Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 MB 3/19
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer - vom 22. Mai 2019 geändert:
Dem Antragsgegner wird vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens untersagt, die mit Bekanntmachung vom 4. Juni 2018 ausgeschriebene Stelle der Besoldungsgruppe R 2 für eine Richterin am Amtsgericht oder einen Richter am Amtsgericht - als weitere aufsichtsführende Richterin oder weiterer aufsichtsführender Richter - bei dem Amtsgericht … zu besetzen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 21.066,54 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Antragstellerin, eine Richterin am Amtsgericht (Besoldungsgruppe R 1), begehrt Eilrechtsschutz in einem Konkurrentenverfahren um eine (Beförderungs-)Stelle der Besoldungsgruppe R 2 für eine Richterin am Amtsgericht oder einen Richter am Amtsgericht - als weitere aufsichtsführende Richterin oder weiterer aufsichtsführender Richter - bei dem (Präsidial-)Amtsgericht … .
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Der Antragsgegner schrieb die streitgegenständliche Stelle mit Bekanntmachung vom 4. Juni 2018 (SchlHA 2018, S. 212) aus. Auf die Stellen bewarben sich neben der Antragstellerin und dem Beigeladenen noch fünf weitere Richterinnen und Richter des Amtsgerichts … .
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Die wegen dieser Bewerbung erstellte Anlassbeurteilung der Antragstellerin umfasst den Beurteilungszeitraum vom 18. Juli 2017 bis zum 31. August 2018. Das Gesamturteil für das ausgeübte und die Eignungsprognose für das angestrebte Amt lauten jeweils auf „sehr gut geeignet“. Die Antragstellerin war zuvor zweimal wegen einer Bewerbung um eine Stelle eine/r Richter/in am Amtsgericht - als weitere/weiterer aufsichtsführende/r Richter/in - mit gleichem Ergebnis beurteilt worden. Diese Anlassbeurteilungen umfassten die Beurteilungszeiträume vom 25. September 1991 bis zum 25. April 2016 und vom 26. April 2016 bis zum 17. Juli 2017.
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Die Anlassbeurteilung des Beigeladenen für die streitgegenständliche Stelle umfasst den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. August 2018. Der Beigeladene war in diesem Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 30. September 2017 an das Oberlandesgericht für das Projekt forumSTAR teilabgeordnet, zunächst mit einem Arbeitskraftanteil von 0,5, ab dem 1. Januar 2017 mit 0,15. Der Erstbeurteiler zog deshalb als Beurteilungsgrundlage auch einen Beurteilungsbeitrag der Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes heran, der mit dem Gesamturteil „sehr gut geeignet“ für die Mitarbeit in dem Projekt forumSTAR endet. Die Anlassbeurteilung schloss mit dem Gesamturteil „hervorragend geeignet“ für das ausgeübte Amt und in der Prognose für das angestrebte Amt mit „sehr gut geeignet“. Vorgehend wurde der Beigeladene auf eigenen Antrag anlässlich der Teilabordnung an das Oberlandesgericht und Beendigung der Tätigkeit als Abteilungsleiter und stellvertretender Pressesprecher für den Beurteilungszeitraum vom 23. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2014 beurteilt.
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Die Anlassbeurteilungen der übrigen Bewerber lauten sowohl im ausgeübten als auch im angestrebten Amt auf „sehr gut geeignet“.
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Der Präsidialrat hielt sämtliche Bewerber für die ausgeschriebene Stelle für „sehr gut geeignet“.
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Der Richterwahlausschuss wählte am 16. November 2018 den Beigeladenen im ersten Wahlgang mit sieben zu drei Stimmen; die drei Stimmen fielen auf die Antragstellerin.
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Laut Aktenvermerk vom 22. November 2018 entschied die Justizministerin am 16. November 2018 ebenfalls, dass die Stelle an den Beigeladenen übertragen werden soll. Den sechs nicht ausgewählten Bewerbern wurde mit Schreiben des Antragsgegners vom 22. November 2018 mitgeteilt, dass der Richterwahlausschuss eine nicht offenkundig willkürliche Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen getroffen habe und die Ministerin beabsichtige, ihm die Stelle zu übertragen.
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Am 4. Dezember 2018 hat die Antragstellerin das Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz ersucht.
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Sie hat im Wesentlichen vorgetragen: Es fehle an der nach Art. 33 Abs. 2 GG gebotenen Begründung der Auswahlentscheidung. Die Formulierung im Schreiben vom 22. November 2018 lasse erkennen, dass der Antragsgegner die Auswahlentscheidung nicht auf das Prinzip der Bestenauslese gestützt habe. Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. September 2016 zur Bundesrichterwahl ergäben sich für den vorliegenden Fall keine neuen bzw. andere Regeln. Es bestünden grundlegende Unterschiede zwischen Art. 95 Abs. 2 GG und Art. 50 Abs. 2 LVerf, die eine Übertragung der Entscheidung ausschlössen.
