Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (9. Kammer) - 9 A 184/15

Tatbestand

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Der neunundsechzig jährige Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Beschlusses des Stadtrates der Beklagten, mit welchem er von der Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richter am Verwaltungsgericht A-Stadt gestrichen wurde.

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Der Kläger ist parteiloses Mitglied des Stadtrates der Beklagten und ließ sich mit seiner Erklärung vom 12.09.2014 für die Amtsperiode der ehrenamtlichen Richter des Verwaltungsgerichts A-Stadt ab dem 09.02.2015 aufstellen. In der Vorschlagliste führte die Beklagte ihn auf dem Listenplatz 17. Zuvor und so im kommunalen Wahlkampf war der Kläger noch Mitglied der Partei "Alternative für Deutschland" (AfD) gewesen. Der Ausschuss für kommunale Rechts- und Bürgerangelegenheiten beriet die Vorschlagliste zu den ehrenamtlichen Richtern und so die Drucksache 0422/14 am 20.11.2014. Am 03.12.2014 brachte die Fraktion im Stadtrat "DIE LINKE/Gartenpartei" zum Sitzungstermin am 04.12.2014 einen Änderungsantrag mit dem Inhalt ein, den Kläger von der Vorschlagsliste zu streichen. In der öffentlichen Stadtratssitzung am 04.12.2014 begründete die Fraktion "DIE LINKE/Gartenpartei" ihren Antrag damit, die AfD und so auch der Kläger als ehemaliges Mitglied der Partei hätten einen ausländer- und menschenfeindlichen Wahlkampf betrieben. Der Stadtrat der Beklagten beschloss daraufhin in seiner Sitzung am 04.12.2014 mit 31 Ja-Stimmen und 1 Neinstimme und zahlreichen Enthaltungen den unter der laufenden Nummer 17 der Vorschlagsliste geführten Kläger von der Vorschlagsliste zu streichen. Im Weiteren beschloss er in derselben Sitzung unter Beachtung des Änderungsantrages die Vorschlagsliste zur Wahl der ehrenamtlichen Richter für das Verwaltungsgericht A-Stadt (Beschluss-Nr. 191-007(VI)14).

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Diese Liste übermittelte die Beklagte dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts A-Stadt mit Schreiben vom 10.12.2014. Am 28.01.2015 erfolgte durch den Wahlausschuss die Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.

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Unter dem 27.05.2015 erhob der Kläger Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses Nr.191-007(VI)14, mit welchem die geänderte Vorschlagsliste beschlossen wurde. Er macht geltend, der Beschluss sei rechtswidrig, weil in seiner Person keiner der gesetzlich geregelten Ausschließungs- und Hinderungsgründe vorgelegen habe. Der Stadtrat der Beklagten habe ihn nicht wegen der – ehemaligen – Zugehörigkeit zu einer bestimmten Partei sanktionieren dürfen.

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Der Kläger behauptet ein Feststellungsinteresse und begründet dieses mit einer Wiederholungsgefahr, einem schwerwiegenden Grundrechtseingriff sowie einem Rehabilitierungsinteresse: Er wolle sich für die nächste Amtsperiode erneut aufstellen lassen und durch den Beschluss in der öffentlichen Sitzung vom 04.12.2014 sei er darüber hinaus in seinem passiven Wahlrecht verletzt, zudem habe der Stadtrat der Beklagten damit auch zum Ausdruck gebracht, der Kläger sei ausländer- und menschenfeindlich.

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Der Kläger beantragt,

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festzustellen, dass der Beschluss des Stadtrates der Beklagten vom 04.12.2014, Beschluss-Nr. 191-007(VI)14 rechtwidrig ist.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hält die Klage für unzulässig, da der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage hätte verfolgen können. Im Übrigen fehle ihm auch das erforderliche Feststellungsinteresse, denn es mangele bereits an einer Wiederholungsgefahr und Rehabilitierungsgründe lägen ebenfalls nicht vor. Durch seinen Austritt aus der AfD lägen bei der nächsten Entscheidung über die Vorschlaglisten im Jahr 2019 andere tatsächliche Verhältnisse vor, wobei aufgrund des Alters des Klägers für die nächste Amtsperiode ebenfalls keine Wiederholungsgefahr anzunehmen sei.

