DRiG § 28 Besetzung der Gerichte mit Richtern auf Lebenszeit

Deutsches Richtergesetz

(1) Als Richter dürfen bei einem Gericht nur Richter auf Lebenszeit tätig werden, soweit nicht ein Bundesgesetz etwas anderes bestimmt.

(2) Vorsitzender eines Gerichts darf nur ein Richter sein. Wird ein Gericht in einer Besetzung mit mehreren Richtern tätig, so muß ein Richter auf Lebenszeit den Vorsitz führen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Rostock (1. Strafsenat) - 20 RR 16/19
16. August 2019
20 RR 16/19 16. August 2019
Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvR 2453/15
20. September 2016
2 BvR 2453/15 20. September 2016