DRiG § 29 Besetzung der Gerichte mit Richtern auf Probe, Richtern kraft Auftrags und abgeordneten Richtern

Deutsches Richtergesetz

Bei einer gerichtlichen Entscheidung darf nicht mehr als ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags oder ein abgeordneter Richter mitwirken. Er muß als solcher in dem Geschäftsverteilungsplan kenntlich gemacht werden.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 2 Ws 495/15
26. November 2015
2 Ws 495/15 26. November 2015
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 M 2/15
3. März 2015
1 M 2/15 3. März 2015
Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 7 U 26/03
7. April 2004
7 U 26/03 7. April 2004