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Aus dem Verhalten der Stadträte in der Sitzung selbst ergäbe sich auch, dass sich ein Großteil gerade nicht für eine Streichung des Klägers von der Liste eingesetzt habe, so dass es an einer Diskriminierung fehle. Die Klage sei aber auch unbegründet, denn die Auswahlentscheidung für die Vorschlagslisten sei nicht oder doch nur eingeschränkt justiziabel. Die Beklagte meint, bei einem Verbleib des Klägers auf der Liste wäre die notwendige 2/3 Mehrheit gleichwohl nicht zustande gekommen, so dass er mit der Streichung von der Liste nicht schlechter gestellt sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Der Antrag des Klägers war gemäß § 88 VwGO dahin gehend auszulegen, dass er die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Beschlusses nur insoweit festgestellt wissen will, als er davon betroffen ist.

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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I. Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig.

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1. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht bereits der in § 44 a VwGO enthaltene Rechtsgedanke entgegen. Danach können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt ( nur dann) nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtberechtigten ergehen. Der Geltungsbereich der Vorschrift ist jedoch dann nicht eröffnet, wenn bereits unmittelbar durch die behördliche Handlung selbst ein Rechtsnachteil eintritt und somit eine selbstständige Beschwer darstellt (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 09.07.2001 - 9 K 1101/01 -, VBlBW 2002, 261 f.; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 21. Aufl. 2015, § 44 a Rn. 10). So verhält es sich hier.

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Entgegen der Auffassung der Beklagten hatte der Kläger hier nicht vorrangig gegen die Wahl der ehrenamtlichen Richter als solche im Wege der Gestaltungs- oder Leistungsklage vorgehen müssen, sondern konnte wegen der individuellen und unmittelbaren Rechtsbeeinträchtigung (Diskriminierung) durch den Beschluss über die Vorschlagsliste im Wege der Feststellungsklage isoliert gegen diese Verfahrenshandlung vorgehen.

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Der Beklagten ist zwar insoweit zuzugeben, dass die Wahl der ehrenamtlichen Richter als solche einen anfechtbaren Verwaltungsakt darstellt, weil hierdurch das staatsbürgerliche Recht auf Übernahme öffentlicher Ämter berührt wird (vgl. Schenke/Ruthig, a. a. O., § 29 Rn. 3). Dagegen klagebefugt sind jedoch nur diejenigen, die als potentieller Bewerber auf der Vorschlagsliste geführt, aber nicht gewählt wurden (vgl. Schenke/Ruthig, a. a. O., § 29 Rn. 4), weil nur diese eine subjektive Rechtsverletzung geltend machen können. Denn die §§ 19 – 30 VwGO betreffend die Wahl der ehrenamtlichen Richter enthalten keine eigenständigen Regelungen zu den Personen, die Wahleinspruch führen können bzw. zur Wahlanfechtung befugt sind, wie es dies beispielsweise die §§ 50 ff. Kommunalwahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KWG LSA) vorsehen. So können gemäß § 50 Abs. 1 KWG LSA jeder Walberechtigte des Wahlgebietes, jede Partei oder Wählergruppe, die einen Wahlvorschlag eingereicht hat und der für das Wahlgebiet zuständige Wahlleiter sowie die für das Wahlgebiet zuständige Kommunalaufsichtsbehörde gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch erheben mit der Begründung, das die Wahl nicht den Wahlvorschriften entsprechend vorbereitet oder durchgeführt oder in anderer unzulässiger Weise in ihrem Ergebnis beeinflusst worden ist. Diese (Sonder-)Regelung stellt eine Ausnahmeregelung im Sinne des § 42 Abs. 2, Halbsatz 1 VwGO dar, weil darin gesetzlich in Abkehr von der sonst das Verwaltungsverfahren (Widerspruchsverfahren) und Verwaltungsgerichtsverfahren bestimmenden subjektiven Betroffenheit die (Widerspruchs- und) Klagebefugnis begründet und ein objektiviertes Überprüfungsverfahren eröffnet wird. Mangels ausdrücklicher Regelung in den §§ 19 ff. VwGO bedarf mithin die Zulässigkeit der Anfechtung der Wahl durch den Wahlausschuss der subjektiven Betroffenheit. Dieser Status wird jedoch erst dadurch begründet, dass derjenige, der nicht gewählt wurde, zumindest in der Vorschlagliste geführt wurde, weil sich erst dann sein subjektives Recht dergestalt konkretisiert hat, dass er überhaupt als potentieller Bewerber zu betrachten ist und welches aufgrund möglicher Fehler des Wahlverfahrens beeinträchtigt sein kann.

