Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 4 S 756/17

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 6. Dezember 2016 - 1 K 2198/14 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Aufhebung zweier ihn betreffender Stellungnahmen des Präsidialrats beim Bundesgerichtshof vom 20.02.2013 bzw. 23.04.2014, die jener anlässlich der Bundesrichterwahlen 2013 bzw. 2014 abgegeben hatte. Hilfsweise begehrt er die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Stellungnahmen.
Der Kläger steht als Ministerialrat beim Bundesverfassungsgericht seit dem 24.11.1999 im Dienst der Beklagten. Dort war er auch für die Auszeichnung der Posteingänge und deren Zuteilung an die Senate zuständig. Ferner nahm er seit Anfang 2011 die Aufgaben des Bevollmächtigten des Bundesverfassungsgerichts für Angelegenheiten des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und in Individualbeschwerden auf UN-Ebene wahr. Weiter war er für die Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Europäischen Kommission für Demokratie und Recht (sog. Venedig-Kommission) zuständig.
Bereits im Jahr 2006 war der Kläger von der CDU/CSU-Fraktion im Bundestag für die Wahl zum Richter am Bundesgerichtshof vorgeschlagen worden. Die daraufhin eingeholte dienstliche Beurteilung vom 15.03.2006 bescheinigte ihm eine hervorragende Eignung für die Aufgaben eines BGH-Richters. In seiner nachfolgenden Stellungnahme vom 06.04.2006 äußerte der Präsidialrat des Bundesgerichtshofs „gewisse Bedenken“, ob der Kläger den Anforderungen, die an die Arbeit eines Richters am Bundesgerichtshof zu stellen seien, uneingeschränkt gerecht werden könne, da ihm fundierte Erfahrungen aus eigener richterlicher Tätigkeit bei einem höheren Rechtsmittelgericht bisher fehlten. Angesichts der immerhin siebenjährigen Richtertätigkeit als Vorsitzender verschiedener Kammern eines Landgerichts und seiner verantwortungsvollen Aufgaben beim Bundesverfassungsgericht werde der Kläger aber für das Amt eines Richters am Bundesgerichtshof persönlich und fachlich für „geeignet“ gehalten (Beurteilungsskala: 1. besonders geeignet; 2. gut geeignet; 3. geeignet; 4. Nicht geeignet). Mit Schreiben vom 14.11.2006 nahm der Justitiar der CDU/CSU-Fraktion seinen Wahlvorschlag zurück.
Mit Schreiben des stellvertretenden Vorsitzenden der CDU/CSU-Fraktion im Bundestag vom 24.02.2012 wurde der Kläger für die am 21.03.2013 stattfindende Wahl zum Richter am Bundesgerichtshof erneut vorgeschlagen. Die daraufhin eingeholte dienstliche Beurteilung vom 23.01.2013 bescheinigte ihm wiederum seine hervorragende Eignung für die Wahrnehmung der Aufgaben eines BGH-Richters. Des Weiteren wurde für die Bundesrichterwahl 2013 die - erste streitgegenständliche - Stellungnahme des Präsidialrats des Bundesgerichtshofs vom 20.02.2013 eingeholt und in den Wahlvorschlagsbogen aufgenommen.
Im Rahmen dieser Stellungnahme zur Frage der persönlichen und fachlichen Eignung des Klägers zum Richter am Bundesgerichtshof führte der Präsidialrat unter wörtlicher Wiedergabe des oben dargestellten Inhalts der Stellungnahme vom 06.04.2006 zunächst aus, dass er damit „auf Grundlage des damals geltenden Beurteilungsmaßstabs durchgreifende Bedenken an der Befähigung“ des Klägers für ein Richteramt an einem obersten Bundesgericht „zum Ausdruck gebracht“ habe. Im Weiteren begründete der Präsidialrat seine Einschätzung damit, dass sich trotz der breitgefächerten Rechtskenntnisse des Klägers die bereits 2006 geäußerten Bedenken hinsichtlich der Eignung für das Amt eines BGH-Richters verfestigt hätten. Die richterliche Tätigkeit des Klägers, die er nach der Probezeit ausschließlich am Landgericht S. ausgeübt habe, liege nunmehr fast 14 Jahre zurück. Die einzige Beurteilung über sein Wirken an diesem Gericht aus dem Jahr 1995 attestiere ihm zwar hervorragende Kenntnisse im Straf- und Zivilrecht sowie ein vorbildliches Engagement; sie enthalte aber auch den Hinweis auf das Fehlen der langjährigen Erfahrung, die ein Richter üblicherweise in der Funktion eines beisitzenden Richters erwerbe. Die vorgelegten Arbeitsproben aus dieser Zeit seien für das nunmehr angestrebte Amt von geringer Aussagekraft. Erfahrungen bei einem höheren Rechtsmittelgericht könne er nicht vorweisen. Die über viele Jahre in (nahezu) gleichbleibender Funktion gesammelten Erfahrungen beim Bundesverfassungsgericht könnten dies nicht ausgleichen, denn die ihm dort übertragenen Aufgaben erforderten eher die Rezeption von Entscheidungen Dritter als die selbständige, auf eine abschließende Entscheidung gerichtete Bearbeitung rechtlich komplexer Sachverhalte und damit andere Fähigkeiten als die eines Revisionsrichters. Unter Würdigung aller Umstände halte der Präsidialrat den Kläger daher für das Amt eines BGH-Richters nunmehr für „nicht geeignet“. Eine Wahl des Klägers zum Bundesrichter erfolgte nicht.
Mit Schriftsatz vom 19.02.2014 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Stellungnahme des Präsidialrats vom 20.02.2013. Zur Begründung führte er insbesondere aus, die aktuelle Stellungnahme des Präsidialrats gebe die Stellungnahme vom 06.04.2006 falsch, einseitig und tendenziös wieder. Gleiches gelte für die Zusammenfassung seiner Beurteilung vom 23.01.2013.
Auf Vorschlag der CDU/CSU-Bundestagsfraktion vom 14.02.2014 wurde der Kläger erneut für die am 22.05.2014 stattfindende Wahl zum Richter am Bundesgerichtshof vorgeschlagen. Angesichts des Widerspruchs des Klägers wurde für diese Bundesrichterwahl die - zweite streitgegenständliche - Stellungnahme des Präsidialrats vom 23.04.2014 eingeholt und ebenfalls in den Wahlvorschlagsbogen aufgenommen.
Im Rahmen dieser Stellungnahme hielt der Präsidialrat an seiner Stellungnahme vom 20.02.2013 fest. Der Aufgabenbereich des Klägers habe sich nicht verändert, es sei keine neue Beurteilung erstellt worden und der Kläger habe weder die Gelegenheit zu einem erneuten Vorstellungsgespräch wahrgenommen noch die erbetenen Arbeitsproben vorgelegt. Eine Wahl des Klägers zum Bundesrichter erfolgte wiederum nicht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.06.2014 wies das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz den Widerspruch des Klägers als unzulässig zurück, weil die Stellungnahme des Präsidialrats nicht anfechtbar sei.
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Hiergegen hat der Kläger hat am 31.07.2014 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Stellungnahme des Präsidialrats sei einer dienstlichen Beurteilung vergleichbar. Die Grundsätze zu deren gerichtlicher Überprüfung müssten daher auch auf solche Stellungnahmen Anwendung finden. Die behauptete Unanfechtbarkeit sei weder mit Art. 19 Abs. 4 GG noch mit Art. 6 EMRK vereinbar; anderenfalls wäre der vorgeschlagene Kandidat der Einlassung des Präsidialrats rechtsschutzlos ausgeliefert. Die Äußerung des Präsidialrats werde zur Personalakte genommen. Ihr komme auch Außenwirkung zu, weil sie bei der Auswahl nach dem Prinzip der Bestenauslese ein natürliches Gewicht habe und informelle Absprachen bestünden, als „nicht geeignet“ bewertete Kandidaten nicht zu wählen. Die Stellungnahmen des Präsidialrats verletzten ihn in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch. Der Präsidialrat habe sich in seiner Äußerung willkürlich über seine dienstlichen Beurteilungen hinweggesetzt und dadurch faktisch ein ihm nicht zustehendes Veto gegen seine Wahl eingelegt.
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Darüber hinaus hat der Kläger mit Schriftsatz vom 30.09.2014 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe u.a. beantragt, es der Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, weitere in der Wahl vom 22.05.2014 gewählte Bewerber zu Richterinnen oder Richtern am Bundesgerichtshof zu ernennen, bevor ihm Akteneinsicht in verschiedene, näher bezeichnete Unterlagen gewährt wurde. Des Weiteren hat er beantragt, die Beklagte vorläufig zu verpflichten, die Stellungnahmen des Präsidialrats aus seinem Bewerbungsheft zu entfernen und bei der Nachwahl von Richterinnen und Richtern am Bundesgerichtshof am 06.11.2014 unberücksichtigt zu lassen. Nach mehrfacher Verfahrenstrennung hat das Verwaltungsgericht die Anträge mit Beschlüssen vom 03.11.2014 (- 1 K 2842/14 -) und vom 08.12.2014 (- 1 K 3388/14 -) abgelehnt bzw. das Verfahren nach übereinstimmender Erledigungserklärung mit Beschluss vom 23.03.2015 (- 1 K 4039/14 -) eingestellt. Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 03.11.2014 eingelegte Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 16.12.2014 (- 4 S 2303/14 -) zurückgewiesen. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten hat der Senat den mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 08.12.2014 mit Beschluss vom 17.03.2015 (- 4 S 2448/14 -) für unwirksam erklärt und das Verfahren eingestellt.
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Die Beklagte ist der Klage im Wesentlichen mit der Begründung entgegengetreten, eine Aufhebung der Stellungnahmen des Präsidialrats sei nicht möglich, weil es sich bei diesen mangels Bindungswirkung für den Richterwahlausschuss und den Bundesjustizminister nicht um Verwaltungsakte handele. Der Präsidialrat sei in seiner jeweiligen Zusammensetzung zu einer uneingeschränkten eigenständigen Beurteilung der persönlichen und fachlichen Eignung des Bewerbers berufen und daher weder an eine frühere Stellungnahme noch an die Ausführungen in der dienstlichen Beurteilung des Klägers gebunden.
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Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Klage mit Urteil vom 06.12.2016, das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13.02.2017 zugestellt wurde, sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch des Hilfsantrags abgewiesen. Zur Begründung hat es unter Bezugnahme auf den im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Senatsbeschluss vom 16.12.2014 - 4 S 2303/14 - ausgeführt, dass die Stellungnahme des Präsidialrats eine nicht selbstständig anfechtbare Verfahrenshandlung i.S.d. § 44a Satz 1 VwGO darstelle, die alleine der Vorbereitung einer Entscheidung des Bundesjustizministers über die Bewerbung des Klägers diene, die dieser gemeinsam mit dem Richterwahlausschuss treffe. Nur diese nachfolgende Entscheidung könne der Kläger angreifen und damit auch die inzidente Überprüfung der Stellungnahme des Präsidialrats erreichen. Dies folge bereits daraus, dass die Entscheidung des Richterwahlausschusses selbst nicht isoliert anfechtbar sei. Gleiches müsse für die dieser Entscheidung vorgelagerte Stellungnahme des Präsidialrats gelten, zumal dessen Stellungnahme für den Richterwahlausschuss nicht bindend sei. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus einer Vergleichbarkeit und daraus resultierender Überprüfbarkeit der Stellungnahme des Präsidialrats mit einer dienstlichen Beurteilung, denn eine solche Vergleichbarkeit sei nicht gegeben. Anders als eine dienstliche Beurteilung nehme die Stellungnahme des Präsidialrats schon keine Bewertung der im ausgeübten Amt erbrachten Leistungen vor, sondern beschränke sich auf eine Eignungsprognose. Bei der dienstlichen Beurteilung handele es sich hingegen grundsätzlich um eine Bewertung der in dem ausgeübten Amt erbrachten Leistungen, die im Falle einer Anlassbeurteilung ggf. um eine Eignungsprognose hinsichtlich des angestrebten Amts ergänzt werde. Gegen die Gleichsetzung mit einer dienstlichen Beurteilung spreche zudem, dass der Präsidialrat bei der Eignungsprognose nicht im Sinne eines Fortentwicklungsgebots an die Prognose der dienstlichen Beurteilung gebunden sei, was daraus folge, dass er regelmäßig sachnäher die persönlichen und fachlichen Anforderungen an Kandidaten für das Amt eines Bundesrichters beurteilen könne als der jeweilige Dienstvorgesetzte des Bewerbers, der die Tätigkeit eines Bundesrichters regelmäßig nicht aus eigener Anschauung kennen dürfte. Entscheidend für eine von den zuvor eingeholten dienstlichen Beurteilungen unabhängige Eignungsprognose durch den Präsidialrat sei jedoch die Funktion des Präsidialrats als besonderes Personalvertretungsorgan, das durch die Beteiligung an Personalangelegenheiten die Unabhängigkeit der Rechtsprechung sichern solle. Eine Bindung an die Beurteilung eines Bewerbers durch den Dienstherrn würde dem Zweck der Einbindung der Richterschaft zur Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz widersprechen. Eine Gleichsetzung der Stellungnahme des Präsidialrats mit einer dienstlichen Beurteilung lasse sich auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht entnehmen. Eine isolierte Anfechtbarkeit der Stellungnahme des Präsidialrats ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass diese zur Personalakte gelange. Dies folge daraus, dass sie sich auf die Frage der persönlichen und fachlichen Eignung des Klägers für das Amt eines Richters am Bundesgerichtshof im Zeitpunkt des Auswahlverfahrens beschränke, ihr eine über das Auswahlverfahren hinausgehende Bedeutung jedoch nicht zukomme. Im Übrigen stehe dem Kläger unter den Voraussetzungen des § 112 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BBG ein Anspruch auf Entfernung der Stellungnahme aus seiner Personalakte zu, wodurch effektiver Rechtsschutz vor einer vermeintlich faktischen Fortwirkung derselben gewährleistet werde. Einen solchen Anspruch habe der Kläger jedoch bislang nicht geltend gemacht.
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Mit beim erkennenden Verwaltungsgerichtshof am selben Tag eingegangenen Schriftsatz vom 08.03.2017 hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.