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Es fehle ein Anforderungsprofil in der Stellenausschreibung, was auf die Rechtmäßigkeit der Beurteilungen durchschlage. Die Beurteilung des Beigeladenen entspreche nicht der Beurteilungsrichtlinie, insbesondere könne seine Projektarbeit nicht, wie offensichtlich geschehen, Gegenstand der Beurteilung nach Nr. 4.1 und 4.2 der Beurteilungsrichtlinie sein. Das Urteil in den Einzelmerkmalen sei nicht durch nachvollziehbare Tatsachenfeststellungen belegt. Die Zweitbeurteilerin habe ihre Beurteilungsgrundlage(n) nicht benannt. Die Beurteilungszeiträume seien grundlegend unterschiedlich. In ihre Beurteilung – die der Antragstellerin – hätten weitere, für sie günstige Umstände einfließen müssen.
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Die Antragstellerin hat beantragt,
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dem Antragsgegner zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle der Besoldungsgruppe R 2 für eine Richterin oder einen Richter am Amtsgericht - als weitere aufsichtsführende Richterin oder weiterer aufsichtsführender Richter - bei dem Amtsgericht … bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens mit dem Beigeladenen zu besetzen.
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Der Antragsgegner hat beantragt,
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den Antrag abzulehnen
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Der Antragsgegner hat im Wesentlichen entgegnet: Die Einbindung des Richterwahlschusses nach § 10 Abs. 1 LRiG führe zu Modifikationen der Anforderungen aus Art. 33 Abs. 2 GG entsprechend den Grundsätzen zur Bundesrichterwahl, wie sie sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. September 2016 – 2 BvR 2453/15 – ergäben. Vorliegend bestehe daher keine Begründungspflicht. Ein konkreter Verstoß gegen die Beurteilungsrichtlinie sei nicht ersichtlich. Bei der „Projektarbeit“ handle es sich um eine Aufgabe der Justizverwaltung im Sinne der Nr. 4.6 der Beurteilungsrichtlinie, die ordnungsgemäß unter Nr. 1.4 des Beurteilungsvordrucks aufgenommen worden sei. Die Anlassbeurteilungen seien trotz des unterschiedlichen Beurteilungszeitraums vergleichbar, da für die konkrete Verwendungsentscheidung der aktuelle Leistungsstand maßgeblich sei; maßgeblich sei, dass die Beurteilungen zum (möglichst) gleichen Stichtag endeten. Die unterschiedlich langen Beurteilungszeiträume ergäben sich, weil Lebenszeitrichter in Schleswig-Holstein nicht regelbeurteilt würden. Nach der seit dem 1. August 2018 gelten Beurteilungsrichtlinie müsse der Zweitbeurteiler seine Beurteilungsgrundlage nicht nennen, wenn er sich dem Erstbeurteiler anschließe.
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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 22. Mai 2019 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Prüfungsmaßstab, den das Bundesverfassungsgericht zur Bundesrichterwahl entwickelt habe, sei auf das Schleswig-Holsteinische Richterwahlverfahren übertragbar, da Art. 50 LVerfG dem Art. 95 Abs. 2 GG entspreche. Der Antragsgegner habe sich daher die Auswahlentscheidung des Richterwahlausschusses grundsätzlich zu eigen zu machen. Eine Begründungspflicht des Antragsgegners bestehe nur ausnahmsweise, wenn er die Zustimmung verweigere oder wenn er seine Zustimmung zu einem nach der Stellungnahme des Präsidialrates oder den Beurteilungen ungeeigneten Bewerbers erteile. Ein solcher Ausnahmefall liege hier nicht vor. Beide Bewerber erfüllten die formellen Ernennungsvoraussetzungen, der Präsidialrat sei ordnungsgemäß beteiligt worden und die Entscheidung für den Beigeladenen sei nachvollziehbar und nicht willkürlich. Beide seien mit „sehr gut geeignet“ für das angestrebte Amt beurteilt worden. Beim derzeit ausgeübten Amt sei der Beigeladene mit „hervorragend geeignet“ und die Antragstellerin mit „sehr gut geeignet“ beurteilt worden.
