Vor jeder Ernennung oder Wahl eines Richters ist der Präsidialrat des Gerichts, bei dem der Richter verwendet werden soll, zu beteiligen. Das gleiche gilt, wenn einem Richter ein Richteramt an einem Gericht eines anderen Gerichtszweigs übertragen werden soll.
DRiG § 55 Aufgabe des Präsidialrats
Deutsches Richtergesetz
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (10. Senat) - 10 A 11399/20
25. Juni 2021
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10 A 11399/20 | 25. Juni 2021 |
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 4 S 756/17
6. Juni 2018
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4 S 756/17 | 6. Juni 2018 |