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Die Entscheidung, ob ein Einwohner der Gemeinde in die Liste der Bewerber aufzunehmen ist, kann nicht der Wahlausschuss treffen, sondern gem. § 28 Satz 4 VwGO nur die zuständige Gemeindevertretung und betrifft eine der Entscheidung des Wahlausschusses entzogene Vorfrage, die zu einem unmittelbaren Rechtsnachteil des nicht Aufgenommenen führt.

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2. Die Aufstellung der Vorschlagsliste für die Wahl ehrenamtlicher Richter an den Verwaltungsgerichten gemäß § 28 Satz 1 VwGO stellt ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis dar und ist somit einer gerichtlichen Feststellung zugänglich, der Kläger kann auch ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung gegenüber der Beklagten geltend machen.

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a) Das Rechtsverhältnis folgt aus der Zuständigkeit der Beklagten zur Aufstellung von Vorschlagslisten zu den ehrenamtlichen Richtern nach § 28 Satz 1 VwGO und dem Anspruch des Klägers als Einwohner der Klägerin, bei der Aufstellung einer solchen Vorschlagsliste nicht aus sach- und zweckwidrigen Erwägungen unberücksichtigt zu bleiben.

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b) Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung hat.

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Ein solches Interesse schließt jedes als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art ein und kann sich insbesondere aus zu erwartenden Sanktionen, aus dem Interesse an einer Rehabilitierung, aus einer Wiederholungsgefahr oder zur Vermeidung wirtschaftlicher oder persönlicher Nachteile ergeben (vgl. Schenke in: Kopp/Schenke, a. a. O., § 43 Rn. 23; VG Düsseldorf, Urt. v. 21.10.2015 - 18 K 8404/14 -, Urt. v. 28.08.2015 - 1 K 1369/15 -, beide juris).

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aa) Das berechtigte Interesse kann vorliegend nicht auf eine Wiederholungsgefahr gestützt werden.

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Ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr ist nur anzunehmen, wenn auch in Zukunft im Wesentlichen gleiche tatsächliche und rechtliche Verhältnisse wie im Zeitpunkt des staatlichen Handelns vorliegen können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.09.1987 -1 CB 39/87 -; BayVGH, Beschl. v. 12.05.2015 - 1 ZB 13.629 -, beide juris). Das Erfordernis der Wiederholungsgefahr setzt somit voraus, dass es möglicherweise erneut anlässlich der Aufstellung einer Vorschlagsliste zu ähnlichen Maßnahmen gegen den Kläger kommt. Dazu genügt es zwar auf Seiten des Klägers, wenn er einen erkennbaren Willen hat, sich auch künftig um das Amt als ehrenamtlicher Richter am Verwaltungsgericht A-Stadt zu bewerben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, juris). Dieser Wille muss jedoch eine gewisse Konkretisierung aufweisen. Die bloße Möglichkeit, dass irgendwann eine ähnliche Situation eintreten könnte, genügt nicht. Dies vorangestellt, sind die Voraussetzungen zur Annahme einer konkretisierten Wiederholungsgefahr bereits nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht erfüllt. Er ist nicht mehr Mitglied der Partei Alternative für Deutschland und dass er weiterhin mit dieser sympathisiert und sogar im Wahlkampf für diese tätig sein wird, ist weder vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich. Weitere hinreichende Anhaltspunkte zur Bestätigung der Annahme, bei einer künftigen Erstellung der Vorschlagsliste könne erneut ein Antrag darauf gestellt werden, den Kläger nicht in die Liste aufzunehmen, sind nach dem bisherigen Vorbringen nicht ersichtlich. Insoweit ist der Kläger jedoch darlegungspflichtig.