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Die unterschiedlich langen Beurteilungszeiträume begegneten keinen Bedenken. Eine unterschiedliche Länge schließe eine Vergleichbarkeit solange nicht aus, wie im Einzelfall ein Qualifikationsvergleich nach Bestenauslesegrundsätzen ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung der Bewerber möglich sei. Maßgeblich sei der aktuelle Leistungsstand; länger zurückliegende Zeiträume seien regelmäßig von geringem Gewicht. Wesentlich sei, dass die Beurteilungen zum gleichen Stichtag endeten. Vorliegend sei der Zeitraum hinreichend lang für eine Beurteilung des Leistungsbildes. Ein Qualifikationsvergleich sei möglich, da die Beurteilungen hinreichend aktuell seien und zum gleichen Stichtag endeten. Der Beurteilungszeitraum der Antragstellerin liege vollständig im Beurteilungszeitraum des Beigeladenen. Jedenfalls könne eine zeitliche Divergenz allenfalls gebieten, die älteren Anlassbeurteilungen der Antragstellerin zu berücksichtigen, woraus sich jedoch kein Qualifikationsvorsprung ergebe.
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Das fehlende Anforderungsprofil in der Stellenausschreibung sei unschädlich. Dies sei eine gerichtsbekannte Verwaltungspraxis, die ihre Grundlage darin finde, dass sich Beurteilungen primär auf das ausgeübte Statusamt beziehen. Wegen der eingeschränkten Überprüfbarkeit des Wahlaktes gingen die Ausführungen zur vermeintlichen (teilweisen) Rechtswidrigkeit der Beurteilungen in Leere. Dass die Zweitbeurteilerin ihre Beurteilungsgrundlagen nicht angegeben habe, sei wegen der geänderten Beurteilungsrichtlinie nicht zu beanstanden.
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Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt.
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Zur Begründung trägt sie unter weitgehender Wiederholung der erstinstanzlichen Argumentation im Übrigen im Wesentlichen vor: Das Amtsgericht … habe keinen Frauenförderplan. Eine Besetzung dürfe daher nach § 11 Abs. 8 des Gleichstellungsgesetzes (GStG) nicht vorgenommen werden. Die Vorschrift finde auf Richter Anwendung. Frauen seien bei den R2-Stellen unterrepräsentiert. Von den R2-Stellen in Schleswig-Holstein seien 93 Stellen von Männern und 47 Stellen von Frauen besetzt. Bei den R2-Stellen an Amtsgerichten in Schleswig-Holstein seien 28 Stellen von Männern und 14 Stellen von Frauen besetzt. Auch am Amtsgericht … seien Frauen unterrepräsentiert. Als Frau könne sie sich auf § 11 Abs. 8 GStG berufen. Der fehlende Frauenförderplan mache auch die Beurteilungen rechtswidrig, da diese sich am Förderplan ausrichten müssten.
- 22
Es gelte die Bestenauslese am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG. Es bestünden strukturelle Unterschiede zwischen Art. 95 Abs. 2 GG und Art. 50 Abs. 2 LVerfG. Der Landesrichterwahlausschuss sei nicht paritätisch besetzt, sondern mehrheitlich mit Landtagsabgeordneten. Die Mitglieder des Bundesrichterwahlausschusses müssten keine Mitglieder des Bundestages sein. Der Dienstherr habe keine überprüfbare eigene, an Art. 33 Abs. 2 GG orientierte Entscheidung getroffen.
- 23
Die unterschiedlich langen Beurteilungszeiträume hätten Auswirkungen auf den Qualifikationsvergleich. Der Beurteilungszeitraum des Beigeladenen sei so gewählt, dass ihm besondere Qualitäten neben dem Richterdienst hätten bescheinigt werden können. Dies betreffe die Tätigkeit als örtlicher Koordinator für energetische und technische Sanierung des Gerichtshauses und seine Abordnungstätigkeit beim Oberlandesgericht.
- 24
Die Änderung der Beurteilungsrichtlinie in Bezug auf die Benennung der Beurteilungsgrundlage des Zweitbeurteilers sei rechtlich nicht haltbar.