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Zur Begründung seiner Berufung trägt er unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens zur Zulässigkeit der Klage im Wesentlichen vor, dass das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) in seinem Falle eine einschränkende Auslegung des § 44a Satz 1 VwGO gebiete, weil die Stellungnahmen des Präsidialrats nicht bloß ein unselbstständiger Verfahrensschritt seien, sondern in materielle Rechtspositionen eingriffen. Sie enthielten eine selbstständige, im Verhältnis zur abschließenden Sachentscheidung andersartige Beschwer bzw. führten zu einem Grundrechtseingriff (Art. 33 Abs. 2 GG). Die Stellungnahmen des Präsidialrats, denen auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine besondere Bedeutung zukomme, entfalteten vielfältige rechtliche und tatsächliche Wirkungen. Aus der Funktion der Stellungnahme, dem Richterwahlausschuss und der obersten Dienstbehörde eine Einschätzung der persönlichen und fachlichen Eignung eines Bewerbers aus der Sicht des Gerichts zu vermitteln, folge, dass es sich dabei um eine uneingeschränkt eigenständige Beurteilung handele, die zwar keine Anlassbeurteilung darstelle, mit einer solchen jedoch inhaltlich und strukturell vergleichbar sei. Die Gleichwertigkeit der dienstlichen Beurteilung und der Stellungnahme des Präsidialrats für die Durchführung der Bundesrichterwahl folge auch aus den Begründungspflichten des Bundesjustizministers, die das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 20.09.2016 - 2 BvR 2453/15 - aufgezeigt habe. Auch außerhalb der Bundesrichterwahl kämen den Stellungnahmen des Präsidialrats vielfältige „präjudizielle“ Rechtswirkungen für den weiteren beruflichen Weg des Klägers zu. Aus der gesetzgeberischen Entscheidung des § 57 Abs. 1 Satz 2 DRiG, wonach die Stellungnahme des Präsidialrats zur Personalakte zu nehmen ist, folge, dass sich diese in ihrer Wirkung nicht auf das Auswahlverfahren bzw. dessen Zeitpunkt beschränke und nicht allein der Vorbereitung einer Entscheidung des Bundesjustizministers diene. Vielmehr behalte die zur Personalakte genommene Präsidialratsstellungnahme auch danach ihre Bedeutung. Aus ihr ließen sich Erkenntnisse für den weiteren sachgerechten Personaleinsatz und eine effektive Personalplanung gewinnen. Des Weiteren könne die Stellungnahme vom Dienstherrn gewissermaßen als Beurteilungsbeitrag zur Rechtfertigung einer Personalentscheidung herangezogen werden; andererseits könne der Dienstherr auch in die Lage kommen, sich im Rahmen einer Beurteilung mit dem Votum des Präsidialrats auseinandersetzen zu müssen. Die einzige Rechtfertigung, das Votum des Präsidialrats zu den Personalakten zu nehmen, liege folglich in seiner Qualifizierung als (quasi-) dienstliche Beurteilung. Wie bei dienstlichen Beurteilungen diene die Aufnahme in die Personalakte dazu, dem Bewerber außerhalb des eigentlichen Wahlverfahrens unmittelbaren und effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Auch bestehe an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Stellungnahmen des Präsidialrats unter dem Gesichtspunkt des Ausschlusses von in jeder Hinsicht vorstellbaren, plausiblen und möglichen nachteiligen Wirkungen des negativen Präsidialratsvotums ein ausgeprägtes, gesondertes Rechtsschutzinteresse. Hieran ändere auch § 112 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BBG nichts. Denn für eine Entfernung nach Nr. 1 bedürfe es einer gerichtlichen Entscheidung des Inhalts, dass sich das Votum als „unbegründet oder falsch“ erwiesen habe; eine Entfernung des Votums nach Nr. 2 komme - falls es mit Blick auf dessen HS 2 überhaupt zulässig sei - zudem erst nach Ablauf von zwei Jahren in Betracht.
16 
Die Klage sei auch begründet. Unter Zugrundelegung der Prämisse, dass es sich bei der Stellungnahme des Präsidialrats der Sache nach um eine uneingeschränkt eigenständige, mit einer dienstlichen Anlassbeurteilung vergleichbare Beurteilung handele, müssten an die Rechtmäßigkeit dieser Stellungnahmen dieselben, an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Maßstäbe angelegt werden, die allgemein bei dienstlichen Beurteilungen anzuwenden seien. Die Stellungnahme des Präsidialrats sei wie eine dienstliche Beurteilung daraufhin zu überprüfen, ob in ihr ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden seien. Nehme der Präsidialrat die dienstlichen Beurteilungen des Dienstherrn, wozu er verpflichtet sei, als wesentliche Tatsachengrundlage zum Ausgangspunkt seiner Stellungnahme und wolle er in der Bewertung von dieser abweichen, müsse er die Abweichungen nachvollziehbar begründen. In der Stellungnahme vom 20.02.2013 sei der Präsidialrat von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen und habe sachfremde Erwägungen angestellt. Er habe seinen Beurteilungsspielraum nicht rechtmäßig ausgeübt, weil er die vorhandenen Beurteilungen nicht hinreichend in seine Überlegungen einbezogen und Abweichungen hiervon in seinem Votum nicht nachvollziehbar begründet habe. Für die Wertung „nicht geeignet“ fehle eine hinreichende Tatsachengrundlage und damit ein schlüssiger und nachvollziehbarer Argumentationszusammenhang. Überdies beruhe die Stellungnahme des Präsidialrats insoweit auf sachfremden Erwägungen, als darauf verwiesen werde, dass der Kläger berufliche Erfahrungen bei einem höheren Rechtsmittelgericht nicht vorweisen könne. Der Stellenwert dieses Arguments bliebe unklar. Fraglich sei auch, ob die fehlende Erfahrung bei einem höheren Rechtsmittelgericht überhaupt einen zulässigen Grund für die Verneinung der Eignung eines Kandidaten für die Tätigkeit als Bundesrichter darstelle, nachdem nicht nur Richter zu Bundesrichtern gewählt und ernannt würden.
17 
Der Kläger beantragt zuletzt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 06.12.2016 - 1 K 2198/14 - zu ändern und die Stellungnahmen des Präsidialrats beim Bundesgerichtshof vom 20.02.2013 und vom 23.04.2014 aufzuheben,
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hilfsweise: unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz vom 30.06.2014 festzustellen, dass die Stellungnahmen des Präsidialrats beim Bundesgerichtshof vom 20.02.2013 und vom 23.04.2014 rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen,
20 
die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
21 
Die Beklagte beantragt,
22 
die Berufung zurückzuweisen.
23 
Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und dessen Auffassung, dass die Stellungnahme des Präsidialrats mit einer dienstlichen Beurteilung nicht uneingeschränkt vergleichbar sei. Diese Stellungnahme enthalte keine Bewertung der bisher erbrachten dienstlichen Leistungen. Der Präsidialrat bewerte die bisherigen Leistungen in seiner Stellungnahme nicht, sondern greife als Grundlage seiner Eignungsbeurteilung auf die vorhandenen dienstlichen Beurteilungen des Bewerbers zurück. Aus diesen und weiteren eignungsrelevanten Erkenntnissen könne er dieselben, ähnliche oder andere Schlüsse ziehen als die Verfasser dienstlicher Beurteilungen. Dieser Spielraum trage sowohl seiner besonderen Sachkunde hinsichtlich der Anforderungen des zu besetzenden Amtes als auch seiner Funktion als besonderes Personalvertretungsorgan zur Sicherung der Unabhängigkeit der Rechtsprechung Rechnung. Der auf die Eignungsprognose für das angestrebte Amt beschränkte Inhalt der Stellungnahme und ihre Abfassung durch ein Kollegialorgan, dessen gewählte Mitglieder in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig seien, schließe eine Verwendung der Stellungnahme als Grundlage für sonstige Personalentscheidungen des Dienstherrn aus. Da sich sowohl der Inhalt als auch die Rechtswirkungen der streitgegenständlichen Stellungnahmen auf ein konkretes Auswahlverfahren für das Amt eines BGH-Richters beschränkten, bewirkten die Stellungnahmen keinen Grundrechtseingriff, der unabhängig von der das konkrete Auswahlverfahren abschließenden Sachentscheidung bestehe. Der Rechtsschutz gegen die Sachentscheidung eröffne dem Kläger hinreichend effektiven Rechtsschutz gegen solche Stellungnahmen. Zweck des § 44a VwGO sei es gerade, einen isolierten Rechtsschutz gegen eine Verfahrenshandlung auszuschließen, die keine über das konkrete Verwaltungsverfahren hinausgehenden Rechtswirkungen entfalte. Um etwaige Nachteile durch eine nicht dem Zweck der Stellungnahmen entsprechende Berücksichtigung bei Entscheidungen des Dienstherrn auszuschließen, könne der Kläger im Übrigen gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 BBG eine Entfernung der Stellungnahmen aus seiner Personalakte beantragen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
25 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen.
I.
26 
Soweit es dem Kläger auf die Beseitigung potentiell negativer Auswirkungen der Stellungnahmen des Präsidialrats beim Bundesgerichtshof vom 20.02.2013 und vom 23.04.2014 außerhalb der konkreten Auswahlentscheidungen (Bundesrichterwahlen 2013 und 2014) ankommt, fehlt ihm im Rahmen des hiesigen Verfahrens jedenfalls das von Amts wegen in jedem Verfahrensstadium zu prüfende Rechtsschutzbedürfnis an deren Aufhebung bzw. an der Feststellung von deren Rechtswidrigkeit. Denn ihm steht mit der Möglichkeit, einen Antrag nach § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG auf Entfernung und Vernichtung der gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 DRiG zur Personalakte gelangten Stellungnahmen des Präsidialrats zu stellen, ein schnellerer und einfacherer Weg zur Erreichung seines Klageziels zur Verfügung als durch die Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.1992 - 5 C 37.88 -, Juris Rn. 11, BVerwG, Urteil vom 26.11.1992 - 7 C 21.92 -, Juris Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 19.02.2015 - 1 C 13.14 -, Juris Rn. 20 f.; Sodan, in: ders./Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 42 Rn. 349; Ehlers, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: 16. EL 2008, Vorb. § 40, Rn. 81; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, Vorb. § 40, Rn. 37, 48). Mit der Entfernung der streitgegenständlichen Unterlagen aus der Personalakte und deren Vernichtung lassen sich auch die vom Kläger befürchteten (potentiell) nachteiligen tatsächlichen und rechtlichen Wirkungen wirksam und endgültig ausschließen, so dass ihm eine gerichtliche Entscheidung insoweit keinen darüber hinaus gehenden Nutzen brächte.
27 
1. Dem Kläger steht gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HS 1 BBG ein Anspruch auf Entfernung der Stellungnahmen des Präsidialrats des Bundesgerichtshofs vom 20.02.2013 und vom 23.04.2014 aus seiner Personalakte zu. Davon geht auch die Beklagte aus. Nach dieser Vorschrift müssen nach Ablauf eines Zeitraums von zwei Jahren Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die Vorgänge außerhalb eines Disziplinarverfahrens betreffen, auf Antrag des Beamten entfernt und vernichtet werden, falls sie für den Beamten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können (vgl. dazu Kugele, in: ders., BBG-Kommentar, 2011, § 112 Rn. 10). Nach dem Willen des Gesetzgebers zur inhaltlich entsprechenden (vgl. BT-Drs. 16/7076 S. 127) Vorgängerregelung des § 90e BBG i.d.F. vom 11.06.1992, wonach es vorrangiges Ziel der Reformierung und Neuregelung des Personalaktenrechts war, das Persönlichkeitsrecht des Beamten im Rahmen einer effektiven Personalaktenverwaltung zu stärken (vgl. BT-Drs. 12/544 S. 10), handelt es sich bei § 112 Abs. 1 Satz 1 BBG um eine in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn wurzelnde und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragende Schutzvorschrift zugunsten des Beamten, die dem Gedanken der Resozialisierung entspricht (vgl. BT-Drs. 12/544 S. 12). Mit Blick auf den Zweck der Norm, dass der Beamte unter Durchbrechung des Grundsatzes der Personalaktenvollständigkeit grundsätzlich berechtigt sein soll, seine Personalakte nach Ablauf von zwei Jahren von ihm ungünstigen Unterlagen bereinigen zu lassen, ist die Vorschrift diesbezüglich weit auszulegen. Im Gegensatz zu Nr. 1 der Norm, die verlangt, dass sich die Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen in einem hierzu - separat - durchgeführten behördlichen oder gerichtlichen Verfahren als unbegründet oder falsch erwiesen haben (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.06.2012 - 1 A 1419/10 -, Juris Rn. 8 f., 11; Kugele, ebenda Rn. 7), kommt es für eine Entfernung nach § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HS 1 BBG auf die Unbegründetheit oder Unrichtigkeit der Unterlagen nicht an, sondern nur darauf, ob sie für den Beamten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können. Sowohl nach dem Gesetzeswortlaut als auch nach Sinn und Zweck der Regelung, dass der weiteren Laufbahn des Beamten keine Hindernisse entgegenstehen sollen, die auf zeitlich überholten Vorgängen beruhen (vgl. Kugele, ebenda Rn. 10), genügt hierfür eine potentielle Nachteiligkeit der Unterlagen, die bereits dann anzunehmen ist, wenn sich negative Auswirkungen auch mittelbar-faktischer Natur auf eine Maßnahme der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft, insbesondere auf eine zu treffende Personalentscheidung, aus Sicht eines objektiven Dritten vernünftigerweise nicht ausschließen lassen. Ohne dass es auf den weiteren Inhalt der Stellungnahmen des Präsidialrats vom 20.02.2013 und vom 23.04.2014 ankäme, lassen sich im Falle des Klägers schon aufgrund der in ihnen enthaltenen Bewertungen als „für das Amt eines Richters am Bundesgerichtshof nicht geeignet“ zumindest mittelbar-faktisch negative Folgewirkungen für seine weitere Berufslaufbahn nicht ausschließen, so dass - nachdem seit Erstellung der Unterlagen inzwischen weit mehr als zwei Jahre vergangen sind - einer Entfernung und Vernichtung der zu seiner Personalakte gelangten Stellungnahmen des Präsidialrats im Wesentlichen nur noch das Fehlen eines von ihm zu stellenden Antrags entgegensteht.
