Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für das Statusrecht der Richter im Landesdienst bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes entsprechend.
DRiG § 71 Geltung des Beamtenstatusgesetzes
Deutsches Richtergesetz
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.