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Die Antragstellerin beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses dem Antragsgegner zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle der Besoldungsgruppe R 2 für eine Richterin oder einen Richter am Amtsgericht - als weitere aufsichtsführende Richterin oder weiterer aufsichtsführender Richter - bei dem Amtsgericht … bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens mit dem Beigeladenen zu besetzen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Der Antragsgegner führt im Wesentlichen aus: § 11 Abs. 8 GStG finde auf Richter keine Anwendung. Zwar gelte das Gleichstellungsgesetz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GStG auch für Richter; die Beschränkung ergebe sich jedoch aus dem Zusammenhang der Regelung. § 11 Abs. 1 GStG richte sich an die personalbewirtschaftende Stelle, weil sie über Einstellung und Beförderung entscheide. Bei den Richterstellen wirke jedoch nach § 10 Abs. 1 LRiG der Richterwahlausschuss mit, der an der Aufstellung eines Frauenförderplans nicht beteiligt sei. Dieser Besonderheit sei sich auch der Gesetzgeber bewusst gewesen, wie die Gesetzesbegründung zu § 20 GStG (LT-Drs. 13/1898, S. 35) und die den § 11 GStG betreffende Ausnahme des Widerspruchsrechts der Gleichstellungsbeauftragten in § 22 GStG zeige. Eine ausdrückliche Regelung, vergleichbar der des 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Bundesgleichstellungsgesetz, sei offenbar versäumt worden. Eine Einstellungssperre führte zudem zu einem Konflikt mit dem Justizgewährungsanspruch der Rechtsuchenden, der die Pflicht des Staates umfasse, das erforderliche Personal zur Verfügung zu stellen. Jedenfalls lägen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 8 GStG nicht vor, da mit dem „Personalentwicklungskonzept für Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in Schleswig-Holstein“ vom 26. Januar 2017 ein dem Frauenförderplan entsprechendes Planungsinstrument vorliege, mit dem einer Steigerung des Frauenanteils Rechnung getragen werden könne. Selbst wenn kein Frauenförderplan vorläge, müsse dies ohne Folgen bleiben, da eine Einstellungs- und Beförderungssperre sich nur dann begründen ließe, wenn dies Auswirkungen auf die konkrete Personalentscheidung gehabt haben könne. Der Frauenförderplan stelle das Leistungsprinzip und den Grundsatz der Bestenauslese nicht in Frage. Ein gleichstellungsrechtlicher Vorrang der Antragstellerin komme nicht in Betracht, da der Beigeladene für das ausgeübte Amt besser beurteilt sei. § 11 Abs. 8 GStG sei auch keine drittschützende Norm.
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Der Beigeladene hat sich im Gerichtsverfahren weder geäußert noch einen Antrag gestellt.
II.
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Die zulässige Beschwerde ist begründet. Einzelne der dargelegten Gründe zeigen auf, dass die Antragstellerin in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG (auch i.V.m. Art.19 Abs. 4 GG) verletzt ist. Da eine ihr günstige Entscheidung bei erneuerter Auswahl möglich ist, steht ihr damit ein Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO zu (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4. Februar 2016 – 2 BvR 2223/15 –, Rn. 83 m.w.N., juris). Keine Möglichkeit einer günstigen Entscheidung bestünde nur dann, wenn ihre Auswahl denknotwendig ausgeschlossen wäre (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12. Juli 2019 – 2 BvR 612/19 –, Rn. 29, juris). Offenlassen kann der Senat in diesem Zusammenhang, ob trotz des Beurteilungsvorsprungs des Beigeladenen für das ausgeübte Amt allein dessen Auswahl für das angestrebte Amt rechtmäßig wäre. Die Möglichkeit einer für die Antragstellerin günstigen Entscheidung folgt daraus, dass die Beurteilung des Beigeladenen Fehler aufweist. Der Anordnungsgrund ergibt sich aus dem drohenden Rechtsverlust bei einer Ernennung des Beigeladenen.
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Eine Auswahlentscheidung über die Vergabe eines öffentlichen Amtes muss den Anforderungen aus Art. 33 Abs. 2 GG genügen, wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat. Der Grundsatz der Bestenauswahl vermittelt jedem Bewerber ein grundrechtsgleiches Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch; stRspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 – 2 BvR 2453/15 – BVerfGE 143, 22 Rn. 18, juris; BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 –, Rn. 31, juris; Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1.16 – BVerwGE 157, 168 Rn. 21, juris).
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Aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG folgen zudem verfahrensrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens. Das Verwaltungsverfahren muss so ausgestaltet sein, dass der gerichtliche Rechtsschutz nicht vereitelt oder unzumutbar erschwert wird. Insoweit bestehen Dokumentations-, Mitteilungs-, Warte- und Transparenzpflichten.
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Diese grundrechtsgleichen Schutzpositionen der Antragstellerin sind in mehrfacher Hinsicht verletzt. Die ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl ist verletzt, da der Antragsgegner von einem unzutreffenden Auswahlmaßstab ausgegangen ist und zudem die zugrunde gelegte Beurteilung des Beigeladenen fehlerhaft ist. In ihrem Recht aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG ist die Antragstellerin verletzt, da der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung nicht dokumentiert hat.
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1. Die Rüge der Antragstellerin, dass der Antragsgegner keine den Art. 33 Abs. 2 GG beachtende und dokumentierte Auswahlentscheidung getroffenen habe, greift durch.