28 
2. Dieser Anspruch des Klägers aus § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HS 1 BBG scheitert auch nicht an der Ausschlussregelung des HS 2 der Norm, wonach dies „nicht für dienstliche Beurteilungen“ gilt. Denn um solche handelt es sich bei den angegriffenen Stellungnahmen des Präsidialrats nicht, dem es im Übrigen hierfür schon an einer Zuständigkeit fehlen würde (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 10.06.2015 - 1 B 24/15 -, Juris Rn. 40). Dies wird auch vom Kläger nicht bestritten. Vielmehr sieht er die Stellungnahmen des Präsidialrats nur als mit dienstlichen Beurteilungen vergleichbar an. Dienstliche Beurteilungen dienen der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben durch Beamte bestmöglich zu sichern. Zugleich dient die dienstliche Beurteilung dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung voranzukommen. Angesichts dieser beiden Funktionen hat die dienstliche Beurteilung im Kern die Aufgabe, den Vergleich mehrerer Beamter oder Richter miteinander zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.05.2015 - 2 C 27.14 -, Juris Rn. 13; Hug, VBlBW 2017, 397, 401).
29 
In dieser Zielsetzung unterscheiden sich Stellungnahmen des Präsidialrats wesentlich von dienstlichen Beurteilungen. Käme ihnen die gleiche Funktion zu, wäre deren Erstellung und Vorlage neben den im Verfahren der Bundesrichterwahl ebenfalls vorzulegenden dienstlichen Beurteilungen der Bewerber ganz oder zumindest weitgehend obsolet.
30 
Nach den Richtergesetzen des Bundes und der Länder handelt es sich bei dem Präsidialrat um ein besonders zusammengesetztes Vertretungsorgan eines Gerichts oder eines Gerichtszweiges (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.12.1975 - 2 BvL 7/74 -, Juris Rn. 25; Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl. 2009, § 54 Rn. 2). Entsprechend des mit der Errichtung von Präsidialräten bei den Gerichten des Bundes verfolgten, in § 49 Nr. 2 DRiG zum Ausdruck kommenden Gesetzeszwecks und der daraus folgenden Aufgabenzuweisung in § 55 Satz 1 DRiG, wonach der Präsidialrat des Gerichts, bei dem der Richter verwendet werden soll, vor jeder Ernennung oder Wahl eines Richters zu beteiligen ist, kommt den Stellungnahmen des Präsidialrats eines obersten Bundesgerichts als Vertretung der Richterschaft im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Beteiligungsverfahrens bei der Ernennung von Richtern die Funktion zu, dem besonderen Interesse an einer qualifizierten, unabhängigen und unparteilichen Richterschaft und einer leistungsfähigen Rechtspflege Gehör zu verschaffen. Dem Präsidialrat sind mit dem Recht zur Stellungnahme in wichtigen Personalangelegenheiten Befugnisse zur Kontrolle der im gewaltengeteilten Rechtsstaat unvermeidbaren personellen Einflussnahme der Exekutive auf die rechtsprechende Gewalt eingeräumt. Durch die Mitwirkung des Präsidialrats werden damit wesentliche Belange zur Geltung gebracht, welche die Dritte Gewalt in ihrer Gesamtheit und insbesondere in ihrem Verhältnis zu anderen Gewalten im Staat berühren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.12.1975 - 2 BvL 7/74 -, Juris Rn. 25, 32; Schmidt-Räntsch, a.a.O., Vorbem. §§ 49 ff. Rn. 4). Aus diesem Grund wird der Präsidialrat gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 DRiG vor der Richterernennung bzw. vor der Wahl des Richters unter dem spezifischen Gesichtspunkt einer Bewertung der persönlichen und fachlichen Eignung des Bewerbers oder Richters in der Weise beteiligt, dass er eine schriftlich begründete Stellungnahme abzugeben hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.03.1993 - 6 P 19.91 -, Juris Rn. 15 f.), die aus Sicht der Gerichtsbarkeit erfolgt, bei der der Bewerber verwendet werden soll (vgl. Schmidt-Räntsch, a.a.O., § 55 Rn. 18 und § 56 Rn. 5). Zweck der Stellungnahme ist es, dem Richterwahlausschuss und der obersten Dienstbehörde aufgrund einer eigenständigen Beurteilung der persönlichen und fachlichen Eignung des Bewerbers eine Einschätzung aus Sicht des von der Ernennung des Bewerbers betroffenen Gerichts oder Gerichtszweigs zu vermitteln. Um dieser Zielsetzung willen soll das Organ fachlich in besonderer Weise qualifiziert sein, was für den Präsidialrat des Bundesgerichtshofs durch seine spezifische, gesetzlich in § 54 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 DRiG geregelte Zusammensetzung gewährleistet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.03.1993 - 6 P 19.91 -, Juris Rn. 16; Schmidt-Räntsch, a.a.O., § 55 Rn. 2, § 57 Rn. 5).
31 
Sowohl nach seinem eindeutigen Wortlaut als auch seinem Sinn und Zweck ist § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HS 2 BBG mithin eng auszulegen, so dass eine erweiternde oder entsprechende Anwendung auf Stellungnahmen des Präsidialrats ausscheidet.
II.
32 
Soweit der Kläger die angegriffenen Stellungnahmen als rechtswidrig ansieht, steht der sachlichen Prüfung seines Begehrens jedenfalls bis zum endgültigen Verfahrensabschluss - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen - § 44a Satz 1 VwGO entgegen (dazu 1.). Mit Blick auf die Bundesrichterwahlen 2013 und 2014 kann er dies im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht mehr mit Erfolg einwenden, weil die damals gewählten Kandidatinnen und Kandidaten zwischenzeitlich allesamt zu BGH-Richtern ernannt worden sind. Insofern fehlt dem Kläger auch diesbezüglich das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfG, NA-Beschluss vom 02.05.2016 - 2 BvR 120/16 -, Juris Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 30.05.2011 - 1 A 1757/09 -, Juris Rn. 92; Sodan, in: ders./Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 42 Rn. 354) (dazu 2.).
33 
1. Soweit der Kläger sich vom Präsidialrat durch dessen Stellungnahmen vom 20.02.2013 und vom 23.04.2014 falsch beurteilt sieht, kam eine gerichtliche Überprüfung insoweit schon vor Ergehen der verfahrensabschließenden Ernennungsentscheidung des Bundesjustizministers nur in einem gegen diese gerichteten Verfahren in Betracht (§ 44a Satz 1 VwGO). Dabei kann offenbleiben, ob es sich - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - bei der Regelung in § 44a Satz 1 VwGO um eine besondere Ausprägung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses handelt (so auch Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 44a Rn. 13 f. m.w.N.) oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.05.1981 - 8 C 13.80 -, Juris Rn. 12 f.). Jedenfalls stand § 44a Satz 1 VwGO vorliegend den vom Kläger geltend gemachten Ansprüchen entgegen.
34 
a. Nach § 44a VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen, sofern sie nicht vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen, nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. § 44a Satz 1 VwGO dient dem Ziel der Prozessökonomie und soll verhindern, dass die sachliche Entscheidung durch die Anfechtung von Verfahrenshandlungen verzögert wird. Nur das Ergebnis behördlichen Handelns, nicht aber die Vorbereitung der Sachentscheidung soll Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle sein (vgl. BVerwG - Urteil vom 22.09.2016 - 2 C 16.15 -, Juris Rn. 17). Darüber hinaus soll durch den Ausschluss der isolierten Angreifbarkeit unselbständiger Verfahrenshandlungen die gerichtliche Entscheidung in der Sache selbst konzentriert werden und eine unnötige oder eventuell mehrfache Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes mit der Gefahr divergierender Entscheidungen vermieden werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.06.2007 - 7 VR 1.07 -, Juris Rn. 14; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.02.1990 - 1 S 588/89 -, Juris Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 10.01.2000 - 18 A 4228/95 -, Juris Rn. 18 ff.; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 44a, Rn. 4). Bei dem in § 44a Satz 1 VwGO zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Prozessökonomie handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz, so dass - vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Regelungen - einzelne Verfahrensschritte für sich nicht zum Gegenstand eines gesonderten Rechtsbehelfsverfahrens gemacht werden können, wenn es dem Betroffenen zuzumuten ist, das Verfahrensergebnis abzuwarten und effektiven Rechtsschutz erst in diesem Zusammenhang in Anspruch zu nehmen. Vorbeugender Rechtsschutz kommt im Verwaltungsprozess grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BVerfG, NA-Beschluss vom 23.04.2009 - 1 BvR 3405/08 -, Juris Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 12.04.1978 - VIII C 7.77 -, Juris Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 07.05.1987 - 3 C 53.85 -, Juris Rn. 25; BVerwG, Beschluss vom 12.06.2008 - 7 B 24.08 -, Juris Rn. 10 f.; OVG NRW, Beschluss vom 11.04.1995 - 13 B 549/95 -, Juris Rn. 11 ff.; Stelkens, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 44a VwGO, Stand: 33. EL Juni 2017, Rn. 4, 7; Huber, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 19 Rn. 467; a.A. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 44a Rn. 5).
35 
Wie bereits dargestellt, stand dem Kläger effektiver Rechtsschutz gegen die Ernennungsentscheidung des Bundesjustizministers zur Verfügung. Dessen Wahrnehmung war ihm auch zumutbar bzw. hätte von ihm zu Ende geführt werden können. Isolierter vorbeugender Rechtsschutz gegen die Stellungnahmen des Präsidialrats vom 20.02.2013 und vom 23.04.2014 vor Ergehen der abschließenden Sachentscheidung - der Auswahl und Berufung von Bundesrichtern nach Art. 95 Abs. 2 GG, § 1 RiWG - war demgemäß auch mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG im konkreten Einzelfall nicht geboten.
36 
b. Bei den angegriffenen Stellungnahmen des Präsidialrats handelt es sich um die Entscheidung des Richterwahlausschusses und die Ernennungsentscheidung des Bundesjustizministers vorbereitende Verfahrenshandlungen i.S.d. § 44a Satz 1 VwGO (dazu aa.), deren isolierte gerichtliche Geltendmachung ausgeschlossen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 16.12.2014 - 4 S 2303/14 -; ebenso schon: OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 27.02.1991 - 2 B 10005/91 -, Juris Rn. 35; Plog/Wiedow, BBG Bd. 4, § 57 DRiG, 9/2006, Erl. Nr. 2; Schmidt-Räntsch, DRiG, 5. Aufl. 1995, § 57 Rn. 5; a. A.: Bowitz, DÖV 2016, 638, 644 f.). Die Voraussetzungen für die Annahme einer Ausnahme von dieser Regelung liegen nicht vor (dazu bb.).
37 
aa. Bei dem vom Kläger klageweise geltend gemachten Aufhebungsbegehren bzw. dem hilfsweisen Feststellungsbegehren handelt es sich um einen Rechtsbehelf i.S.d. § 44a Satz 1 VwGO. Unter den Begriff des „Rechtsbehelfs“ fallen nicht nur Widerspruch und Anfechtungsklage, sondern auch Verpflichtungs- oder Leistungsklagen sowie Feststellungsklagen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.05.1989 - 5 CB 6.89 -, Juris; BVerwG, Beschluss vom 21.03.1997 - 11 VR 2.97 -, Juris Rn. 16; LSG Bad.-Württ., Urteil vom 09.08.2007 - L 7 AS 874/07 -, Juris Rn. 18; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 44a Rn. 20).
38 
Bei den angegriffenen Stellungnahmen handelt es sich auch um Verfahrenshandlungen i.S.d. § 44a Satz 1 VwGO. Unter den Begriff der „Verfahrenshandlung“ fallen behördliche Handlungen, die in Zusammenhang mit einem schon begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren stehen und der Vorbereitung einer regelnden Sachentscheidung dienen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.03.1997 - 11 VR 2.97 -, Juris; BVerwG, Beschluss vom 14.07.2004 - 6 B 30.04 -, Juris Rn. 7 m.w.N.). Aus dem Gegensatz des Begriffs der Verfahrenshandlungen zu dem in § 44a Satz 1 VwGO gleichfalls verwendeten Begriff der Sachentscheidung folgt, dass sich der Ausschluss selbstständiger Rechtsbehelfe grundsätzlich auf solche behördlichen Maßnahmen beschränkt, die Teil eines konkreten Verwaltungsverfahrens sind, ohne selbst Sachentscheidung zu sein. § 44a Satz 1 VwGO erfasst alle Verfahrenshandlungen unabhängig von ihrer Rechtsnatur; unerheblich ist, ob sie Regelungscharakter haben und ob es sich bei ihnen um Verwaltungsakte handelt. § 44a Satz 1 VwGO schließt Rechtsbehelfe gegen behördliche Vorbereitungshandlungen aller Art aus (vgl. BVerwG - Urteil vom 22.09.2016 - 2 C 16.15 -, Juris Rn. 19; LSG Bad.-Württ., Urteil vom 09.08.2007 - L 7 AS 874/07 -, Juris Rn. 18; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 44a Rn. 38).