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bb) Es besteht jedoch ein Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitierung in Bezug auf den hier streitgegenständlichen Stadtratsbeschluss vom 04.12.2014. Es solches Interesse liegt vor, wenn die begehrte Feststellung, dass eine staatliche Maßnahme rechtswidrig war, als "Genugtuung" oder zur Rehabilitierung erforderlich ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die staatliche Maßnahme diskriminierenden Charakter hatte und das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt (vgl. BVerfG, a.a.O.). Ein berechtigtes Interesse an der Rehabilitierung besteht nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern, das bloße Betroffensein von staatlichen Maßnahmen erfüllt die Voraussetzungen nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 - 8 C 15/12 -; Beschl. v. 03.09.1987 - 1 CB 39/87 -, beide juris).

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Diese Grundsätze können auf die hier angegriffene Maßnahme übertragen werden. Unabhängig davon, ob die Streichung des Klägers von der ursprünglichen Vorschlagsliste rechtmäßig war, entfaltet der entsprechende Beschluss des Stadtrats der Beklagten mit dem in ihm enthaltenen eigenständigen Unwerturteil eine den Kläger diskriminierende Wirkung. Der Beschluss selbst enthält zwar keine Begründung für die Streichung des Klägers von der Vorschlagsliste. Die Begründung der Fraktion "DIE LINKE/Gartenpartei" zu ihrem Änderungsantrag bezieht sich jedoch ausdrücklich auf die Partei "Alternative für Deutschland" als solche und wendet sich zusätzlich direkt an den Kläger mit dem Vorwurf, einem menschen- und ausländerfeindlichen Handeln der Partei Unterstützung geleistet zu haben. Das begründet in der Allgemeinheit deshalb die Verletzung seines Persönlichkeitsrechts weil, der Kläger damit einer pauschalen Aburteilung seiner ehemaligen politischen Tätigkeit ausgesetzt ist. Dass der Kläger zum Zeitpunkt dieser Beschlussfassung nicht mehr Mitglied in dieser Partei war, sich somit selbst von dieser distanziert hat, steht der Diskriminierung nicht entgegen. Zudem muss Beachtung finden, dass der Änderungsantrag in einer öffentlichen Sitzung begründet und der Beschluss, den Kläger von der Vorschlagsliste zu streichen, ebenfalls in öffentlicher Sitzung gefasst wurden. Hieraus lässt sich ein Rehabilitierungsinteresse des Klägers herleiten. Ein Klageerfolg ist jedenfalls geeignet, den Ansehensverlust des Klägers zumindest teilweise wieder auszugleichen.

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Es ergeben sich aus dem Vorbringen des Klägers des Weiteren Anhaltspunkte dafür, dass eine gravierende Grundrechtsverletzung vorliegt, die ebenso ein Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitierung begründen könnte. Das mit einer Grundrechtsverletzung begründete Feststellungsinteresse ist zwar nicht dahin zu verstehen, dass jede Rechtsverletzung eine Rehabilitierung rechtfertigen könnte. Angesichts des Umstandes, dass die Entscheidung des Stadtrates der Beklagten dazu führte, den Kläger von der Vorschlagsliste zur Wahl der ehrenamtlichen Richter zu streichen, ist ein Verstoß gegen geltende Gesetze und in der Folge eine Verletzung des passiven Wahlrechts des Klägers nicht auszuschließen.

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3. Die Beklagte ist auch der richtige Klagegegner, denn sie ist für das vorliegende Verfahren sowohl als Partei des feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses (vgl. 2.a) als auch in ihrer Funktion als Rechtsträger passivlegitimiert. § 8 AG VwGO steht dem nicht entgegen, denn der Stadtrat der Beklagten ist keine Landesbehörde.

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a) Nach § 61 VwGO sind natürliche und juristische Personen, Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann und Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt, fähig, am Verfahren beteiligt zu sein. Gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist die Klage gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft zu richten, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

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Die Beklagte als kreisfreie Stadt war gemäß § 28 Satz 1 VwGO gehalten, Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter aufzustellen. Die Erstellung der Listen erfolgt gemäß § 28 Satz 4 und 5 VwGO durch Beschluss der Vertretungskörperschaft der Beklagten.