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a. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners legt einen unzutreffenden Auswahlmaßstab zugrunde. Bei der Zustimmung zur Wahl des Beigeladenen hat der Antragsgegner sich ausweislich seines Vorbringens von einem unzutreffenden rechtlichen Rahmen leiten lassen. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Bundesrichterwahl (Beschluss vom 20. September 2016 – 2 BvR 2453/15 –, BVerfGE 143, 22-38, juris) nahm er an, dass für ihn eine Pflicht bestehe, sich den Ausgang der Wahl grundsätzlich zu eigenen machen, soweit nicht die formellen Ernennungsvoraussetzungen fehlten, verfahrensrechtliche Vorgaben nicht eingehalten seien oder das Wahlergebnis vor dem Hintergrund des Art. 33 Abs. 2 GG nicht nachvollziehbar sei. Daran anschließend ging er desweiteren davon aus, dass deshalb für ihn auch keine Dokumentationspflichten bestünden. Damit hat der Antragsgegner seinen Prüfungsumfang und seine Dokumentationspflicht grundlegend verkannt.
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Der Senat hält an der ständigen Rechtsprechung des vormals zuständigen 3. Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts fest, wonach der Antragsgegner bei der Besetzung von Richterämtern eine selbstständige, den Art. 33 Abs. 2 GG zu beachtende Auswahlentscheidung trifft (vgl. OVG für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14. Mai 1992 – 3 M 17/92 –, NVwZ 1992, 1222 [1223]; Beschluss vom 1. Februar 1996 – 3 M 89/95 –, Rn. 49 ff., juris; Beschluss vom 15. Januar 1999 – 3 M 61/98 –, Rn. 22, juris). Seine Entscheidung hat sich nicht auf eine bloße Rechtmäßigkeits- oder Vertretbarkeitskontrolle der Richterwahlausschussentscheidung zu beschränken.
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Seine Auswahlentscheidung hat der Antragsgegner zudem in einer den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG genügenden Weise zu dokumentieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 – 2 BvR 2453/15 –, BVerfGE 143, 22-38, Rn. 20, juris; Stattgebender Kammerbeschluss vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15 –, Rn. 14, juris; Stattgebender Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 –, Rn. 20, juris; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 – 2 A 5.18 –, Rn. 45, juris; vgl. auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 28. November 2011 – 2 BvR 1181/11 –, Rn. 23, juris, und Nichtannahmebeschluss vom 12. Juli 2011 – 1 BvR 1616/11 –, Rn. 26, juris: beide zum Abbruch des Auswahlverfahrens), woran es ebenfalls fehlt. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen – deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann – wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen (vgl. Beschluss vom 20. September 2016 – 2 BvR 2453/15 –, BVerfGE 143, 22-38, Rn. 20, juris; Stattgebender Kammerbeschluss vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15 –, Rn. 14, juris, jeweils mwN).
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b. Die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Modifikation der Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG (i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG) durch die Vorgaben zum Bundesrichterwahlausschuss nach Art. 95 Abs. 2 GG im Beschluss vom 20. September 2016 – 2 BvR 2453/15 –, BVerfGE 143, 22-38, juris, – an denen sich das Verwaltungsgericht und der Antragsgegner orientiert haben – sind auf das schleswig-holsteinische Richterwahlausschusssystem, wie es das Landesrecht ausgestaltet hat, nicht zu übertragen. Das Grundgesetz steht einer dem Bundesrichterwahlrecht entsprechenden landesrechtlichen Ausgestaltung zwar nicht grundsätzlich entgegen (unter aa), jedoch hat der Schleswig-Holsteinische Landesgesetzgeber mit der Einführung eines Richterwahlausschussmodells keine dem Bundesrecht vergleichbare Entbindung vom Anforderungsgehalt des Art. 33 Abs. 2 GG (i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG) vorgesehen (unter bb).
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aa. Art. 33 Abs. 2 GG, der auch für die Berufung von Landesrichtern Geltung beansprucht (explizit BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 – 2 BvR 2453/15 –, BVerfGE 143, 22-38, Rn. 21, juris), ist vorbehaltlos gewährleistet (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12. Juli 2019 – 2 BvR 612/19 –, Rn. 16, juris; Stattgebender Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 – 2 BvR 2457/04 –, Rn. 10, juris; BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 – 2 C 37.04 –, BVerwGE 124, 99-110, Rn. 18, juris). Eine Beschränkung oder Modifikation des Gewährleistungsgehaltes des Art. 33 Abs. 2 GG kommt nur im Hinblick auf gegenläufige Positionen mit Bundesverfassungsrang in Betracht (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12. Juli 2019 – 2 BvR 612/19 –, Rn. 17, juris; Stattgebender Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 – 2 BvR 2457/04 –, Rn. 10, juris). Eine unvermittelte Parallelisierung von Art. 95 Abs. 2 GG mit dem – rangniederen – Art. 50 Abs. 2 LVerf, um den Anforderungsgehalt des Art. 33 Abs. 2 GG zu relativieren, verbietet sich daher.
