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DRiG § 45a Bezeichnungen der ehrenamtlichen Richter

Deutsches Richtergesetz

Die ehrenamtlichen Richter in der Strafgerichtsbarkeit führen die Bezeichnung "Schöffe", die ehrenamtlichen Richter bei den Kammern für Handelssachen die Bezeichnung "Handelsrichter" und die anderen ehrenamtlichen Richter die Bezeichnung "ehrenamtlicher Richter".

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Kassel - 1 K 1356/20.KS
13. September 2021
1 K 1356/20.KS 13. September 2021
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 C 45/09
28. Juli 2011
2 C 45/09 28. Juli 2011
Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 8 Ss 460/04
11. Januar 2005
8 Ss 460/04 11. Januar 2005