Bei einer gerichtlichen Entscheidung darf nicht mehr als ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags oder ein abgeordneter Richter mitwirken. Er muß als solcher in dem Geschäftsverteilungsplan kenntlich gemacht werden.
DRiG § 29 Besetzung der Gerichte mit Richtern auf Probe, Richtern kraft Auftrags und abgeordneten Richtern
Deutsches Richtergesetz
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 2 Ws 495/15
26. November 2015
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2 Ws 495/15 | 26. November 2015 |
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 M 2/15
3. März 2015
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1 M 2/15 | 3. März 2015 |
Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 7 U 26/03
7. April 2004
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7 U 26/03 | 7. April 2004 |