39 
Wie dargestellt, dienen die Stellungnahmen des Präsidialrats hier dazu, dem Richterwahlausschuss und der obersten Dienstbehörde aufgrund einer eigenständigen Beurteilung der persönlichen und fachlichen Eignung des Bewerbers eine Einschätzung aus Sicht des von der Ernennung des Bewerbers betroffenen Gerichts oder Gerichtszweigs zu vermitteln. Nach den §§ 49 Nr. 2, 55 Satz 1 DRiG ist der Präsidialrat des Gerichts, bei dem der Richter verwendet werden soll, vor jeder Ernennung oder Wahl eines Richters zu beteiligen. Dem Präsidialrat ist damit ein Beteiligungsrecht, nicht jedoch ein Mitbestimmungsrecht eingeräumt (vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 27.02.1991 - 2 B 10005/91 -, Juris Rn. 8). Das Beteiligungsrecht des Präsidialrats erschöpft sich darin, an der sich anschließenden Wahlentscheidung des Richterwahlausschusses und an der Ernennungsentscheidung der obersten Dienstbehörde in Form der Stellungnahme zu der persönlichen und fachlichen Eignung des zu Ernennenden mitzuwirken; eine Mitbestimmung, ein allgemeines oder ein auf bestimmte Fälle beschränktes Vetorecht kommt dem Präsidialrat demgegenüber nicht zu (vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl. 2009, § 49 Rn. 19). Dementsprechend sind - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - auch weder der Richterwahlausschuss noch der Bundesjustizminister an die Stellungnahmen des Präsidialrats gebunden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.09.2016 - 2 BvR 2453/15 -, Juris Rn. 32, 35; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 27.02.1991 - 2 B 10005/91 -, Juris Rn. 8; Nds. OVG, Beschluss vom 10.12.2015 - 5 ME 199/15 -, Juris Rn. 47; Voßkuhle, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 95 Rn. 33; Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl. 2009, § 57 Rn. 17; Fürst, GKÖD, Bd. 1 Teil 4, T § 57, BR 58. Lfg. VII.84, Rn. 1, 5; Plog/Wiedow, BBG Bd. 4, § 57 DRiG, 9/2006, Erl. Nr. 1; Bowitz, DÖV 2016, 638, 641). Auf diese Weise soll die Gefahr einer mit Art. 95 Abs. 2 GG nicht zu vereinbarenden Kooptation (Selbstergänzung der Richterschaft) verhindert werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.03.1993 - 6 P 19.91 -, Juris Rn. 16; Jachmann, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 95, Stand: 10/2011, Rn. 127; Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl. 2009, Vorbem. §§ 49 ff. Rn. 3). Auch aus dieser Perspektive handelt es sich bei den Präsidialratsstellungnahmen mithin nur um die Entscheidungen des Richterwahlausschusses und des Bundesjustizministers vorbereitende unselbständige Verfahrenshandlungen, die selbst noch keine Sachentscheidung darstellen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.04.1995 - 13 B 549/95 -, Juris Rn. 11 zu einem Gutachten zur Sachverhaltsermittlung und -bewertung; allgemein zu die Sachentscheidung inhaltlich vorbereitenden Maßnahmen: Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 44a Rn. 51).
40 
Bei den Präsidialratsstellungnahmen handelt es sich auch um „behördliche“ Verfahrenshandlungen i.S.d. § 44a Satz 1 VwGO. Vom Behördenbegriff wird jede organisatorisch selbständige Einheit eines Verwaltungsträgers erfasst, die nach außen in Erscheinung tritt und Angelegenheiten der Verwaltung im materiellen Sinne wahrnimmt, mithin auch Gerichtsorgane, soweit sie im Einzelfall Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen (vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 44a Rn. 38). Richtervertretungen, wozu bei den Gerichten des Bundes gemäß § 49 Nr. 2 DRiG der Präsidialrat gehört, sind Organe der Gerichte (vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl. 2009, § 49 Rn. 7). Aufgrund der gesetzlichen Aufgabenzuweisung in den §§ 49 Nr. 2, 55 Satz 1 DRiG wirkt der Präsidialrat des Bundesgerichtshofs am Ernennungsverfahren von Bundesrichtern an diesem Gericht mit und nimmt dabei eine im öffentlichen Recht wurzelnde Verwaltungsaufgabe - und keine Rechtsprechungstätigkeit - wahr (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.11.1993 - 3 C 47.91 -, Juris Rn. 54 zur internen Mitwirkung einer Schiedsstelle; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 44a Rn. 52; Stelkens, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 44a VwGO, Stand: 33. EL Juni 2017, Rn. 17 sowie allgemein zu behördlichen Mitwirkungshandlungen: Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 1 Rn. 138).
41 
bb. Vorliegend besteht auch kein Anlass für die Annahme einer Ausnahme von der Grundregel des § 44a Satz 1 VwGO. Zunächst einmal sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausnahmetatbestände in § 44a Satz 2 VwGO nicht erfüllt. Bei der vom Kläger begehrten Aufhebung der Präsidialratsstellungnahmen handelt es sich weder um eine vollstreckbare Entscheidung noch ist der Kläger Nichtbeteiligter im Sinne der Norm.
42 
Auch vor dem Hintergrund der Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG besteht kein Anlass, von der Anwendung des § 44a Satz 1 VwGO abzusehen. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass über die in § 44a Satz 2 VwGO genannten Tatbestände hinaus ein selbstständiger Rechtsbehelf gegen eine behördliche Verfahrenshandlung zulässig ist, wenn die Rechtsschutzgewährung anderenfalls den Anforderungen aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht genügen würde. Denn der Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung von Verfahrenshandlungen darf für die Rechtssuchenden nicht zu unzumutbaren Nachteilen führen, die in einem späteren Prozess nicht mehr vollständig zu beseitigen sind (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.10.1990 - 1 BvR 1028/90 -, Juris Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 22.09.2016 - 2 C 16.15 -, Juris Rn. 25; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 44a Rn. 17 f.). Der Rechtsschutz darf durch die Anwendung von § 44a Satz 2 VwGO nicht geschmälert werden und muss ausreichend sichergestellt sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.07.2004 - 6 B 30.04 -, Juris Rn. 12; Senatsbeschluss vom 06.11.2017 - 4 S 2064/17 -, Juris Rn. 13 f.). Dementsprechend ist eine Verfahrenshandlung, die andere materielle subjektiv-öffentliche Rechte als die von der Sachentscheidung berührten verletzt, gerichtlich isoliert angreifbar (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 23.02.1994 - 1 UE 3980/88 -, Juris; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 44a Rn. 17).
43 
Ein solch unzumutbarer Nachteil mit der Folge eines - auch nur teilweisen - Rechtsverlusts ist im Falle des Klägers indes nicht (mehr) zu befürchten.
44 
Ein solcher Nachteil folgt insbesondere nicht aus den vom Kläger aufgeworfenen Fragen zur Reichweite und Rechtmäßigkeit der in der Sache angegriffenen Stellungnahmen des Präsidialrats und aus dem von ihm gezogenen Vergleich zu den dienstlichen Beurteilungen. Auf die relevanten Unterschiede wurde bereits hingewiesen, ebenso wie auf die fehlende Bindungswirkung der Stellungnahmen des Präsidialrats für den Richterwahlausschuss und den Bundesjustizminister. Dass der Minister unter anderem auch die Stellungnahmen des Präsidialrats gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 DRiG sowie die dienstlichen Beurteilungen der Kandidaten zu berücksichtigen hat, und dass er verpflichtet ist, alle aus den Stellungnahmen des Präsidialrats und aus den dienstlichen Beurteilungen abzuleitenden Anhaltspunkte für die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Vorgeschlagenen in seine Entscheidung über die Zustimmung zur Wahl einzubeziehen und diese erforderlichenfalls zu begründen bzw. die Zustimmung zu verweigern hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.09.2016 - 2 BvR 2453/15 -, Juris Rn. 32), ändert hieran nichts. Vielmehr wird dadurch dem auch dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes dienenden Grundsatz der Bestenauslese Rechnung getragen, der erfordert, dass Entscheidungen nachvollziehbar zu machen sind und über sie Rechenschaft abzulegen ist, wenn sie derart weit (Ernennung von Kandidaten, die mit „nicht geeignet“ beurteilt worden sind) von grundlegenden Eignungsanforderungen entfernt zu sein scheinen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 20.09.2016 - 2 BvR 2453/15 -, Juris Rn. 35).
45 
Auch die vom Kläger angenommene Vergleichbarkeit der im (bloßen) Beteiligungsverfahren - nach § 57 Abs. 3 DRiG nicht zwingend - abgegebenen Stellungnahme des Präsidialrats mit einer dienstlichen Beurteilung gibt keinen Anlass zu dem von ihm gezogenen Schluss, dass diese in verfassungskonform enger Anwendung des § 44a VwGO selbstständig anfechtbar sein müsste. Zwar kommt den Präsidialratsstellungnahmen im Rahmen des Auswahlverfahrens fraglos eine faktisch hohe Bedeutung zu (vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl. 2009, § 57 Rn. 17; Bowitz, DÖV 2016, 638, 643 f.). Angesichts der fehlenden tatsächlichen und rechtlichen Bindungswirkung stellen sie jedoch nur unselbstständige Vorbereitungshandlungen für die verfahrensabschließende Sachentscheidung dar, deren rechtliche - inzidente - Überprüfung im Rahmen einer Überprüfung der Auswahlentscheidung möglich, zumutbar und mit Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 6 EMRK und Art. 13 EMRK vereinbar ist (vgl. Senatsbeschluss vom 16.12.2014 - 4 S 2303/14 -; i. E. ebenso: OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 27.02.1991 - 2 B 10005/91 -, Juris Rn. 35).
46 
Abgesehen davon kommt einer etwaigen Vergleichbarkeit von Stellungnahmen des Präsidialrats mit dienstlichen Beurteilungen nicht die Bedeutung zu, die ihr vom Kläger zugeschrieben wird. Denn im Rahmen der Entscheidung über die Ernennung von Bundesrichtern besteht auch keine Bindung an dienstliche Beurteilungen der Kandidaten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.09.2016 - 2 BvR 2453/15 -, Juris Rn. 35). Insofern gilt für die dienstlichen Beurteilungen nichts anderes als für die Präsidialratsstellungnahmen. Der zuständige Minister ist nicht verpflichtet, der Wahl des Richterwahlausschusses nur dann zuzustimmen, wenn der nach seiner Auffassung Beste gewählt worden ist. In einem solchen Fall wäre die Einrichtung des Richterwahlausschusses ihrerseits weitgehend sinnentleert und die politische Verantwortung für die Entscheidung läge entgegen der Intention des Art. 95 Abs. 2 GG ausschließlich bei der Justizverwaltung. Der Minister hat sich daher bei seiner Entscheidung den Ausgang der Wahl grundsätzlich zu eigen zu machen, es sei denn, die formellen Ernennungsvoraussetzungen sind nicht gegeben, die verfahrensrechtlichen Vorgaben sind nicht eingehalten oder das Ergebnis erscheint nach Abwägung aller Umstände und insbesondere vor dem Hintergrund der Wertungen des Art. 33 Abs. 2 GG nicht mehr nachvollziehbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.09.2016 - 2 BvR 2453/15 -, Juris Rn. 32). Art. 33 Abs. 2 GG wird durch Art. 95 Abs. 2 GG insoweit modifiziert, nicht aber vollständig verdrängt. Dies hat zur Konsequenz, dass der Minister auch der Wahl eines nach der Stellungnahme des Präsidialrats „oder“ den dienstlichen Beurteilungen nicht geeigneten Kandidaten zustimmen kann; in diesem Fall trifft ihn jedoch eine Pflicht zur Begründung seiner Entscheidung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.09.2016 - 2 BvR 2453/15 -, Juris Rn. 35). Bei Vorliegen entsprechender kompensatorischer Gesichtspunkte (z.B. divergierende Anlassbeurteilung, Erfahrung aus anderen Berufsbildern) dürfen sowohl der Richterwahlausschuss als auch der zuständige Minister selbst dann die Eignung eines Kandidaten annehmen, wenn der Präsidialrat diese in seiner Stellungnahme verneint hat (vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl. 2009, § 57 Rn. 17). Die verfahrensmäßige Absicherung eines an den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG orientierten Richterberufungsverfahrens wird folglich durch die dem zuständigen Minister in bestimmten Konstellationen obliegenden Begründungspflichten gewährleistet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.09.2016 - 2 BvR 2453/15 -, Juris Rn. 33).
47 
Gegen die Annahme des Klägers, dass es sich bei der Stellungnahme des Präsidialrats um eine selbständig angreifbare Verfahrenshandlung handele, spricht zudem, dass diese zwar eine bedeutende, keineswegs aber die einzige Grundlage für die Entscheidung des Richterwahlausschusses und des zuständigen Ministers darstellt (vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl. 2009, § 57 Rn. 17; zu den dem Richterwahlausschuss zur Verfügung stehenden Unterlagen vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 10.12.2015 - 5 ME 199/15 -, Juris Rn. 20 ff. sowie Bowitz, DÖV 2016, 638, 639). Denn andernfalls wäre jenen eine Entscheidung nicht möglich, wenn der Präsidialrat - was ihm zusteht - von der Abgabe einer Stellungnahme absieht (vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl. 2009, § 57, Rn. 4; Rennert, DVBl. 2015, 481, 482), was sich aus der Fristenregelung des § 57 Abs. 2 DRiG und den daran anknüpfenden Rechtsfolgen in § 57 Abs. 3 DRiG ergibt.
48 
Fehl geht zur Überzeugung des Senats auch die Auffassung des Klägers, dass die Stellungnahme des Präsidialrats eine selbstständige, im Verhältnis zur abschließenden Sachentscheidung andersartige Beschwer in Gestalt eines Grundrechtseingriffs enthalte. Für die mit Ernennung der im Rahmen der Bundesrichterwahlen 2013 und 2014 gewählten Kandidaten folgt dies daraus, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG mit Abschluss des Verfahrens endete (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, Juris Rn. 15 ff.; BVerwG, Urteil vom 25.02.2010 - 2 C 22.09 -, Juris Rn. 19 f.). Für etwaige künftige Bundesrichterwahlen folgt dies nach der unwidersprochen gebliebenen Mitteilung der Beklagten vom 01.12.2017 daraus, dass für jeden neuen Wahlvorschlag grundsätzlich eine erneute Stellungnahme des Präsidialrats eingeholt wird, und zwar hinsichtlich nicht gewählter Bewerber dann, wenn die letzte Stellungnahme älter als drei Jahre ist, der Bewerber seit der Erstellung der letzten Stellungnahme nicht ununterbrochen auf der Wahlvorschlagsliste gestanden hat oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Präsidialrat seine Stellungnahme überprüfen oder ergänzen könnte (vgl. zur entsprechenden ständigen Übung auch VG Schleswig, Beschluss vom 17.06.2002 - 11 B 10/02 -, Juris Rn. 25). Nachdem die jüngste den Kläger betreffende Stellungnahme auf den 23.04.2014 datiert ist, d.h. inzwischen älter als drei Jahre ist, kommt ihr im Falle eines erneuten Vorschlags des Klägers im Rahmen künftiger Bundesrichterwahlen keine Bedeutung mehr zu. Soweit der Kläger einen rechtlich erheblichen Nachteil in dem Umstand erblickt, dass die Stellungnahmen des Präsidialrats gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 DRiG zu seiner Personalakte gelangt sind, lassen sich etwaige davon ausgehende Nachteile - wie oben dargestellt - durch eine Antragstellung nach § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG beseitigen. Einer gerichtlichen Aufhebung, wie sie der Kläger begehrt, bedarf es dazu auch mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG nicht. Gleiches gilt für die vom Kläger hilfsweise begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Stellungnahmen des Präsidialrats. Denn angesichts der einfacheren Möglichkeit einer Antragstellung nach § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG ist ein berechtigtes Interesse des Klägers hierfür nicht gegeben.
