DRiG § 22 Entlassung eines Richters auf Probe

Deutsches Richtergesetz

(1) Ein Richter auf Probe kann zum Ablauf des sechsten, zwölften, achtzehnten oder vierundzwanzigsten Monats nach seiner Ernennung entlassen werden.

(2) Ein Richter auf Probe kann zum Ablauf des dritten oder vierten Jahres entlassen werden,

1.
wenn er für das Richteramt nicht geeignet ist oder
2.
wenn ein Richterwahlausschuß seine Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit ablehnt.

(3) Ein Richter auf Probe kann ferner bei einem Verhalten, das bei Richtern auf Lebenszeit eine im gerichtlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, entlassen werden.

(4) Die Fristen der Absätze 1 und 2 verlängern sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Bezüge.

(5) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entlassungsverfügung dem Richter mindestens sechs Wochen vor dem Entlassungstag mitzuteilen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (Dienstgericht des Bundes) - RiZ (R) 3/14
4. März 2015
RiZ (R) 3/14 4. März 2015
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - 2 M 108/14
15. Januar 2015
2 M 108/14 15. Januar 2015
Beschluss vom Verwaltungsgericht Greifswald (6. Kammer) - 6 B 317/14
30. April 2014
6 B 317/14 30. April 2014