Die ehrenamtlichen Richter in der Strafgerichtsbarkeit führen die Bezeichnung "Schöffe", die ehrenamtlichen Richter bei den Kammern für Handelssachen die Bezeichnung "Handelsrichter" und die anderen ehrenamtlichen Richter die Bezeichnung "ehrenamtlicher Richter".
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DRiG § 45a Bezeichnungen der ehrenamtlichen Richter
Deutsches Richtergesetz
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 C 45/09
28. Juli 2011
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2 C 45/09 | 28. Juli 2011 |