insbesondere verweist § 18 Satz 2 VwGO gerade nicht auf § 15 Abs. 1 Satz 2 DRiG, wonach sich die Besoldung und Versorgung eines Richters kraft Auftrags nach seinem bisherigen Amt bestimmen. Im Übrigen fehlte dem Bund auch die Gesetzgebungskompetenz für eine Regelung betreffend die Höhe der einem Richter auf Zeit im Landesdienst zu gewährenden Beihilfe. Diese liegt nach Art. 70 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) bei den Ländern, da Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes zwar auf die Statusrechte und -pflichten der Richter in den Ländern erstreckt, hiervon aber ausdrücklich „Laufbahnen, Besoldung und Versorgung“ ausnimmt. Diese Bereichsausnahme umfasst auch die Beihilfe (vgl. Degenhart in: Sachs, Grundgesetz, 9. Aufl. 2021, Art. 74 Rn. 117).
30 
Das baden-württembergische Landesrecht enthält keine Rechtsgrundlage für die Anwendung eines Bemessungssatzes der Beihilfe in Höhe von 70 vom Hundert zugunsten des Klägers.
31 
Nach § 78 Abs. 1 LBG in Verbindung mit § 8 des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes wird den Richterinnen und Richtern zu Aufwendungen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen sowie zur Gesundheitsvorsorge Beihilfe gewährt, solange ihnen laufende Besoldungs- oder Versorgungsbezüge zustehen. Die Gewährung der Beihilfe wird durch die Beihilfeverordnung geregelt (§ 78 Abs. 2 Satz 1 LBG, § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BVO). § 14 Abs. 1 Satz 1 BVO bestimmt, dass sich die Beihilfe nach einem Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen, dem sogenannten Bemessungssatz bemisst. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 BVO beträgt der Bemessungssatz für Aufwendungen, die entstanden sind für nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 2 Satz 2 BVO beihilfeberechtigte Richter 50 vom Hundert. Nach § 19 Abs. 6 Satz 1 BVO findet § 14 Abs. 1 BVO in der bis zum 31.12.2012 gültigen Fassung weiterhin Anwendung für am 31.12.2012 vorhandene Beihilfeberechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 in der am 31.12.2012 gültigen Fassung. Gleiches gilt nach § 19 Abs. 6 Satz 2 BVO für nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Geltungsbereich der Beihilfeverordnung wechselnde Personen, die am 31.12.2012 im Geltungsbereich eines anderen Dienstherrn beihilfeberechtigt waren. § 14 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 BVO in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung bestimmte für den Fall von zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern, dass der Bemessungssatz für Beihilfeberechtigte nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 70 vom Hundert beträgt.
32 
Nach § 14 Abs. 6 BVO kann bei Anlegung eines strengen Maßstabs der Bemessungssatz in besonderen Härtefällen, insbesondere wenn die Aufwendungen infolge einer Dienstbeschädigung entstanden sind, erhöht werden. Dabei ist der unbestimmte Rechtsbegriff des besonderen Härtefalls dahingehend auszulegen, dass den Anforderungen des durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Alimentationsgrundsatzes und der daraus folgenden Pflicht des Dienstherrn zur Sicherstellung eines amtsangemessenen Lebensunterhalts Rechnung getragen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.01.2012 - 2 C 24.10 -, juris Rn. 14 f.; VG Karlsruhe, Urt. v. 07.09.2016 - 9 K 1677/15 -, juris Rn. 20). Vom Vorliegen eines besonderen Härtefalls ist deshalb auszugehen, wenn der Beihilfeberechtigte aufgrund bestimmter Lebenslagen, die einen erhöhten Bedarf begründen, mit erheblichen Aufwendungen konfrontiert wird, die er aus der Regelalimentation nicht bewältigen kann und auch über eine zumutbare Eigenvorsorge nicht abzusichern vermag (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 07.09.2016, a.a.O. Rn. 20). Ein besonderer Härtefall liegt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung insbesondere dann vor, wenn die Regelalimentation eines Beamten oder Versorgungsempfängers nach Abzug der Pflegekosten nicht mehr ausreicht, um den amtsangemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten, und er nicht darauf verwiesen werden kann, er habe für diesen Fall Eigenvorsorge betreiben müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.01.2012, a.a.O. Rn. 19; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.04.2018 - 2 S 2327/17 -, juris Rn. 28).
33 
Gemessen daran hat der Kläger einen Anspruch auf Beihilfe nach einem Bemessungssatz in Höhe von nur 50 vom Hundert.