49 
2. Ein unter Beachtung von Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählter Bewerber hat grundsätzlich einen Anspruch auf Verleihung des Amtes durch Ernennung. Die Bewerbungsverfahrensansprüche der unterlegenen Bewerber gehen durch die Ernennung unter, wenn diese das Auswahlverfahren endgültig abschließt. Dies ist regelmäßig der Fall, weil die Ernennung nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, sodass das Amt unwiderruflich vergeben ist. Ein unterlegener Bewerber kann seinen Bewerbungsverfahrensanspruch nur dann durch eine Anfechtungsklage gegen die Ernennung weiterverfolgen, wenn er unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG daran gehindert worden ist, seine Rechtsschutzmöglichkeiten vor der Ernennung auszuschöpfen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, Juris Rn. 13 ff. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, Juris Rn. 27; Senatsbeschluss vom 13.10.2011 - 4 S 2597/11 -, Juris Rn. 7). Konnte der unterlegene Bewerber seinen Bewerbungsverfahrensanspruch mithin vor der Ernennung des ausgewählten Bewerbers in der grundrechtlich gebotenen Weise gerichtlich - insbesondere im Rahmen eines einstweiligen verwaltungsgerichtlichen Anordnungsverfahrens nach § 123 VwGO - geltend machen, ist die Rechtsbeständigkeit der Ernennung aus Gründen der Ämterstabilität mit dem Grundrecht auf wirkungsvollen gerichtlichen Rechtschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG auch dann vereinbar, wenn die Ernennung in die Rechte des unterlegenen Bewerbers aus Art. 33 Abs. 2 GG eingreift (vgl. BVerfG, NA-Beschluss vom 02.05.2016 - 2 BvR 120/16 -, Juris Rn. 5; BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, Juris Rn. 31 ff.; BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012 - 2 VR 5.12 -, Juris Rn. 17 ff.; BVerwG, Urteil vom 22.09.2016 - 2 C 16.15 -, Juris Rn. 27).
50 
Zwar ist die Wahlentscheidung des Richterwahlausschusses gerichtlich nicht isoliert überprüfbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.09.2016 - 2 BvR 2453/15 -, Juris Rn. 28, 34; BVerwG, Urteil vom 15.11.1984 - 2 C 29.83 -, Juris Rn. 61; BVerwG, Urteil vom 19.07.1997 - 2 C 24.96 -, Juris Rn. 18 ff.; Voßkuhle, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 95, Rn. 39). Effektiver Rechtsschutz stand dem Kläger aber gegen die Ernennungsentscheidung des Bundesjustizministers zur Verfügung und war von ihm zunächst auch in Anspruch genommen worden. Dass er seinen Antrag, ihm vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, was ihm - worauf der Senat bereits mit Beschluss vom 16.12.2014 (4 S 2303/14) hingewiesen hat - auch unter dem Gesichtspunkt der Wahrung effektiven Rechtsschutzes zumutbar war, sodann nicht weiterverfolgte, sondern am Ende sämtliche Konkurrentenverfahren vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe (- 1 K 4039/14 -) bzw. dem erkennenden Senat (- 4 S 2448/14 -) im Sinne einer „verdeckten Antragsrücknahme“ - vor Ernennung aller Ausgewählten zu BGH-Richter/innen - für erledigt erklärte, geht insoweit zu seinen Lasten. Dass hinsichtlich der Bundesrichterwahl vom 22.05.2014 effektiver gerichtlicher Rechtsschutz möglich war, zeigt sich im Übrigen auch anhand eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Berlin (- VG 28 L 124.14 -), im Rahmen dessen dieses Verwaltungsgericht am 19.08.2014 eine einstweilige Anordnung erlassen und dadurch die Besetzung einer Bundesrichterstelle vorübergehend gestoppt hatte. Ein weiteres Beispiel für erfolgreichen einstweiligen Rechtsschutz im Zusammenhang mit der Besetzung von Bundesrichterstellen stellt der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vom 15.10.2001 (- 3 M 34/01 -, Juris) dar.
51 
3. Hinsichtlich des Hilfsantrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Präsidialratsstellungnahmen ergibt sich aus oben Gesagtem, dass eine Sachprüfung nicht in Betracht kommt, weil dem die Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) und das Fehlen eines berechtigten Interesses an der baldigen Feststellung (§ 43 Abs. 1 VwGO a.E.) entgegenstehen.
52 
Ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren mit dem Ziel, die Rechtswidrigkeit der infolge der Bundesrichterwahlen 2013 und 2014 getroffenen Ernennungsentscheidungen des Bundesjustizministers feststellen zu lassen, hat der Kläger nicht beantragt und der Sache nach auch nicht geltend gemacht. Zudem hat er auch das Vorliegen des nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderlichen berechtigten Interesses an einer solchen Feststellung zumindest nicht substantiiert dargelegt (vgl. dazu Sodan, in: ders./Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 42 Rn. 172).
III.
53 
Soweit der Kläger in der in den angegriffenen Präsidialratsstellungnahmen enthaltenen Wertung „für das Amt eines Richters am Bundesgerichtshof (...) nicht geeignet“ eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts sieht, kann auch dies seiner Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Denn auch einer nach der vom Präsidialrat beim Bundesgerichtshof angewandten Bewertungsskala [„1. besonders geeignet, 2. gut geeignet, 3. geeignet, 4. nicht geeignet“] schlechtesten Bewertung eines Kandidaten als „nicht geeignet“ kommt zumindest in der Regel keine persönlichkeitsverletzende Wirkung zu (dazu 1.). Auch die der abschließenden Bewertung zugrundeliegende konkrete Begründung ist im konkreten Einzelfall des Klägers nicht ehrenrührig (dazu 2.).
54 
1. Die Bewertung „nicht geeignet“ ist als solche nicht ehrenrührig. Insoweit kann für die Präsidialratsstellungnahmen nichts anderes gelten als für Wertungen in dienstlichen Beurteilungen. Es liegt im Wesen eines Werturteils, dass die ihm zugrundeliegenden einzelnen tatsächlichen Vorgänge in der - zusammenfassenden und wertenden - persönlichen Beobachtung des Urteilenden verschmelzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, Juris Rn. 23 f.). Diese Bewertung darf Differenzierungen enthalten und muss diese auch verbalisieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.2018 - 2 A 10.17 -, Juris Rn. 22, zu den Anforderungen an Beurteilungsbeiträge). Dementsprechend darf ein Werturteil auch schlecht ausfallen. Im Rahmen eines an sachlichen Kriterien orientierten Bewertungssystems ist es nach seinem Sinn und Zweck, Differenzierungen vornehmen und diese durch eine abgestufte Bewertung aufzeigen zu können, zulässig, auch die nach der Skala schlechteste Bewertung abzugeben, ohne dass darin per se eine Persönlichkeitsrechtsverletzung zu erblicken wäre. Eine Ehrverletzung des schlecht Beurteilten - so auch im Falle des Klägers - ist mit der Bewertung „für das Amt eines Richters am Bundesgerichtshof für nicht geeignet“ mithin nicht verbunden.
55 
2. Im Rahmen einer Beurteilungsbegründung darf sich der Beurteiler zudem klarer Worte bedienen, selbst wenn die Wortwahl ungeschickt oder nicht ganz glücklich ausfällt. Insoweit gilt nichts anderes für den Präsidialrat bei der Abgabe seiner wertenden Stellungnahme. Anders als Arbeitszeugnisse, die nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung „wohlwollend“ abgefasst werden müssen, handelt es sich hier um ein „Innenzeugnis“. Die Bewertung des zu Beurteilenden ist objektiv und gerecht vorzunehmen mit der Folge, dass hier das Wohlwollen hinter der Pflicht zur Wahrheit zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2001 - 2 C 41.00 -, Juris Rn. 14; Saarl. OVG, Beschluss vom 03.12.2004 - 1 Q 71/04 -, Juris Rn. 20). Dies hat auch Auswirkungen darauf, was der Beamte in sprachlicher Hinsicht hinzunehmen hat. Während die Wortwahl in Arbeitszeugnissen von den Arbeitsgerichten anhand des Wohlwollensgrundsatzes (vgl. dazu BAG, Urteil vom 11.12.2012 - 9 AZR 227/11 -, Juris Rn. 21) grundsätzlich scharf kontrolliert wird, ist die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu Wertungen weniger streng. Erst dort, wo dienstliche Wertungen ehrenrührige Aussagen enthalten, besteht ein Abwehranspruch des Beamten (vgl. Saarl. OVG, Beschluss vom 03.12.2004 - 1 Q 71/04 -, Juris Rn. 22 ff. m.w.N.). Dagegen müssen „einzelne unangemessene, saloppe, ungeschickte oder missglückte Formulierungen“ hingenommen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.11.2017 – 2 B 19.17 -, Juris Rn. 13, zur Frage einer tatsächlichen Voreingenommenheit des Beurteilers: BVerwG, Urteil vom 23.04.1998 - 2 C 16.97 -, Juris Rn. 16).
56 
Auch im konkreten Einzelfall des Klägers liegt keine Konstellation vor, in der dies ausnahmsweise anders wäre. Denn die vom Präsidialrat des Bundesgerichtshofs in seinen angegriffenen Stellungnahmen vom 20.02.2013 und vom 23.04.2014 vorgenommenen Bewertungen sind sachlich begründet und erschöpfen sich nicht in einer Bezugnahme auf die Präsidialratsstellungnahme vom 06.04.2006 unter unbegründeter oder gar willkürlicher Schlechterbewertung. Zwar hat der Präsidialrat in seiner Stellungnahme vom 20.02.2013 die Stellungnahme vom 06.04.2006 insoweit unzutreffend zusammengefasst, als er damals keine „durchgreifenden Bedenken“ an der Befähigung des Klägers für ein Richteramt an einem obersten Bundesgericht, sondern lediglich „gewisse Bedenken“ geäußert hatte. Insgesamt betrachtet handelt es sich dabei aber um keine falsche, einseitige und tendenziöse Wiedergabe der Stellungnahme vom 06.04.2006, zumal der Präsidialrat diese in seiner Stellungnahme vom 20.02.2013 wörtlich zitiert hat, so dass die damalige Bewertung und ihre Grundlage auch im Rahmen der Bundesrichterwahl 2013 transparent und nachvollziehbar waren. Zudem enthält die Stellungnahme vom 20.02.2013 auch eine eigenständige und weitergehende Begründung. Diese ist sachlich gehalten. Ob sie inhaltlich zutrifft, ist für die Frage einer Ehrverletzung des Klägers unerheblich. Denn jedenfalls ist eine persönlichkeitsverletzende Herabsetzung des Klägers mit den verfahrensgegenständlichen Präsidialratsstellungnahmen nicht verbunden.
IV.
57 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da der Kläger von der Beklagten mangels einer ihm günstigen Kostengrundentscheidung keine Kosten erstattet bekommt, bedurfte es keiner Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
58 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. Insbesondere sind sämtliche entscheidungserheblichen Rechtsfragen hinreichend durch das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht geklärt.
59 
Beschluss vom 6. Juni 2018
60 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 39 Abs. 1, 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG auf 10.000,- EUR festgesetzt.
61 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
24 
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
25 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen.
I.
26 
Soweit es dem Kläger auf die Beseitigung potentiell negativer Auswirkungen der Stellungnahmen des Präsidialrats beim Bundesgerichtshof vom 20.02.2013 und vom 23.04.2014 außerhalb der konkreten Auswahlentscheidungen (Bundesrichterwahlen 2013 und 2014) ankommt, fehlt ihm im Rahmen des hiesigen Verfahrens jedenfalls das von Amts wegen in jedem Verfahrensstadium zu prüfende Rechtsschutzbedürfnis an deren Aufhebung bzw. an der Feststellung von deren Rechtswidrigkeit. Denn ihm steht mit der Möglichkeit, einen Antrag nach § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG auf Entfernung und Vernichtung der gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 DRiG zur Personalakte gelangten Stellungnahmen des Präsidialrats zu stellen, ein schnellerer und einfacherer Weg zur Erreichung seines Klageziels zur Verfügung als durch die Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.1992 - 5 C 37.88 -, Juris Rn. 11, BVerwG, Urteil vom 26.11.1992 - 7 C 21.92 -, Juris Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 19.02.2015 - 1 C 13.14 -, Juris Rn. 20 f.; Sodan, in: ders./Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 42 Rn. 349; Ehlers, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: 16. EL 2008, Vorb. § 40, Rn. 81; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, Vorb. § 40, Rn. 37, 48). Mit der Entfernung der streitgegenständlichen Unterlagen aus der Personalakte und deren Vernichtung lassen sich auch die vom Kläger befürchteten (potentiell) nachteiligen tatsächlichen und rechtlichen Wirkungen wirksam und endgültig ausschließen, so dass ihm eine gerichtliche Entscheidung insoweit keinen darüber hinaus gehenden Nutzen brächte.