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b) Vorliegend handelt es sich auch nicht um ein Kommunalverfassungsstreitverfahren, in dem das jeweilige Organ beteiligt ist. Denn der Kläger macht hier nicht die Verletzung organschaftlicher Rechte als Mitglied der Vertretung der Beklagten, sondern lediglich als Bewerber geltend.

33

4. Dem Feststellungsbegehren steht auch der Grundsatz der Subsidiarität aus § 43 Abs. 2 VwGO nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist die Feststellungsklage unzulässig, wenn der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Der dem Kläger zustehende Rechtsschutz soll aus Gründen der Prozessökonomie auf ein einziges Verfahren, nämlich dasjenige, das seinem Anliegen am wirkungsvollsten gerecht wird, konzentriert werden (BVerwG, Beschl. v. 26.03.2014 - 4 B 55.13 -, juris, m. w. N.). § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO will mithin unnötige Feststellungsklagen vermeiden, wenn für die Rechtsverfolgung ein unmittelbareres, sachnäheres und wirksameres Verfahren zur Verfügung steht (ebenda). Davon kann dann keine Rede sein, wenn die Feststellungsklage einen Rechtsschutz gewährleistet, der weiter reicht, als er mit einer Leistungs- oder Gestaltungsklage erlangt werden kann (ebenda), wenn also die genannten Klagemöglichkeiten zu keinem gleichwertigen Rechtsschutz führen (ebenda).

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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 15. 02.1991 - 8 C 85/88 -, juris, m. w. N.) greift die in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO angeordnete Subsidiarität der Feststellungsklage indes nur dort ein, wo ohne sie die für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Sonderregeln unterlaufen würden. Zudem sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Feststellungsklagen, die von Privatpersonen gegen den Bund, die Länder oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechts anstelle einer an sich gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorrangigen Leistungsklage erhoben werden, gleichwohl regelmäßig deswegen zulässig, weil bei solchen Beklagten angesichts ihrer verfassungsrechtlich verankerten Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) vermutet werden kann, dass sie das ergehende Feststellungsurteil unabhängig von dessen mangelnder Vollstreckbarkeit respektieren werden. Grundlage dieser Rechtsprechung ist die Erwartung, dass sich der Streit zwischen den Beteiligten nach dem Ergehen des beantragten Feststellungsurteils auch ohne ein entsprechendes gerichtliches Handlungsgebot endgültig erledigen wird. Dies setzt voraus, dass die erstrebte Feststellung, wird sie antragsgemäß getroffen, typischerweise geeignet ist, den zwischen den Beteiligten bestehenden Streit endgültig auszuräumen (BVerwG, Urt. v. 12.07.2000 - 7 C 3.00 -, BVerwGE 111, 306 - 313).

35

Von diesen Grundsätzen ausgehend war es dem Kläger unbenommen, von seinem Vorhaben, für die Wahlperiode ab Februar 2015 als ehrenamtlicher Richter tätig zu werden, Abstand nach der Streichung von der Vorschlagsliste Abstand zu nehmen und seine Rechte (nur) im Wege der Feststellungsklage zu wahren (s. o.).

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II. Die Klage ist auch begründet.

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Der Beschluss des Stadtrates der Beklagten vom 04.12.2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 43 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung des Stadtrates der Beklagten, den Kläger von der Vorschlagsliste abzusetzen und die Vorschlagsliste ohne den Kläger als Bewerber zu beschließen, ist vom geltenden Recht nicht gedeckt, beruht mithin auf willkürlichen Erwägungen.

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1. Der Beschluss-Nr. 191-007(VI)14 bestätigt zwar nur die Vorschlagsliste als solche, der zuvor gefasste Beschluss des Stadtrates über den Ausschluss des Klägers von der Liste steht hierzu jedoch in einer untrennbaren Einheit, was sich auch darin wiederspiegelt, dass ausweislich der Niederschrift zur öffentlichen Sitzung des Stadtrates vom 04.12.2014 der Beschluss der Vorschlagsliste unter Beachtung des Änderungsantrages der Fraktion "DIE LINKE/Gartenpartei" erfolgte.