34 
Als nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 2 Satz 2 BVO beihilfeberechtigter Richter bemisst sich die Beihilfe des Klägers grundsätzlich nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 BVO nach einem Bemessungssatz von 50 Prozent. § 14 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 BVO in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung ist auf den Kläger nicht anwendbar, da die Voraussetzungen der Übergangsregelung in § 19 Abs. 6 BVO nicht erfüllt sind. Dabei kann dahinstehen, ob mit der Ernennung des Klägers zum Richter auf Zeit im Dienst des Landes Baden-Württemberg ein Wechsel im Sinne des § 19 Abs. 6 Satz 2 BVO vorlag. Denn jedenfalls war der Kläger seinen eigenen Angaben zufolge am 31.12.2012 weder im Land Baden-Württemberg noch im Freistaat Bayern beihilfeberechtigt, da er zu diesem Zeitpunkt noch im Angestelltenverhältnis für den Freistaat Bayern tätig war. Soweit der Kläger rügt, § 19 Abs. 6 BVO sei ungültig, weil die Vorschrift den Wortlaut des Gesetzestexts lediglich wiederhole und deshalb gegen höherrangiges Recht in Gestalt des aus Art. 20 Abs. 1 und 3 GG folgenden Grundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes verstoße, ist dies für die Kammer nicht nachvollziehbar. Indem § 19 Abs. 6 BVO die gesetzliche Regelung in § 78 Abs. 2 Satz 5 bis 7 LBG nahezu wortlautgetreu wiedergibt, ist nämlich gerade gewährleistet, dass die Höhe des anzuwendenden Beihilfebemessungssatzes der Festlegung des parlamentarischen Gesetzgebers entspricht und das Alimentationsniveau durch den Verordnungsgeber nicht eigenmächtig abgesenkt wird (vgl. Sennekamp in: BeckOK Beamtenrecht Baden-Württemberg, 17. Ed., Stand: 19.11.2019, § 78 LBG Rn. 9).
35 
Eine Erhöhung des für die Beihilfe des Klägers anzuwendenden Bemessungssatzes nach § 14 Abs. 6 BVO kommt mangels Vorliegens eines besonderen Härtefalls nicht in Betracht. Anhaltspunkte dafür, dass ein besonderer Härtefall gegeben sein könnte, liegen nicht vor. Dass sich der Kläger in einer einen erhöhten Bedarf begründenden Lebenslage befände und deshalb mit erheblichen Aufwendungen konfrontiert wäre, die er aus seiner Regelalimentation nicht bewältigen und auch über eine zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern könnte, ist weder von ihm vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
36 
Ein über den in der Beihilfeverordnung geregelten Bemessungssatz hinausgehender Beihilfebemessungssatz kann auf den Kläger nicht angewendet werden.
37 
Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Regelung in § 78 Abs. 2 Satz 4 LBG, wonach die zumutbare Eigenversorgung bei beihilfeberechtigten Personen „[i]n der Regel“ 50 Prozent und bei den Kindern 20 Prozent umfasst, den anzuwendenden Beihilfebemessungssatz ungeachtet des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 14 Abs. 6 BVO in das Ermessen der Beihilfestelle stellte. § 78 Abs. 2 Satz 4 LBG richtet sich als Bestandteil der in § 78 Abs. 2 LBG geregelten Mindestinhalte für die nach § 78 Abs. 2 Satz 1 LBG zu erlassende Rechtsverordnung (vgl. Sennekamp in: BeckOK Beamtenrecht Baden-Württemberg, 17. Ed., Stand: 19.11.2019, § 78 LBG Rn. 15) an den Verordnungsgeber, nicht aber an die Beihilfestelle.
38 
Es ist auch unerheblich, ob das bayerische Landesrecht für Beihilfeberechtigte in der Lebenssituation des Klägers einen Bemessungssatz der Beihilfe in Höhe von 70 vom Hundert vorsieht. Eine Günstigkeitsprüfung beim Bestehen mehrerer Hauptämter ist für die Beihilfe anders als für die Besoldung nach § 7 LBesG nicht vorgesehen. Die nach der Beihilfeverordnung zu zahlende Beihilfe im Sinne des § 78 LBG zählt nicht zur Besoldung im Sinne von § 1 Abs. 2 LBesG (vgl. BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris Rn. 122; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.09.2016 - 2 S 994/15 -, juris Rn. 19; Reich in: Reich, BBesG, 1. Aufl. 2014, § 1 Rn. 8). Auch aus dem für Abordnungen zu einem anderen Dienstherrn geltenden Vorschriften ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf Anwendung des für ihn nach den bayerischen Beihilfevorschriften geltenden Bemessungssatzes der Beihilfe.