27 
1. Dem Kläger steht gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HS 1 BBG ein Anspruch auf Entfernung der Stellungnahmen des Präsidialrats des Bundesgerichtshofs vom 20.02.2013 und vom 23.04.2014 aus seiner Personalakte zu. Davon geht auch die Beklagte aus. Nach dieser Vorschrift müssen nach Ablauf eines Zeitraums von zwei Jahren Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die Vorgänge außerhalb eines Disziplinarverfahrens betreffen, auf Antrag des Beamten entfernt und vernichtet werden, falls sie für den Beamten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können (vgl. dazu Kugele, in: ders., BBG-Kommentar, 2011, § 112 Rn. 10). Nach dem Willen des Gesetzgebers zur inhaltlich entsprechenden (vgl. BT-Drs. 16/7076 S. 127) Vorgängerregelung des § 90e BBG i.d.F. vom 11.06.1992, wonach es vorrangiges Ziel der Reformierung und Neuregelung des Personalaktenrechts war, das Persönlichkeitsrecht des Beamten im Rahmen einer effektiven Personalaktenverwaltung zu stärken (vgl. BT-Drs. 12/544 S. 10), handelt es sich bei § 112 Abs. 1 Satz 1 BBG um eine in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn wurzelnde und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragende Schutzvorschrift zugunsten des Beamten, die dem Gedanken der Resozialisierung entspricht (vgl. BT-Drs. 12/544 S. 12). Mit Blick auf den Zweck der Norm, dass der Beamte unter Durchbrechung des Grundsatzes der Personalaktenvollständigkeit grundsätzlich berechtigt sein soll, seine Personalakte nach Ablauf von zwei Jahren von ihm ungünstigen Unterlagen bereinigen zu lassen, ist die Vorschrift diesbezüglich weit auszulegen. Im Gegensatz zu Nr. 1 der Norm, die verlangt, dass sich die Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen in einem hierzu - separat - durchgeführten behördlichen oder gerichtlichen Verfahren als unbegründet oder falsch erwiesen haben (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.06.2012 - 1 A 1419/10 -, Juris Rn. 8 f., 11; Kugele, ebenda Rn. 7), kommt es für eine Entfernung nach § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HS 1 BBG auf die Unbegründetheit oder Unrichtigkeit der Unterlagen nicht an, sondern nur darauf, ob sie für den Beamten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können. Sowohl nach dem Gesetzeswortlaut als auch nach Sinn und Zweck der Regelung, dass der weiteren Laufbahn des Beamten keine Hindernisse entgegenstehen sollen, die auf zeitlich überholten Vorgängen beruhen (vgl. Kugele, ebenda Rn. 10), genügt hierfür eine potentielle Nachteiligkeit der Unterlagen, die bereits dann anzunehmen ist, wenn sich negative Auswirkungen auch mittelbar-faktischer Natur auf eine Maßnahme der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft, insbesondere auf eine zu treffende Personalentscheidung, aus Sicht eines objektiven Dritten vernünftigerweise nicht ausschließen lassen. Ohne dass es auf den weiteren Inhalt der Stellungnahmen des Präsidialrats vom 20.02.2013 und vom 23.04.2014 ankäme, lassen sich im Falle des Klägers schon aufgrund der in ihnen enthaltenen Bewertungen als „für das Amt eines Richters am Bundesgerichtshof nicht geeignet“ zumindest mittelbar-faktisch negative Folgewirkungen für seine weitere Berufslaufbahn nicht ausschließen, so dass - nachdem seit Erstellung der Unterlagen inzwischen weit mehr als zwei Jahre vergangen sind - einer Entfernung und Vernichtung der zu seiner Personalakte gelangten Stellungnahmen des Präsidialrats im Wesentlichen nur noch das Fehlen eines von ihm zu stellenden Antrags entgegensteht.
28 
2. Dieser Anspruch des Klägers aus § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HS 1 BBG scheitert auch nicht an der Ausschlussregelung des HS 2 der Norm, wonach dies „nicht für dienstliche Beurteilungen“ gilt. Denn um solche handelt es sich bei den angegriffenen Stellungnahmen des Präsidialrats nicht, dem es im Übrigen hierfür schon an einer Zuständigkeit fehlen würde (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 10.06.2015 - 1 B 24/15 -, Juris Rn. 40). Dies wird auch vom Kläger nicht bestritten. Vielmehr sieht er die Stellungnahmen des Präsidialrats nur als mit dienstlichen Beurteilungen vergleichbar an. Dienstliche Beurteilungen dienen der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben durch Beamte bestmöglich zu sichern. Zugleich dient die dienstliche Beurteilung dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung voranzukommen. Angesichts dieser beiden Funktionen hat die dienstliche Beurteilung im Kern die Aufgabe, den Vergleich mehrerer Beamter oder Richter miteinander zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.05.2015 - 2 C 27.14 -, Juris Rn. 13; Hug, VBlBW 2017, 397, 401).
29 
In dieser Zielsetzung unterscheiden sich Stellungnahmen des Präsidialrats wesentlich von dienstlichen Beurteilungen. Käme ihnen die gleiche Funktion zu, wäre deren Erstellung und Vorlage neben den im Verfahren der Bundesrichterwahl ebenfalls vorzulegenden dienstlichen Beurteilungen der Bewerber ganz oder zumindest weitgehend obsolet.
30 
Nach den Richtergesetzen des Bundes und der Länder handelt es sich bei dem Präsidialrat um ein besonders zusammengesetztes Vertretungsorgan eines Gerichts oder eines Gerichtszweiges (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.12.1975 - 2 BvL 7/74 -, Juris Rn. 25; Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl. 2009, § 54 Rn. 2). Entsprechend des mit der Errichtung von Präsidialräten bei den Gerichten des Bundes verfolgten, in § 49 Nr. 2 DRiG zum Ausdruck kommenden Gesetzeszwecks und der daraus folgenden Aufgabenzuweisung in § 55 Satz 1 DRiG, wonach der Präsidialrat des Gerichts, bei dem der Richter verwendet werden soll, vor jeder Ernennung oder Wahl eines Richters zu beteiligen ist, kommt den Stellungnahmen des Präsidialrats eines obersten Bundesgerichts als Vertretung der Richterschaft im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Beteiligungsverfahrens bei der Ernennung von Richtern die Funktion zu, dem besonderen Interesse an einer qualifizierten, unabhängigen und unparteilichen Richterschaft und einer leistungsfähigen Rechtspflege Gehör zu verschaffen. Dem Präsidialrat sind mit dem Recht zur Stellungnahme in wichtigen Personalangelegenheiten Befugnisse zur Kontrolle der im gewaltengeteilten Rechtsstaat unvermeidbaren personellen Einflussnahme der Exekutive auf die rechtsprechende Gewalt eingeräumt. Durch die Mitwirkung des Präsidialrats werden damit wesentliche Belange zur Geltung gebracht, welche die Dritte Gewalt in ihrer Gesamtheit und insbesondere in ihrem Verhältnis zu anderen Gewalten im Staat berühren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.12.1975 - 2 BvL 7/74 -, Juris Rn. 25, 32; Schmidt-Räntsch, a.a.O., Vorbem. §§ 49 ff. Rn. 4). Aus diesem Grund wird der Präsidialrat gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 DRiG vor der Richterernennung bzw. vor der Wahl des Richters unter dem spezifischen Gesichtspunkt einer Bewertung der persönlichen und fachlichen Eignung des Bewerbers oder Richters in der Weise beteiligt, dass er eine schriftlich begründete Stellungnahme abzugeben hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.03.1993 - 6 P 19.91 -, Juris Rn. 15 f.), die aus Sicht der Gerichtsbarkeit erfolgt, bei der der Bewerber verwendet werden soll (vgl. Schmidt-Räntsch, a.a.O., § 55 Rn. 18 und § 56 Rn. 5). Zweck der Stellungnahme ist es, dem Richterwahlausschuss und der obersten Dienstbehörde aufgrund einer eigenständigen Beurteilung der persönlichen und fachlichen Eignung des Bewerbers eine Einschätzung aus Sicht des von der Ernennung des Bewerbers betroffenen Gerichts oder Gerichtszweigs zu vermitteln. Um dieser Zielsetzung willen soll das Organ fachlich in besonderer Weise qualifiziert sein, was für den Präsidialrat des Bundesgerichtshofs durch seine spezifische, gesetzlich in § 54 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 DRiG geregelte Zusammensetzung gewährleistet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.03.1993 - 6 P 19.91 -, Juris Rn. 16; Schmidt-Räntsch, a.a.O., § 55 Rn. 2, § 57 Rn. 5).
31 
Sowohl nach seinem eindeutigen Wortlaut als auch seinem Sinn und Zweck ist § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HS 2 BBG mithin eng auszulegen, so dass eine erweiternde oder entsprechende Anwendung auf Stellungnahmen des Präsidialrats ausscheidet.
II.
32 
Soweit der Kläger die angegriffenen Stellungnahmen als rechtswidrig ansieht, steht der sachlichen Prüfung seines Begehrens jedenfalls bis zum endgültigen Verfahrensabschluss - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen - § 44a Satz 1 VwGO entgegen (dazu 1.). Mit Blick auf die Bundesrichterwahlen 2013 und 2014 kann er dies im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht mehr mit Erfolg einwenden, weil die damals gewählten Kandidatinnen und Kandidaten zwischenzeitlich allesamt zu BGH-Richtern ernannt worden sind. Insofern fehlt dem Kläger auch diesbezüglich das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfG, NA-Beschluss vom 02.05.2016 - 2 BvR 120/16 -, Juris Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 30.05.2011 - 1 A 1757/09 -, Juris Rn. 92; Sodan, in: ders./Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 42 Rn. 354) (dazu 2.).
33 
1. Soweit der Kläger sich vom Präsidialrat durch dessen Stellungnahmen vom 20.02.2013 und vom 23.04.2014 falsch beurteilt sieht, kam eine gerichtliche Überprüfung insoweit schon vor Ergehen der verfahrensabschließenden Ernennungsentscheidung des Bundesjustizministers nur in einem gegen diese gerichteten Verfahren in Betracht (§ 44a Satz 1 VwGO). Dabei kann offenbleiben, ob es sich - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - bei der Regelung in § 44a Satz 1 VwGO um eine besondere Ausprägung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses handelt (so auch Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 44a Rn. 13 f. m.w.N.) oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.05.1981 - 8 C 13.80 -, Juris Rn. 12 f.). Jedenfalls stand § 44a Satz 1 VwGO vorliegend den vom Kläger geltend gemachten Ansprüchen entgegen.
34 
a. Nach § 44a VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen, sofern sie nicht vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen, nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. § 44a Satz 1 VwGO dient dem Ziel der Prozessökonomie und soll verhindern, dass die sachliche Entscheidung durch die Anfechtung von Verfahrenshandlungen verzögert wird. Nur das Ergebnis behördlichen Handelns, nicht aber die Vorbereitung der Sachentscheidung soll Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle sein (vgl. BVerwG - Urteil vom 22.09.2016 - 2 C 16.15 -, Juris Rn. 17). Darüber hinaus soll durch den Ausschluss der isolierten Angreifbarkeit unselbständiger Verfahrenshandlungen die gerichtliche Entscheidung in der Sache selbst konzentriert werden und eine unnötige oder eventuell mehrfache Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes mit der Gefahr divergierender Entscheidungen vermieden werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.06.2007 - 7 VR 1.07 -, Juris Rn. 14; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.02.1990 - 1 S 588/89 -, Juris Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 10.01.2000 - 18 A 4228/95 -, Juris Rn. 18 ff.; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 44a, Rn. 4). Bei dem in § 44a Satz 1 VwGO zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Prozessökonomie handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz, so dass - vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Regelungen - einzelne Verfahrensschritte für sich nicht zum Gegenstand eines gesonderten Rechtsbehelfsverfahrens gemacht werden können, wenn es dem Betroffenen zuzumuten ist, das Verfahrensergebnis abzuwarten und effektiven Rechtsschutz erst in diesem Zusammenhang in Anspruch zu nehmen. Vorbeugender Rechtsschutz kommt im Verwaltungsprozess grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BVerfG, NA-Beschluss vom 23.04.2009 - 1 BvR 3405/08 -, Juris Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 12.04.1978 - VIII C 7.77 -, Juris Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 07.05.1987 - 3 C 53.85 -, Juris Rn. 25; BVerwG, Beschluss vom 12.06.2008 - 7 B 24.08 -, Juris Rn. 10 f.; OVG NRW, Beschluss vom 11.04.1995 - 13 B 549/95 -, Juris Rn. 11 ff.; Stelkens, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 44a VwGO, Stand: 33. EL Juni 2017, Rn. 4, 7; Huber, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 19 Rn. 467; a.A. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 44a Rn. 5).
35 
Wie bereits dargestellt, stand dem Kläger effektiver Rechtsschutz gegen die Ernennungsentscheidung des Bundesjustizministers zur Verfügung. Dessen Wahrnehmung war ihm auch zumutbar bzw. hätte von ihm zu Ende geführt werden können. Isolierter vorbeugender Rechtsschutz gegen die Stellungnahmen des Präsidialrats vom 20.02.2013 und vom 23.04.2014 vor Ergehen der abschließenden Sachentscheidung - der Auswahl und Berufung von Bundesrichtern nach Art. 95 Abs. 2 GG, § 1 RiWG - war demgemäß auch mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG im konkreten Einzelfall nicht geboten.
36 
b. Bei den angegriffenen Stellungnahmen des Präsidialrats handelt es sich um die Entscheidung des Richterwahlausschusses und die Ernennungsentscheidung des Bundesjustizministers vorbereitende Verfahrenshandlungen i.S.d. § 44a Satz 1 VwGO (dazu aa.), deren isolierte gerichtliche Geltendmachung ausgeschlossen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 16.12.2014 - 4 S 2303/14 -; ebenso schon: OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 27.02.1991 - 2 B 10005/91 -, Juris Rn. 35; Plog/Wiedow, BBG Bd. 4, § 57 DRiG, 9/2006, Erl. Nr. 2; Schmidt-Räntsch, DRiG, 5. Aufl. 1995, § 57 Rn. 5; a. A.: Bowitz, DÖV 2016, 638, 644 f.). Die Voraussetzungen für die Annahme einer Ausnahme von dieser Regelung liegen nicht vor (dazu bb.).
37 
aa. Bei dem vom Kläger klageweise geltend gemachten Aufhebungsbegehren bzw. dem hilfsweisen Feststellungsbegehren handelt es sich um einen Rechtsbehelf i.S.d. § 44a Satz 1 VwGO. Unter den Begriff des „Rechtsbehelfs“ fallen nicht nur Widerspruch und Anfechtungsklage, sondern auch Verpflichtungs- oder Leistungsklagen sowie Feststellungsklagen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.05.1989 - 5 CB 6.89 -, Juris; BVerwG, Beschluss vom 21.03.1997 - 11 VR 2.97 -, Juris Rn. 16; LSG Bad.-Württ., Urteil vom 09.08.2007 - L 7 AS 874/07 -, Juris Rn. 18; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 44a Rn. 20).
