DRiG § 55 Aufgabe des Präsidialrats

Deutsches Richtergesetz

Vor jeder Ernennung oder Wahl eines Richters ist der Präsidialrat des Gerichts, bei dem der Richter verwendet werden soll, zu beteiligen. Das gleiche gilt, wenn einem Richter ein Richteramt an einem Gericht eines anderen Gerichtszweigs übertragen werden soll.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (10. Senat) - 10 A 11399/20
25. Juni 2021
10 A 11399/20 25. Juni 2021
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 4 S 756/17
6. Juni 2018
4 S 756/17 6. Juni 2018