39 
Abordnungen zu einem anderen Land richten sich nach §§ 13 und 14 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) (vgl. Kees in: BeckOK Beamtenrecht Baden-Württemberg, 17. Ed., Stand: 19.11.2019, § 25 LBG Rn. 118). Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG wird die Abordnung von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Soweit zwischen den Dienstherren nichts Anderes vereinbart ist, sind die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Zahlung von Bezügen, Krankenfürsorgeleistungen und Versorgung entsprechend anzuwenden (§ 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG). Für den Bereich der Beihilfe bleiben demnach die beamtenrechtlichen Regelungen und insbesondere die Beihilfeverordnung des abgebenden Dienstherrn anwendbar (vgl. Schollendorf in: BeckOK Beamtenrecht Bund, 21. Ed., Stand: 01.04.2020, § 14 BeamtStG Rn. 37; Reich in: Reich, BeamtStG, 3. Aufl. 2018, § 14 Rn. 17). Die Verpflichtung zur Bezahlung hat der Dienstherr, zu dem die Abordnung erfolgt ist (§ 14 Abs. 4 Satz 3 BeamtStG).
40 
Zwar folgt aus § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG, dass im Fall einer länderübergreifenden Abordnung grundsätzlich die Beihilferegelungen des abgebenden Dienstherrn entsprechend anzuwenden sind. Die Tätigkeit des Klägers als Richter beim Verwaltungsgericht Stuttgart beruht jedoch nicht auf einer Abordnung im Rechtssinne. Unter einer Abordnung ist die vorübergehende Übertragung einer dem Amt des Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einem anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle zu verstehen (vgl. OVG Sachs.-Anh., Beschl. v. 14.02.2006 - 1 L 6/06 -, juris Rn. 5; Schollendorf in: BeckOK Beamtenrecht Bund, 21. Ed., Stand: 01.04.2020, § 14 BeamtStG Rn. 1). Die Abordnung lässt sowohl das Amt im statusrechtlichen Sinne als auch das Amt im abstrakt-funktionalen Sinne unberührt. Dem Beamten wird lediglich ein neuer Dienstposten, das heißt ein Amt im konkret-funktionalen Sinne, übertragen (vgl. Schollendorf in: BeckOK Beamtenrecht Bund, 21. Ed., Stand: 01.04.2020, § 14 BeamtStG Rn. 2). Hier wurde dem Kläger indes nicht nur ein neues Amt im konkret-funktionalen Sinne übertragen, sondern es wurde durch seine Ernennung zum Richter am Verwaltungsgericht unter Berufung in das Richterverhältnis auf Zeit ein neues Amt im statusrechtlichen Sinne begründet. Seine richterliche Tätigkeit beim Verwaltungsgericht Stuttgart übt er kraft dieses statusrechtlichen Amtes aus, nicht aber aufgrund seines Amts als Oberregierungsrat im Dienst des Freistaats Bayern.
41 
Mit Blick auf die durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist ebenfalls keine andere Einschätzung hinsichtlich des anzuwendenden Bemessungssatzes der Beihilfe geboten.
42 
Die Beihilfevorschriften sind grundsätzlich abschließend. Ein Rückgriff auf die verfassungsrechtlich aus Art. 33 Abs. 5 GG folgende und gesetzlich in § 45 BeamtStG niedergelegte Fürsorgepflicht des Dienstherrn als beihilferechtliche Anspruchsgrundlage kommt nur dann in Betracht, wenn anderenfalls dem Beamten oder Richter eine auch unter Berücksichtigung des pauschalierenden und typisierenden Charakters der Beihilfevorschriften nicht mehr zumutbare Belastung abverlangt würde und die Ablehnung der Beihilfe die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt. Dies ist wegen des Zusammenhangs mit der sich ebenfalls aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Alimentationspflicht des Dienstherrn unter anderem dann der Fall, wenn der Beihilfeberechtigte infolge eines für bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen vorgesehenen Leistungsausschlusses oder einer Leistungsbegrenzung mit erheblichen finanziellen Kosten belastet bleibt, die er durch die Regelalimentation oder eine zumutbare Eigenvorsorge nicht bewältigen kann (stRspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 16.04.2018 - 5 C 4.17 -, juris Rn. 12 m.w.N.; Hess. VGH, Urt. v. 22.11.2019 - 1 A 1271/16 -, juris Rn. 72; Sennekamp in: Beamtenrecht Baden-Württemberg, Stand: 17. Ed, Stand: 19.11.2019, § 78 LBG Rn. 18). Dabei verlangt die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht weder, dass Aufwendungen der Beamten in Krankheitsfällen durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzende Beihilfen vollständig gedeckt werden, noch, dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar sind. Wegen des ergänzenden Charakters der Beihilfe müssen auch Härten und Nachteile hingenommen werden, die sich aus der – am Alimentationsgrundsatz orientierten – pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht durch die Beihilfevorschriften ergeben und keine unzumutbare Belastung bedeuten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.12.2017 - 2 S 1289/16 -, juris Rn. 55 m.w.N.).