38 
Bei den angegriffenen Stellungnahmen handelt es sich auch um Verfahrenshandlungen i.S.d. § 44a Satz 1 VwGO. Unter den Begriff der „Verfahrenshandlung“ fallen behördliche Handlungen, die in Zusammenhang mit einem schon begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren stehen und der Vorbereitung einer regelnden Sachentscheidung dienen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.03.1997 - 11 VR 2.97 -, Juris; BVerwG, Beschluss vom 14.07.2004 - 6 B 30.04 -, Juris Rn. 7 m.w.N.). Aus dem Gegensatz des Begriffs der Verfahrenshandlungen zu dem in § 44a Satz 1 VwGO gleichfalls verwendeten Begriff der Sachentscheidung folgt, dass sich der Ausschluss selbstständiger Rechtsbehelfe grundsätzlich auf solche behördlichen Maßnahmen beschränkt, die Teil eines konkreten Verwaltungsverfahrens sind, ohne selbst Sachentscheidung zu sein. § 44a Satz 1 VwGO erfasst alle Verfahrenshandlungen unabhängig von ihrer Rechtsnatur; unerheblich ist, ob sie Regelungscharakter haben und ob es sich bei ihnen um Verwaltungsakte handelt. § 44a Satz 1 VwGO schließt Rechtsbehelfe gegen behördliche Vorbereitungshandlungen aller Art aus (vgl. BVerwG - Urteil vom 22.09.2016 - 2 C 16.15 -, Juris Rn. 19; LSG Bad.-Württ., Urteil vom 09.08.2007 - L 7 AS 874/07 -, Juris Rn. 18; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 44a Rn. 38).
39 
Wie dargestellt, dienen die Stellungnahmen des Präsidialrats hier dazu, dem Richterwahlausschuss und der obersten Dienstbehörde aufgrund einer eigenständigen Beurteilung der persönlichen und fachlichen Eignung des Bewerbers eine Einschätzung aus Sicht des von der Ernennung des Bewerbers betroffenen Gerichts oder Gerichtszweigs zu vermitteln. Nach den §§ 49 Nr. 2, 55 Satz 1 DRiG ist der Präsidialrat des Gerichts, bei dem der Richter verwendet werden soll, vor jeder Ernennung oder Wahl eines Richters zu beteiligen. Dem Präsidialrat ist damit ein Beteiligungsrecht, nicht jedoch ein Mitbestimmungsrecht eingeräumt (vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 27.02.1991 - 2 B 10005/91 -, Juris Rn. 8). Das Beteiligungsrecht des Präsidialrats erschöpft sich darin, an der sich anschließenden Wahlentscheidung des Richterwahlausschusses und an der Ernennungsentscheidung der obersten Dienstbehörde in Form der Stellungnahme zu der persönlichen und fachlichen Eignung des zu Ernennenden mitzuwirken; eine Mitbestimmung, ein allgemeines oder ein auf bestimmte Fälle beschränktes Vetorecht kommt dem Präsidialrat demgegenüber nicht zu (vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl. 2009, § 49 Rn. 19). Dementsprechend sind - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - auch weder der Richterwahlausschuss noch der Bundesjustizminister an die Stellungnahmen des Präsidialrats gebunden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.09.2016 - 2 BvR 2453/15 -, Juris Rn. 32, 35; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 27.02.1991 - 2 B 10005/91 -, Juris Rn. 8; Nds. OVG, Beschluss vom 10.12.2015 - 5 ME 199/15 -, Juris Rn. 47; Voßkuhle, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 95 Rn. 33; Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl. 2009, § 57 Rn. 17; Fürst, GKÖD, Bd. 1 Teil 4, T § 57, BR 58. Lfg. VII.84, Rn. 1, 5; Plog/Wiedow, BBG Bd. 4, § 57 DRiG, 9/2006, Erl. Nr. 1; Bowitz, DÖV 2016, 638, 641). Auf diese Weise soll die Gefahr einer mit Art. 95 Abs. 2 GG nicht zu vereinbarenden Kooptation (Selbstergänzung der Richterschaft) verhindert werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.03.1993 - 6 P 19.91 -, Juris Rn. 16; Jachmann, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 95, Stand: 10/2011, Rn. 127; Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl. 2009, Vorbem. §§ 49 ff. Rn. 3). Auch aus dieser Perspektive handelt es sich bei den Präsidialratsstellungnahmen mithin nur um die Entscheidungen des Richterwahlausschusses und des Bundesjustizministers vorbereitende unselbständige Verfahrenshandlungen, die selbst noch keine Sachentscheidung darstellen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.04.1995 - 13 B 549/95 -, Juris Rn. 11 zu einem Gutachten zur Sachverhaltsermittlung und -bewertung; allgemein zu die Sachentscheidung inhaltlich vorbereitenden Maßnahmen: Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 44a Rn. 51).
40 
Bei den Präsidialratsstellungnahmen handelt es sich auch um „behördliche“ Verfahrenshandlungen i.S.d. § 44a Satz 1 VwGO. Vom Behördenbegriff wird jede organisatorisch selbständige Einheit eines Verwaltungsträgers erfasst, die nach außen in Erscheinung tritt und Angelegenheiten der Verwaltung im materiellen Sinne wahrnimmt, mithin auch Gerichtsorgane, soweit sie im Einzelfall Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen (vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 44a Rn. 38). Richtervertretungen, wozu bei den Gerichten des Bundes gemäß § 49 Nr. 2 DRiG der Präsidialrat gehört, sind Organe der Gerichte (vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl. 2009, § 49 Rn. 7). Aufgrund der gesetzlichen Aufgabenzuweisung in den §§ 49 Nr. 2, 55 Satz 1 DRiG wirkt der Präsidialrat des Bundesgerichtshofs am Ernennungsverfahren von Bundesrichtern an diesem Gericht mit und nimmt dabei eine im öffentlichen Recht wurzelnde Verwaltungsaufgabe - und keine Rechtsprechungstätigkeit - wahr (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.11.1993 - 3 C 47.91 -, Juris Rn. 54 zur internen Mitwirkung einer Schiedsstelle; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 44a Rn. 52; Stelkens, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 44a VwGO, Stand: 33. EL Juni 2017, Rn. 17 sowie allgemein zu behördlichen Mitwirkungshandlungen: Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 1 Rn. 138).
41 
bb. Vorliegend besteht auch kein Anlass für die Annahme einer Ausnahme von der Grundregel des § 44a Satz 1 VwGO. Zunächst einmal sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausnahmetatbestände in § 44a Satz 2 VwGO nicht erfüllt. Bei der vom Kläger begehrten Aufhebung der Präsidialratsstellungnahmen handelt es sich weder um eine vollstreckbare Entscheidung noch ist der Kläger Nichtbeteiligter im Sinne der Norm.
42 
Auch vor dem Hintergrund der Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG besteht kein Anlass, von der Anwendung des § 44a Satz 1 VwGO abzusehen. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass über die in § 44a Satz 2 VwGO genannten Tatbestände hinaus ein selbstständiger Rechtsbehelf gegen eine behördliche Verfahrenshandlung zulässig ist, wenn die Rechtsschutzgewährung anderenfalls den Anforderungen aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht genügen würde. Denn der Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung von Verfahrenshandlungen darf für die Rechtssuchenden nicht zu unzumutbaren Nachteilen führen, die in einem späteren Prozess nicht mehr vollständig zu beseitigen sind (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.10.1990 - 1 BvR 1028/90 -, Juris Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 22.09.2016 - 2 C 16.15 -, Juris Rn. 25; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 44a Rn. 17 f.). Der Rechtsschutz darf durch die Anwendung von § 44a Satz 2 VwGO nicht geschmälert werden und muss ausreichend sichergestellt sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.07.2004 - 6 B 30.04 -, Juris Rn. 12; Senatsbeschluss vom 06.11.2017 - 4 S 2064/17 -, Juris Rn. 13 f.). Dementsprechend ist eine Verfahrenshandlung, die andere materielle subjektiv-öffentliche Rechte als die von der Sachentscheidung berührten verletzt, gerichtlich isoliert angreifbar (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 23.02.1994 - 1 UE 3980/88 -, Juris; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 44a Rn. 17).
43 
Ein solch unzumutbarer Nachteil mit der Folge eines - auch nur teilweisen - Rechtsverlusts ist im Falle des Klägers indes nicht (mehr) zu befürchten.
44 
Ein solcher Nachteil folgt insbesondere nicht aus den vom Kläger aufgeworfenen Fragen zur Reichweite und Rechtmäßigkeit der in der Sache angegriffenen Stellungnahmen des Präsidialrats und aus dem von ihm gezogenen Vergleich zu den dienstlichen Beurteilungen. Auf die relevanten Unterschiede wurde bereits hingewiesen, ebenso wie auf die fehlende Bindungswirkung der Stellungnahmen des Präsidialrats für den Richterwahlausschuss und den Bundesjustizminister. Dass der Minister unter anderem auch die Stellungnahmen des Präsidialrats gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 DRiG sowie die dienstlichen Beurteilungen der Kandidaten zu berücksichtigen hat, und dass er verpflichtet ist, alle aus den Stellungnahmen des Präsidialrats und aus den dienstlichen Beurteilungen abzuleitenden Anhaltspunkte für die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Vorgeschlagenen in seine Entscheidung über die Zustimmung zur Wahl einzubeziehen und diese erforderlichenfalls zu begründen bzw. die Zustimmung zu verweigern hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.09.2016 - 2 BvR 2453/15 -, Juris Rn. 32), ändert hieran nichts. Vielmehr wird dadurch dem auch dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes dienenden Grundsatz der Bestenauslese Rechnung getragen, der erfordert, dass Entscheidungen nachvollziehbar zu machen sind und über sie Rechenschaft abzulegen ist, wenn sie derart weit (Ernennung von Kandidaten, die mit „nicht geeignet“ beurteilt worden sind) von grundlegenden Eignungsanforderungen entfernt zu sein scheinen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 20.09.2016 - 2 BvR 2453/15 -, Juris Rn. 35).
45 
Auch die vom Kläger angenommene Vergleichbarkeit der im (bloßen) Beteiligungsverfahren - nach § 57 Abs. 3 DRiG nicht zwingend - abgegebenen Stellungnahme des Präsidialrats mit einer dienstlichen Beurteilung gibt keinen Anlass zu dem von ihm gezogenen Schluss, dass diese in verfassungskonform enger Anwendung des § 44a VwGO selbstständig anfechtbar sein müsste. Zwar kommt den Präsidialratsstellungnahmen im Rahmen des Auswahlverfahrens fraglos eine faktisch hohe Bedeutung zu (vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl. 2009, § 57 Rn. 17; Bowitz, DÖV 2016, 638, 643 f.). Angesichts der fehlenden tatsächlichen und rechtlichen Bindungswirkung stellen sie jedoch nur unselbstständige Vorbereitungshandlungen für die verfahrensabschließende Sachentscheidung dar, deren rechtliche - inzidente - Überprüfung im Rahmen einer Überprüfung der Auswahlentscheidung möglich, zumutbar und mit Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 6 EMRK und Art. 13 EMRK vereinbar ist (vgl. Senatsbeschluss vom 16.12.2014 - 4 S 2303/14 -; i. E. ebenso: OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 27.02.1991 - 2 B 10005/91 -, Juris Rn. 35).
46 
Abgesehen davon kommt einer etwaigen Vergleichbarkeit von Stellungnahmen des Präsidialrats mit dienstlichen Beurteilungen nicht die Bedeutung zu, die ihr vom Kläger zugeschrieben wird. Denn im Rahmen der Entscheidung über die Ernennung von Bundesrichtern besteht auch keine Bindung an dienstliche Beurteilungen der Kandidaten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.09.2016 - 2 BvR 2453/15 -, Juris Rn. 35). Insofern gilt für die dienstlichen Beurteilungen nichts anderes als für die Präsidialratsstellungnahmen. Der zuständige Minister ist nicht verpflichtet, der Wahl des Richterwahlausschusses nur dann zuzustimmen, wenn der nach seiner Auffassung Beste gewählt worden ist. In einem solchen Fall wäre die Einrichtung des Richterwahlausschusses ihrerseits weitgehend sinnentleert und die politische Verantwortung für die Entscheidung läge entgegen der Intention des Art. 95 Abs. 2 GG ausschließlich bei der Justizverwaltung. Der Minister hat sich daher bei seiner Entscheidung den Ausgang der Wahl grundsätzlich zu eigen zu machen, es sei denn, die formellen Ernennungsvoraussetzungen sind nicht gegeben, die verfahrensrechtlichen Vorgaben sind nicht eingehalten oder das Ergebnis erscheint nach Abwägung aller Umstände und insbesondere vor dem Hintergrund der Wertungen des Art. 33 Abs. 2 GG nicht mehr nachvollziehbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.09.2016 - 2 BvR 2453/15 -, Juris Rn. 32). Art. 33 Abs. 2 GG wird durch Art. 95 Abs. 2 GG insoweit modifiziert, nicht aber vollständig verdrängt. Dies hat zur Konsequenz, dass der Minister auch der Wahl eines nach der Stellungnahme des Präsidialrats „oder“ den dienstlichen Beurteilungen nicht geeigneten Kandidaten zustimmen kann; in diesem Fall trifft ihn jedoch eine Pflicht zur Begründung seiner Entscheidung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.09.2016 - 2 BvR 2453/15 -, Juris Rn. 35). Bei Vorliegen entsprechender kompensatorischer Gesichtspunkte (z.B. divergierende Anlassbeurteilung, Erfahrung aus anderen Berufsbildern) dürfen sowohl der Richterwahlausschuss als auch der zuständige Minister selbst dann die Eignung eines Kandidaten annehmen, wenn der Präsidialrat diese in seiner Stellungnahme verneint hat (vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl. 2009, § 57 Rn. 17). Die verfahrensmäßige Absicherung eines an den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG orientierten Richterberufungsverfahrens wird folglich durch die dem zuständigen Minister in bestimmten Konstellationen obliegenden Begründungspflichten gewährleistet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.09.2016 - 2 BvR 2453/15 -, Juris Rn. 33).