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2. a) Der Stadtrat der Beklagten war gemäß § 28 Satz 4 VwGO für den Beschluss über die Vorschlagliste zu den ehrenamtlichen Richtern am Verwaltungsgericht A-Stadt zuständig. Hiernach ist für die Aufnahme in die Liste die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertretungskörperschaft der kreisfreien Stadt, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl erforderlich. Gemäß § 28 Satz 1 und 4 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 2 Nr. 21 KVG LSA besteht für die Vertretung für die Entscheidung über die Vorschlaglisten zu den ehrenamtlichen Richtern durch bundesgesetzliche Regelung ausdrücklich eine verpflichtende Kompetenzregelung.

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b) Mit seiner Entscheidung, den Kläger hiervon auszuschließen, handelte der Stadtrat der Beklagten jedoch willkürlich.

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Der Stadtrat der Beklagten war zur Erstellung der Vorschlagsliste nicht nur berechtigt, sondern durch die bundesrechtliche Aufgabenzuweisung des § 28 VwGO verpflichtet. Bereits hierdurch ergibt sich eine Bindung des Stadtrates bei der Entscheidungsfindung an das geltende Recht. Zudem unterliegt er insoweit auch der Rechtsaufsicht (vgl. Schenke/Ruthig in Kopp/Schenke, a. a. O., § 28 Rn. 4). Zwar mag dem Stadtrat der Beklagten bei der Aufstellung der Vorschlagslisten ein Entscheidungsspielraum zukommen (vgl. Schenke/Ruthig in Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 21. Aufl. 2015, § 28 Rn.3), diese Entscheidung ist jedoch der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht entzogen. Der Umfang der richterlicher Prüfung erstreckt sich darauf, ob der anzuwendende Rechtsbegriff verkannt, ob von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen, ob allgemeingültige Wertmaßstäbe außer Acht gelassen, ob Verfahrensvorschriften beachtet und insbesondere ob sachwidrige Erwägungen angestellt worden sind, welche die Entscheidung als willkürlich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.06.1997 - 2 C 24/96 -, juris; VG Stuttgart, Beschl. v. 20.02.2001 9 K 651/01 -, DÖV 2001, 432 ff.). Hieraus ergeben sich die maßgeblichen Grenzen für die Entscheidungen der Gemeinde nach § 28 Satz 4 VwGO. Der einer Kommune z. B. bei einer Mehrheit von Bewerbern eröffnete Entscheidungsspielraum findet seine Grenzen in den geltenden Gesetzen und so auch in den Grundrechten des Grundgesetzes und der Landesverfassung für das Land Sachsen-Anhalt. Der Spielraum für Ermessens- und andere Wertungsentscheidungen wird darüber hinaus durch allgemeine oder von den Gerichten für bestimmte Bereiche entwickelte Rechtsgrundsätze beschränkt; dies gilt unter anderem für die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 2 Abs. 4 Verf LSA) und den aus Art. 3 GG/Art. 7 Verf LSA ableitbaren Grundsätze der Chancengleichheit und des Willkürverbotes (vgl. VG Stuttgart, Beschl. v. 20.02.2001 - 9 K 651/01 -, DÖV 2001, 432 ff.). Das Gericht hat bei Entscheidungen über die Vorschlagslisten der ehrenamtlichen Richter am Verwaltungsgericht zu prüfen, ob diese Grenzen eingehalten wurden. Der Kommune steht jedoch z. B. wegen einer nicht vorhandenen Mehrheit von Bewerbern gar kein Entscheidungsspielraum zur Seite; vielmehr sind grundsätzlich alle Bewerber in die Vorschlagliste aufzunehmen, es sei denn, es liegen gesetzlich normierte Hinderungsgründe vor (§§ 20 – 22 DRiG); denn bei dem Recht als ehrenamtlicher Richter tätig zu sein, handelt es sich um ein sogenanntes Jedermannsrecht. Ob es der Gemeinde darüber hinaus zusteht, von der Aufnahme dann abzusehen, wenn z. B. Entbindungsgründe i. S. v. § 24 DRiG ersichtlich sind oder der Bewerber bekundet, er werde den Richtereid nicht ablegen (§§ 38, 45 Abs. 2 DRiG, 15 RiG LSA), kann hier dahin stehen.