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Als bundesverfassungsrechtlicher Anknüpfungspunkt für die Modifikation des Art. 33 Abs. 2 GG durch Einrichtung eines Richterwahlausschusses auf Landesebene kommt allein Art. 98 Abs. 4 GG in Betracht, der vorsieht, dass die Länder bestimmen können, dass über die Anstellung der Richter in den Ländern der Landesjustizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss entscheidet. Für den Senat ist kein Grund ersichtlich, warum eine gemeinsame (kondominiale) Entscheidungsstruktur mit einem Landesrichterwahlausschuss im Sinne des Art. 98 Abs. 4 GG nicht zu den gleichen Modifikationen des Art. 33 Abs. 2 GG führen können soll, wie sie für den Bundesrichterwahlausschuss gelten, wenn der durch das Landesrecht etablierte Wahlausschuss den Anforderungen des Art. 98 Abs. 4 GG genügt und ersichtlich ist, dass und in welchem Umfang der Landesgesetzgeber durch die Einrichtung des Richterwahlausschusses den Anforderungsgehalt des Art. 33 Abs. 2 GG modifizieren wollte.
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Das Grundgesetz schweigt zu der Frage, ob und welche Anforderungen an einen Richterwahlausschuss im Sinne des Art. 98 Abs. 4 GG zu stellen sind. Eine Übertragung der Struktur des Bundesrichterwahlausschusses nach Art. 95 Abs. 2 GG kommt von vornherein nicht in Betracht, da die Beteiligung der Landesminister im Bundesrichterwahlausschuss Ausdruck eines föderalen Elements ist, das sich auf die Landesebene nicht übertragen lässt. Die Einsetzung eines Richterwahlausschusses im Sinne des Art. 98 Abs. 4 GG dient der Verbreiterung der Legitimationsbasis der ausgewählten Richter (vgl. zu Art. 95 Abs. 2 GG: BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 – 2 BvR 2453/15 –, BVerfGE 143, 22-38, Rn. 26, juris); allein der Wille, den Anforderungsgehalt des Art. 33 Abs. 2 GG selbstzweckhaft zu beschränken, wäre ein von vorherein unzulässiges Ziel.
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Ist Bezugspunkt der Einrichtung eines Richterwahlausschusses ausschließlich die Möglichkeit zur verbreiterten Legitimationsvermittlung, so ist maßgeblich, ob der Richterwahlausschuss nach seiner landesrechtlichen Ausgestaltung diese Funktion zu leisten vermag, er also selbst hinreichend demokratisch legitimiert ist (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 1987 – 2 BvR 1178/86 –, BVerfGE 77, 1-64, Rn. 98, juris). Hieran besteht für den Richterwahlausschuss nach dem Schleswig-Holsteinischen Landesrecht kein Zweifel. Sämtliche Mitglieder des Wahlausschusses werden vom Landesparlament mit qualifizierter Mehrheit gewählt (§ 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 LRiG). 2/3 der Mitglieder des Richterwahlschusses müssen Abgeordnete des Landestages sein (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 LVerf). Auch die Einbeziehung von gruppenbezogenen Mitgliedern (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 LRiG) aus der Richterschaft, der Anwaltschaft und – im Bereich der Arbeits- oder der Sozialgerichtsbarkeit – von Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist legitimationsfördernd (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1968 – 2 BvL 16/67 –, BVerfGE 24, 268-277, Rn. 24 und 2, juris). Das Gebot der Geschlechterparität (§ 11 Abs. 2 LRiG) begründet kein Legitimationsdefizit, sondern erfüllt den Verfassungsauftrag des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG.
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bb. Allein aus der landesrechtlichen Einrichtung eines kondominialen Berufungsmodells mit Richterwahlausschuss kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass der Anforderungsgehalt des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechend der Bundesrichterwahl modifiziert wäre. Dem Landesgesetzgeber kommt bei der Ausgestaltung ein weitreichender Gestaltungspielraum zu (vgl.BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 1993 – 2 BvR 1282/93 –, Rn. 17, juris). Welche rechtlichen Folgen aus der Einrichtung eines nach Art. 98 Abs. 4 GG zulässigen und zudem – wie soeben für das schleswig-holsteinische Landesrecht dargestellt – legitimationsfördernden Richterwahlausschusssystems zu ziehen sind, kann nur vor dem Hintergrund des jeweiligen Landesrechts bestimmt werden.
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Nach dem Schleswig-Holsteinischen Landerichterrecht hat der Antragsgegner eine eigenständige, vollumfängliche Prüfung am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG durchzuführen. Die Ausführungen des 3. Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts im Beschluss vom 1. Februar 1996 – 3 M 89/95 –, Rn. 49 ff., juris, gelten weiterhin (2). Die das Bundesverfassungsgericht zur Bundesrichterwahl leitenden Erwägungen finden im Landesrecht in wesentlichen Punkten keine Entsprechung und sind daher nicht übertragbar (1).