47 
Gegen die Annahme des Klägers, dass es sich bei der Stellungnahme des Präsidialrats um eine selbständig angreifbare Verfahrenshandlung handele, spricht zudem, dass diese zwar eine bedeutende, keineswegs aber die einzige Grundlage für die Entscheidung des Richterwahlausschusses und des zuständigen Ministers darstellt (vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl. 2009, § 57 Rn. 17; zu den dem Richterwahlausschuss zur Verfügung stehenden Unterlagen vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 10.12.2015 - 5 ME 199/15 -, Juris Rn. 20 ff. sowie Bowitz, DÖV 2016, 638, 639). Denn andernfalls wäre jenen eine Entscheidung nicht möglich, wenn der Präsidialrat - was ihm zusteht - von der Abgabe einer Stellungnahme absieht (vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl. 2009, § 57, Rn. 4; Rennert, DVBl. 2015, 481, 482), was sich aus der Fristenregelung des § 57 Abs. 2 DRiG und den daran anknüpfenden Rechtsfolgen in § 57 Abs. 3 DRiG ergibt.
48 
Fehl geht zur Überzeugung des Senats auch die Auffassung des Klägers, dass die Stellungnahme des Präsidialrats eine selbstständige, im Verhältnis zur abschließenden Sachentscheidung andersartige Beschwer in Gestalt eines Grundrechtseingriffs enthalte. Für die mit Ernennung der im Rahmen der Bundesrichterwahlen 2013 und 2014 gewählten Kandidaten folgt dies daraus, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG mit Abschluss des Verfahrens endete (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, Juris Rn. 15 ff.; BVerwG, Urteil vom 25.02.2010 - 2 C 22.09 -, Juris Rn. 19 f.). Für etwaige künftige Bundesrichterwahlen folgt dies nach der unwidersprochen gebliebenen Mitteilung der Beklagten vom 01.12.2017 daraus, dass für jeden neuen Wahlvorschlag grundsätzlich eine erneute Stellungnahme des Präsidialrats eingeholt wird, und zwar hinsichtlich nicht gewählter Bewerber dann, wenn die letzte Stellungnahme älter als drei Jahre ist, der Bewerber seit der Erstellung der letzten Stellungnahme nicht ununterbrochen auf der Wahlvorschlagsliste gestanden hat oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Präsidialrat seine Stellungnahme überprüfen oder ergänzen könnte (vgl. zur entsprechenden ständigen Übung auch VG Schleswig, Beschluss vom 17.06.2002 - 11 B 10/02 -, Juris Rn. 25). Nachdem die jüngste den Kläger betreffende Stellungnahme auf den 23.04.2014 datiert ist, d.h. inzwischen älter als drei Jahre ist, kommt ihr im Falle eines erneuten Vorschlags des Klägers im Rahmen künftiger Bundesrichterwahlen keine Bedeutung mehr zu. Soweit der Kläger einen rechtlich erheblichen Nachteil in dem Umstand erblickt, dass die Stellungnahmen des Präsidialrats gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 DRiG zu seiner Personalakte gelangt sind, lassen sich etwaige davon ausgehende Nachteile - wie oben dargestellt - durch eine Antragstellung nach § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG beseitigen. Einer gerichtlichen Aufhebung, wie sie der Kläger begehrt, bedarf es dazu auch mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG nicht. Gleiches gilt für die vom Kläger hilfsweise begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Stellungnahmen des Präsidialrats. Denn angesichts der einfacheren Möglichkeit einer Antragstellung nach § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG ist ein berechtigtes Interesse des Klägers hierfür nicht gegeben.
49 
2. Ein unter Beachtung von Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählter Bewerber hat grundsätzlich einen Anspruch auf Verleihung des Amtes durch Ernennung. Die Bewerbungsverfahrensansprüche der unterlegenen Bewerber gehen durch die Ernennung unter, wenn diese das Auswahlverfahren endgültig abschließt. Dies ist regelmäßig der Fall, weil die Ernennung nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, sodass das Amt unwiderruflich vergeben ist. Ein unterlegener Bewerber kann seinen Bewerbungsverfahrensanspruch nur dann durch eine Anfechtungsklage gegen die Ernennung weiterverfolgen, wenn er unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG daran gehindert worden ist, seine Rechtsschutzmöglichkeiten vor der Ernennung auszuschöpfen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, Juris Rn. 13 ff. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, Juris Rn. 27; Senatsbeschluss vom 13.10.2011 - 4 S 2597/11 -, Juris Rn. 7). Konnte der unterlegene Bewerber seinen Bewerbungsverfahrensanspruch mithin vor der Ernennung des ausgewählten Bewerbers in der grundrechtlich gebotenen Weise gerichtlich - insbesondere im Rahmen eines einstweiligen verwaltungsgerichtlichen Anordnungsverfahrens nach § 123 VwGO - geltend machen, ist die Rechtsbeständigkeit der Ernennung aus Gründen der Ämterstabilität mit dem Grundrecht auf wirkungsvollen gerichtlichen Rechtschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG auch dann vereinbar, wenn die Ernennung in die Rechte des unterlegenen Bewerbers aus Art. 33 Abs. 2 GG eingreift (vgl. BVerfG, NA-Beschluss vom 02.05.2016 - 2 BvR 120/16 -, Juris Rn. 5; BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, Juris Rn. 31 ff.; BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012 - 2 VR 5.12 -, Juris Rn. 17 ff.; BVerwG, Urteil vom 22.09.2016 - 2 C 16.15 -, Juris Rn. 27).
50 
Zwar ist die Wahlentscheidung des Richterwahlausschusses gerichtlich nicht isoliert überprüfbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.09.2016 - 2 BvR 2453/15 -, Juris Rn. 28, 34; BVerwG, Urteil vom 15.11.1984 - 2 C 29.83 -, Juris Rn. 61; BVerwG, Urteil vom 19.07.1997 - 2 C 24.96 -, Juris Rn. 18 ff.; Voßkuhle, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 95, Rn. 39). Effektiver Rechtsschutz stand dem Kläger aber gegen die Ernennungsentscheidung des Bundesjustizministers zur Verfügung und war von ihm zunächst auch in Anspruch genommen worden. Dass er seinen Antrag, ihm vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, was ihm - worauf der Senat bereits mit Beschluss vom 16.12.2014 (4 S 2303/14) hingewiesen hat - auch unter dem Gesichtspunkt der Wahrung effektiven Rechtsschutzes zumutbar war, sodann nicht weiterverfolgte, sondern am Ende sämtliche Konkurrentenverfahren vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe (- 1 K 4039/14 -) bzw. dem erkennenden Senat (- 4 S 2448/14 -) im Sinne einer „verdeckten Antragsrücknahme“ - vor Ernennung aller Ausgewählten zu BGH-Richter/innen - für erledigt erklärte, geht insoweit zu seinen Lasten. Dass hinsichtlich der Bundesrichterwahl vom 22.05.2014 effektiver gerichtlicher Rechtsschutz möglich war, zeigt sich im Übrigen auch anhand eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Berlin (- VG 28 L 124.14 -), im Rahmen dessen dieses Verwaltungsgericht am 19.08.2014 eine einstweilige Anordnung erlassen und dadurch die Besetzung einer Bundesrichterstelle vorübergehend gestoppt hatte. Ein weiteres Beispiel für erfolgreichen einstweiligen Rechtsschutz im Zusammenhang mit der Besetzung von Bundesrichterstellen stellt der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vom 15.10.2001 (- 3 M 34/01 -, Juris) dar.
51 
3. Hinsichtlich des Hilfsantrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Präsidialratsstellungnahmen ergibt sich aus oben Gesagtem, dass eine Sachprüfung nicht in Betracht kommt, weil dem die Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) und das Fehlen eines berechtigten Interesses an der baldigen Feststellung (§ 43 Abs. 1 VwGO a.E.) entgegenstehen.
52 
Ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren mit dem Ziel, die Rechtswidrigkeit der infolge der Bundesrichterwahlen 2013 und 2014 getroffenen Ernennungsentscheidungen des Bundesjustizministers feststellen zu lassen, hat der Kläger nicht beantragt und der Sache nach auch nicht geltend gemacht. Zudem hat er auch das Vorliegen des nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderlichen berechtigten Interesses an einer solchen Feststellung zumindest nicht substantiiert dargelegt (vgl. dazu Sodan, in: ders./Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 42 Rn. 172).
III.
53 
Soweit der Kläger in der in den angegriffenen Präsidialratsstellungnahmen enthaltenen Wertung „für das Amt eines Richters am Bundesgerichtshof (...) nicht geeignet“ eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts sieht, kann auch dies seiner Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Denn auch einer nach der vom Präsidialrat beim Bundesgerichtshof angewandten Bewertungsskala [„1. besonders geeignet, 2. gut geeignet, 3. geeignet, 4. nicht geeignet“] schlechtesten Bewertung eines Kandidaten als „nicht geeignet“ kommt zumindest in der Regel keine persönlichkeitsverletzende Wirkung zu (dazu 1.). Auch die der abschließenden Bewertung zugrundeliegende konkrete Begründung ist im konkreten Einzelfall des Klägers nicht ehrenrührig (dazu 2.).
54 
1. Die Bewertung „nicht geeignet“ ist als solche nicht ehrenrührig. Insoweit kann für die Präsidialratsstellungnahmen nichts anderes gelten als für Wertungen in dienstlichen Beurteilungen. Es liegt im Wesen eines Werturteils, dass die ihm zugrundeliegenden einzelnen tatsächlichen Vorgänge in der - zusammenfassenden und wertenden - persönlichen Beobachtung des Urteilenden verschmelzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, Juris Rn. 23 f.). Diese Bewertung darf Differenzierungen enthalten und muss diese auch verbalisieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.2018 - 2 A 10.17 -, Juris Rn. 22, zu den Anforderungen an Beurteilungsbeiträge). Dementsprechend darf ein Werturteil auch schlecht ausfallen. Im Rahmen eines an sachlichen Kriterien orientierten Bewertungssystems ist es nach seinem Sinn und Zweck, Differenzierungen vornehmen und diese durch eine abgestufte Bewertung aufzeigen zu können, zulässig, auch die nach der Skala schlechteste Bewertung abzugeben, ohne dass darin per se eine Persönlichkeitsrechtsverletzung zu erblicken wäre. Eine Ehrverletzung des schlecht Beurteilten - so auch im Falle des Klägers - ist mit der Bewertung „für das Amt eines Richters am Bundesgerichtshof für nicht geeignet“ mithin nicht verbunden.
55 
2. Im Rahmen einer Beurteilungsbegründung darf sich der Beurteiler zudem klarer Worte bedienen, selbst wenn die Wortwahl ungeschickt oder nicht ganz glücklich ausfällt. Insoweit gilt nichts anderes für den Präsidialrat bei der Abgabe seiner wertenden Stellungnahme. Anders als Arbeitszeugnisse, die nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung „wohlwollend“ abgefasst werden müssen, handelt es sich hier um ein „Innenzeugnis“. Die Bewertung des zu Beurteilenden ist objektiv und gerecht vorzunehmen mit der Folge, dass hier das Wohlwollen hinter der Pflicht zur Wahrheit zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2001 - 2 C 41.00 -, Juris Rn. 14; Saarl. OVG, Beschluss vom 03.12.2004 - 1 Q 71/04 -, Juris Rn. 20). Dies hat auch Auswirkungen darauf, was der Beamte in sprachlicher Hinsicht hinzunehmen hat. Während die Wortwahl in Arbeitszeugnissen von den Arbeitsgerichten anhand des Wohlwollensgrundsatzes (vgl. dazu BAG, Urteil vom 11.12.2012 - 9 AZR 227/11 -, Juris Rn. 21) grundsätzlich scharf kontrolliert wird, ist die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu Wertungen weniger streng. Erst dort, wo dienstliche Wertungen ehrenrührige Aussagen enthalten, besteht ein Abwehranspruch des Beamten (vgl. Saarl. OVG, Beschluss vom 03.12.2004 - 1 Q 71/04 -, Juris Rn. 22 ff. m.w.N.). Dagegen müssen „einzelne unangemessene, saloppe, ungeschickte oder missglückte Formulierungen“ hingenommen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.11.2017 – 2 B 19.17 -, Juris Rn. 13, zur Frage einer tatsächlichen Voreingenommenheit des Beurteilers: BVerwG, Urteil vom 23.04.1998 - 2 C 16.97 -, Juris Rn. 16).
56 
Auch im konkreten Einzelfall des Klägers liegt keine Konstellation vor, in der dies ausnahmsweise anders wäre. Denn die vom Präsidialrat des Bundesgerichtshofs in seinen angegriffenen Stellungnahmen vom 20.02.2013 und vom 23.04.2014 vorgenommenen Bewertungen sind sachlich begründet und erschöpfen sich nicht in einer Bezugnahme auf die Präsidialratsstellungnahme vom 06.04.2006 unter unbegründeter oder gar willkürlicher Schlechterbewertung. Zwar hat der Präsidialrat in seiner Stellungnahme vom 20.02.2013 die Stellungnahme vom 06.04.2006 insoweit unzutreffend zusammengefasst, als er damals keine „durchgreifenden Bedenken“ an der Befähigung des Klägers für ein Richteramt an einem obersten Bundesgericht, sondern lediglich „gewisse Bedenken“ geäußert hatte. Insgesamt betrachtet handelt es sich dabei aber um keine falsche, einseitige und tendenziöse Wiedergabe der Stellungnahme vom 06.04.2006, zumal der Präsidialrat diese in seiner Stellungnahme vom 20.02.2013 wörtlich zitiert hat, so dass die damalige Bewertung und ihre Grundlage auch im Rahmen der Bundesrichterwahl 2013 transparent und nachvollziehbar waren. Zudem enthält die Stellungnahme vom 20.02.2013 auch eine eigenständige und weitergehende Begründung. Diese ist sachlich gehalten. Ob sie inhaltlich zutrifft, ist für die Frage einer Ehrverletzung des Klägers unerheblich. Denn jedenfalls ist eine persönlichkeitsverletzende Herabsetzung des Klägers mit den verfahrensgegenständlichen Präsidialratsstellungnahmen nicht verbunden.
IV.
57 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da der Kläger von der Beklagten mangels einer ihm günstigen Kostengrundentscheidung keine Kosten erstattet bekommt, bedurfte es keiner Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
58 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. Insbesondere sind sämtliche entscheidungserheblichen Rechtsfragen hinreichend durch das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht geklärt.
59 
Beschluss vom 6. Juni 2018
60 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 39 Abs. 1, 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG auf 10.000,- EUR festgesetzt.
61 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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