42

Dies vorgestellt, stellt sich die Entscheidung des Stadtrates, den Kläger wegen der ehemaligen Zugehörigkeit zur Partei "Alternative für Deutschland" und seiner Mitwirkung in deren Wahlkampf nicht in die Vorschlagsliste der ehrenamtlichen Richter an den Verwaltungsgerichten aufzunehmen, als von willkürlichen Erwägungen getragen dar. Sofern die Beklagte geltend macht, die Mitgliedschaft des Klägers in der AfD sei nicht der Grund für dessen Ausschluss von der Liste gewesen, ist dem entgegen zu halten, dass der Änderungsantrag der Fraktion "DIE LINKE/Gartenpartei" auf der Mitgliedschaft des Klägers in der AfD und der Bewertung des zuvor geführten Wahlkampfes dieser Partei als menschen- und ausländerfeindlich gründete. Dies war auch Gegenstand der im Vorfeld der Beschlussfassung im Stadtrat der Beklagten geführten Diskussion der Stadtratsmitglieder.

43

Die bisherige Parteizugehörigkeit des Klägers stellt eine fehlerhafte Entscheidungsgrundlage dafür dar, ob der Kläger das Amt des ehrenamtlichen Richters in Sinne der Verfassung auszuüben kann. Denn die Voraussetzungen eines gesetzlich normierten Ausschluss- bzw. Ablehnungstatbestandes werden dadurch nicht erfüllt.

44

aa) Nach den §§ 21 – 24 VwGO, welche in ihrer Systematik die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter an den Verwaltungsgerichten regeln, erfolgt eine abschließende Festlegung, nach welchen Vorgaben Bewerber von dem Amt des ehrenamtlichen Richters ausgeschlossen, vom Amt entbunden bzw. nicht berufen werden können und aus welchen Gründen ein bereits gewählter ehrenamtlicher Richter von seinem Amt zu entbinden ist (vgl. Schenke/Ruthig in Kopp/Schenke, a. a. O., § 21 Rn. 1, § 22 Rn.1, § 23 Rn.1, § 24 Rn. 2). Die Nichtberücksichtigung eines Bewerbers für eine Vorschlagsliste wegen der Mitgliedschaft in einer bestimmten Partei setzt voraus, dass diese Partei verfassungsfeindliche und so der freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland zuwider laufende Ziele verfolgt und ein konkret dafür vorgesehenes Feststellungsverfahren gegen diese Partei betrieben wird bzw. erfolgreich betrieben wurde, was gegebenenfalls als Erwägungsgrund Berücksichtigung finden könnte (vgl. VG Greifswald, Urt. V. 02.12.2008 - 2 A 1267/08 -, zur Nichtzulassung eines NPD-Kandidaten zur Landratswahl, juris).

45

Der Kläger war zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Stadtrat der Beklagten nicht mehr Mitglied der AfD; diese Partei ist auch keine verbotene Vereinigung, ferner fehlt es bisher auch an einem dafür vorgesehenen Verfahren zur Feststellung, dass diese Partei verfassungsfeindliche und so der freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland zuwider laufende Ziele verfolgt. Dies kann jedoch auch dahin stehen, denn allein die Mitgliedschaft in der AfD, welche zum Zeitpunkt der Beschlussfassung zudem gar nicht mehr bestand, begründet keine Zweifel an der Verfassungstreue des Klägers, zumal sich dieser nach unwidersprochenem Vortrag dem wirtschaftspolitischen Flügel, der sich von möglichen verfassungswidrigen Tendenzen abgrenzt, zugehörig fühlte. Weder durch die Fraktion Die Linke/Gartenpartei noch durch die weiteren Mitglieder des Stadtrates der Beklagten erfolgte eine sachliche und differenzierte Darlegung, aus welchen Gründen der Kläger in seiner Person darüber hinaus nicht die Gewähr zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben als ehrenamtliche Richter bieten würde. In seiner Erklärung vom 12.09.2014 versicherte der Kläger zudem, dass keine der gesetzlich normierten Ausschlussgründe in seiner Person vorliegen (vgl. Beiakte der Bekl.). In der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2016 gab der Sitzungsvertreter der Beklagten vielmehr zu, dass es sich aufgrund der Parteizugehörigkeit des Klägers um eine rein politische Entscheidung gehandelt habe.

