DRiG § 37 Abordnung

Deutsches Richtergesetz

(1) Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit darf nur mit seiner Zustimmung abgeordnet werden.

(2) Die Abordnung ist auf eine bestimmte Zeit auszusprechen.

(3) Zur Vertretung eines Richters darf ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit ohne seine Zustimmung längstens für zusammen drei Monate innerhalb eines Geschäftsjahres an andere Gerichte desselben Gerichtszweigs abgeordnet werden.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Rostock (1. Strafsenat) - 20 RR 16/19
16. August 2019
20 RR 16/19 16. August 2019
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 17 W 18/19
4. Juni 2019
17 W 18/19 4. Juni 2019