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(1) Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dient dazu, die inkongruenten (Aus-)Wahlmaßstäbe der beiden an der Bundesrichterberufung beteiligten Akteure – fast freie Wahlbefugnis des Bundesrichterwahlausschusses einerseits und strikte Bindung des Bundesministers an Art. 33 Abs. 2 GG anderseits – in einem auf Zusammenwirken angelegten Entscheidungsfindungsverfahren praktikabel zu machen. Es soll eine praktische Konkordanz zwischen den widerstreitenden Grundsätzen von Art. 33 Abs. 2 und Art. 95 Abs. 2 GG hergestellt werden. Ausgangspunkt des Spannungsverhältnisses ist das durch Art. 95 Abs. 2 GG vorgesehene und durch das Bundesrichterwahlgesetz näher ausgestaltete Wahlelement, dessen Träger der Bundesrichterwahlausschuss ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 – 2 BvR 2453/15 –, BVerfGE 143, 22-38, Rn. 27, juris). Das Bundesverfassungsgericht nimmt aufgrund des Wahlelements in Art. 95 Abs. 2 GG i.V.m. mit dessen einfachrechtlicher Ausgestaltung im Bunderichterwahlgesetz, insbesondere dessen § 11, keine originäre Bindung des Bundesrichterwahlausschusses an Art. 33 Abs. 2 GG an, sondern lediglich eine aus dem institutionellen Organtreueverhältnis folgende Pflicht, jemanden zu wählen, dessen Wahl der Bundesminister zustimmen kann (vgl.BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 – 2 BvR 2453/15 –, BVerfGE 143, 22-38, Rn. 27, juris). Folgerichtig spricht das Bundesverfassungsgericht davon, dass der Bundesrichterwahlausschuss sich „von Art. 33 Abs. 2 GG leiten lassen“ müsse, während der Bundesminister „an Art. 33 Abs. 2 GG gebunden“ sei (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 – 2 BvR 2453/15 –, BVerfGE 143, 22-38, Rn. 28 und 29, juris).
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Bereits dieses Spannungsverhältnis zwischen inkongruenten (Aus-)Wahlmaßstäben hat im Landesrecht keine Entsprechung. Der Landesminister ist unbeschränkt an Art. 33 Abs. 2 GG gebunden (dazu sogleich unter <2>). Der Landesrichterwahlausschuss ist nach § 22 Abs. 1 Satz 1 LRiG ebenfalls auf die Bestenauslese des Art. 33 Abs. 2 GG verpflichtet. Er „wählt die Bewerberin oder den Bewerber, die oder der für das Richteramt persönlich und fachlich am besten geeignet ist“ – anders als der Bundesrichterwahlausschuss, der (lediglich) „prüft, ob der für ein Richteramt Vorgeschlagene die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für dieses Amt besitzt“ (§ 11 RiWG).
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(2) Ausgangspunkt jeglicher Überlegungen zum Entscheidungsmaßstab des Antragsgegners ist dessen grundsätzliche Bindung an Art. 33 Abs. 2 GG (ggf. i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG). Eine Relativierung dieser Bindung durch Landesrecht in Ausübung des durch Art. 98 Abs. 4 GG eröffneten Regelungsspielraums setzt voraus, dass sich dem Landesrecht explizit oder im Wege der Auslegung eine Beschränkung oder Modifikation entnehmen lässt. Dies ist für das Schleswig-Holsteinische Recht nicht der Fall.
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Nach der allgemeinen, den Grundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG wiederholenden Regelung des § 6 LRiG/ § 71 DRiG i.V.m. § 9 BeamtStG sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen. Die §§ 10 ff. LRiG stellen für den Antragsgegner keinen abweichenden Entscheidungsmaßstab auf. Sie befassen sich weder ausdrücklich mit dem Entscheidungsmaßstab des Antragsgegners noch lässt sich ihnen im Wege der Auslegung ein anderer Entscheidungsmaßstab entnehmen.
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Eine Modifikation der Bindung des Antragsgegners an Art. 33 Abs. 2 GG lässt sich nicht daraus herleiten, dass die Berufungsentscheidung primär beim Landesrichterwahlausschuss liege und der Antragsgegner daher gleichsam ein schlichtes Vollzugsorgan dieser Entscheidung (mit begrenzter Prüfungsbefugnis) sei. Denn beide Akteure sind gleichrangig beteiligt bei der Berufungsentscheidung. Dies zeigen schon Art. 50 Abs. 2 Satz 1 LVerf und § 10 Abs. 1 LRiG, nach denen die Richterberufung eine „gemeinsame“ Entscheidung des Antragsgegners und des Landesrichterwahlausschusses ist.
