Die ehrenamtlichen Richter in der Strafgerichtsbarkeit führen die Bezeichnung "Schöffe", die ehrenamtlichen Richter bei den Kammern für Handelssachen die Bezeichnung "Handelsrichter" und die anderen ehrenamtlichen Richter die Bezeichnung "ehrenamtlicher Richter".
DRiG § 45a Bezeichnungen der ehrenamtlichen Richter
Deutsches Richtergesetz
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 C 45/09
28. Juli 2011
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2 C 45/09 | 28. Juli 2011 |