43 
Gemessen daran ist nicht ersichtlich, dass die Fürsorgepflicht als Rechtsgrundlage für die Anwendung des vom Kläger begehrten Beihilfebemessungssatzes in Betracht käme. Es ist nicht im Ansatz dargetan, dass der Kläger bei Anwendung eines Bemessungssatzes der Beihilfe in Höhe von nur 50 Prozent und durch den dadurch bedingten höheren Anteil einer ihm grundsätzlich zuzumutenden Eigenvorsorge unzumutbar belastet und die Fürsorgepflicht deshalb in ihrem Wesenskern verletzt wäre.
44 
Weiterhin ergibt sich auch aus der in Art. 97 GG verbürgten richterlichen Unabhängigkeit kein Anspruch des Klägers auf Anwendung eines Beihilfebemessungssatzes von 70 vom Hundert. Aus der richterlichen Unabhängigkeit nach Art. 97 GG kann ein Anspruch auf Beihilfeleistungen in bestimmter Höhe nicht abgeleitet werden.
45 
Der die persönliche Unabhängigkeit des Richters gewährleistende Art. 97 Abs. 2 GG verlangt in Verbindung mit Art. 33 Abs. 5 GG zwar eine durch Gesetz bestimmte amtsangemessene Besoldung der Richter (vgl. Morgenthaler in: BeckOK Grundgesetz, 46. Ed., Stand: 15.02.2021, Art. 97 Rn 15). Zudem unterfallen Richter auf Zeit wie der Kläger dem Schutz von Art. 97 Abs. 2 GG (vgl. Morgenthaler in: BeckOK Grundgesetz, 46. Ed, Stand: 15.02.2021, Art. 97 Rn. 17; Detterbeck in: Sachs, Grundgesetz, 9. Aufl. 2021, Art. 97 Rn. 26). Jedoch gehört die Beihilfe nicht zu der verfassungsrechtlich nach Art. 33 Abs. 5 GG geschuldeten amtsangemessenen Alimentation des Richters. Von Verfassungs wegen muss die amtsangemessene Alimentation lediglich die Kosten einer Krankenversicherung decken, die zur Abwendung krankheitsbedingter und nicht von der Beihilfe ausgeglichener Belastungen erforderlich ist. Erreichten die hierfür erforderlichen Krankenversicherungsbeiträge einen solchen Umfang, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt nicht mehr gewährleistet wäre, wäre verfassungsrechtlich eine Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze erforderlich. Eine Anpassung der Beihilfe könnte indes nicht verlangt werden. Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung, dem Richter für Krankheitsfälle oder vergleichbare Belastungen Unterstützung in Form von Beihilfen und insbesondere Beihilfen in bestimmter Höhe zu gewähren, besteht nicht (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschl. v. 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98 -, juris Rn. 28 ff.). Anhaltspunkte dafür, dass die Besoldung der Richter in Baden-Württemberg nicht amtsangemessen und deshalb verfassungswidrig sein könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.11.2017 - 4 S 926/16 -, juris Rn. 32 f.).
46 
Schließlich fehlt es auch an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass der Beklagte dem Kläger die Anwendung eines über den in der Beihilfeverordnung geregelten Bemessungssatz hinausgehenden Beihilfebemessungssatzes mit Rechtsbindungswillen zugesagt haben könnte (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 25.01.2018 - 1 A 39/16 -, juris Rn. 6 ff.).
47 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. In Anwendung des § 167 Abs. 2 VwGO wird davon abgesehen, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
48 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO genannten Gründe vorliegt.

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