DRiG § 38 Richtereid

Deutsches Richtergesetz

(1) Der Richter hat folgenden Eid in öffentlicher Sitzung eines Gerichts zu leisten:

"Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."

(2) Der Eid kann ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.

(3) Der Eid kann für Richter im Landesdienst eine Verpflichtung auf die Landesverfassung enthalten und statt vor einem Gericht in anderer Weise öffentlich geleistet werden.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (9. Kammer) - 9 A 184/15
23. März 2016
9 A 184/15 23. März 2016
Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 3. Kammer) - 2 BvR 1750/12
12. Dezember 2012
2 BvR 1750/12 12. Dezember 2012
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht (2. Senat) - L 2 AR 5/07 SAB
23. März 2007
L 2 AR 5/07 SAB 23. März 2007