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bb) Etwas anderes folgt auch nicht aus § 44 a DRiG, wonach zu dem Amt eines ehrenamtlichen Richters soll nicht berufen werden soll, wer gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder wegen einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272) oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes gleichgestellte Person für das Amt eines ehrenamtlichen Richters nicht geeignet ist.

47

Mit seiner Erklärung vom 12.09.2014 bestätigte der Kläger bereits, dass diese Ausschlussgründe in seiner Person nicht vorliegen, im Übrigen liegt die Kompetenz zur Prüfung dieser Tatbestände bei der für die Berufung zuständigen Stelle (vgl. § 44 a Abs. 2 DRiG).

48

3. Durch die Entscheidung des Stadtrates der Beklagten ist der Kläger in seinem Recht auf Gleichbehandlung und so insbesondere in seinem Recht auf gleichen Zugang zu dem Amt des ehrenamtlichen Richters an dem Verwaltungsgericht sachwidrig benachteiligt, denn es liegt eine Ungleichbehandlung vor. Der Kläger wurde bei der Entscheidung über die Vorschlagsliste anders behandelt als andere Einwohnerinnen und Einwohner, die ihre Bereitschaft zur Ausübung der Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter erklärt hatten.

49

Es war auch kein tragfähiger Grund für die Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung vorhanden, der in einem angemessenen Verhältnis zum Grad der Ungleichbehandlung stand.

50

Mit seiner Streichung von der Liste im Voraus zur Beschlussfassung über die Vorschlagsliste wurde dem Kläger die Möglichkeit genommen, sich offen und ohne Beeinflussung zur Auswahl der Bewerber auf die Vorschlagsliste zu stellen. Ausweislich der Aufforderung des Präsidenten des Verwaltungsgerichts A-Stadt an die Beklagte vom 25.08.2014 sollte sie eine Vorschlagliste mit 36 Bewerbern einreichen. Der Kläger hatte zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 04.12.2014 den 17. Listenplatz inne. Sofern die Beklagte meint, aus dem Abstimmungsverhalten über den Änderungsantrag ergäbe sich bereits, dass der Kläger (auch) bei einem Verbleib auf der Vorschlagsliste nicht gewählt worden wäre, weil dann die notwendige 2/3-Mehrheit für die Liste nicht zustande gekommen wäre, führt das tatsächliche Abstimmungsverhalten zu dem Änderungsantrag nicht zu der Annahme, der Kläger sei nicht in seinen Rechten verletzt. Es steht nämlich einerseits gerade nicht fest, dass die notwendigen Stimmen - 2/3-Mehrheit bzw. die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl - nicht zustande gekommen wären. Das tatsächliche Abstimmungsverhalten der Mitglieder des Stadtrates – wenn der Kläger nicht aus der Vorschlagsliste entfernt worden wäre – lässt sich gerade nicht mehr mit der hinreichenden Sicherheit feststellen, denn es ist nicht auszuschließen, dass sich die anwesenden Mitglieder des Stadtrates von dem Änderungsantrag und den diesbezüglichen Ausführungen in der Sitzung vom 04.12.2014 in ihrem Abstimmungsverhalten haben beeinflussen lassen. Andererseits ist – ungeachtet der diesem Vortrag anhaftenden Spekulation – darauf rechtlich auch nicht entscheidend abzustellen. Denn wie zuvor dargestellt, besteht für die Mitglieder des Stadtrates eine Gesetzesbindung, so dass die "Drohung", es werde keine Liste beschlossen, in welcher der Kläger aufgeführt ist, eine Pflichtverletzung darstellen würde, was dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen kann.

51

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

52

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2, 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

53

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG.


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