- 51
Für die Berufung in Richterämter sieht das Landesrecht – jenseits der unmittelbaren parlamentarischen Wahl der Präsidentinnen und Präsidenten der oberen Landesgerichte nach Art. 50 Abs. 3 LVerf, § 10 Abs. 2 Buchst a, Abs. 3 LRiG – zwei Verfahrensvarianten vor. Eine „gemeinsame“ Entscheidungsfindung erfolgt in beiden Formen der Beteiligung des Richterwahlausschusses:
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Bei der Berufung in Richterämter, die nicht mit Dienstaufsichtsbefugnissen über Richter (vgl. hierzu § 26 DRiG, § 10 LJG, § 38 Abs. 1 VwGO) verbunden sind, ist der Auswahlprozess zweistufig ausgestaltet. Zuerst wählt der Richterwahlausschuss nach § 22 Abs. 1 und 2 LRiG aus der Gesamtheit der Bewerber. Anschließend entscheidet der Antragsgegner, ob er der Wahl zustimmt (vgl. § 25 LRiG). Materieller Auswahlmaßstab ist auf beiden Stufen, d.h. sowohl für den Richterwahlausschuss als auch für den Antragsgegner der Grundsatz der Bestenauswahl (Art. 33 Abs. 2 GG, § 6 LRiG i.V.m. § 9 BeamtStG, § 22 Abs. 1 LRiG). Die Entscheidung des Richterwahlausschusses unterliegt – vor dem Hintergrund des Art. 98 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich zulässigen – abgesenkten verfahrensrechtlichen Einhegungen, da es sich um einen in nichtöffentlicher Sitzung (§ 21 LRiG) getroffenen Wahlakt in geheimer Abstimmung handelt (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 1 LRiG), der deshalb keiner Begründung bedarf. Die Entscheidung des Antragsgegners unterliegt keinen solchen Einschränkungen. Er hat seine Entscheidung anhand des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffen (und zu dokumentieren) und muss gegebenenfalls seine Zustimmung verweigern. Insoweit bestimmt § 22 Abs. 2 Satz 4 LRiG, dass sowohl für den Fall, dass der Richterwahlausschuss zu keiner Wahlentscheidung kommt als auch für den Fall, dass das Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung – also der Antragsgegner – der Wahlentscheidung nicht zustimmt, der Antragsgegner unverzüglich eine erneute Sitzung des Richterwahlausschusses einzuberufen oder die Stelle neu auszuschreiben hat.
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Bei der Berufung in Richterämter, die mit Dienstaufsichtsbefugnissen über Richter verbunden sind (vgl. § 26 DRiG, § 10 LJG), ist der Auswahlprozess durch § 22 Abs. 3 LRiG modifiziert. Zunächst trifft der Antragsgegner gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 und 2 LRiG eine Vorauswahl zwischen den Bewerbern. Diese Vorauswahlentscheidung und Begründung/ Dokumentation des Antragsgegners anhand des Maßstabes des Art. 33 Abs. 2 GG (i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG) ist ein unverzichtbarer Verfahrensschritt für ein rechtmäßiges Berufungsverfahren. Sie steht nicht zur Disposition des Antragsgegners. Die Vorauswahlentscheidung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 und 2 LRiG ist von den ausselektierten Bewerbern nicht isoliert angreifbar (vgl. § 44a VwGO), jedoch im Rahmen des Rechtsschutzes gegen die endgültige Besetzungsentscheidung überprüfbar. Der Vorschlag des Antragsgegners soll drei Bewerber enthalten und mindestens eine Frau berücksichtigen (§ 22 Abs. 3 Satz 2 LRiG). Damit wird eine Höchstzahl vorgegeben, da nur dann das Regelungsziel einer vorhergehenden Steuerung des Auswahlprozesses durch den Antragsgegner anhand der Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG erreicht werden kann. Ein Unterschreiten ist zulässig, wenn – als faktisches Hindernis – nicht genügend Bewerber vorhanden sind oder – als normatives Hindernis – am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG keine drei gleichermaßen geeignete Bewerber für eine Bestenauswahl vorhanden sind. Sind nach aktuell vorhandener Beurteilungsgrundlage mehr als drei Bewerber im Wesentlichen gleich geeignet, muss der Antragsgegner zunächst durch Ausschöpfung der am Maßstab des Art 33 Abs. 2 GG zulässigen Selektionskriterien das Bewerberfeld ausdünnen. Dies darf er nicht dem Richterwahlausschuss überlassen. Aus dem Kreis der von ihm Vorgeschlagenen wählt der Richterwahlausschuss aus (§ 22 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 LRiG).
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Da in dieser Verfahrensvariante der Antragsgegner vorab eine Auswahlentscheidung anhand des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffen hat, hat der Gesetzgeber in § 22 Abs. 3 Satz 3 und 4 LRiG nur noch den Fall geregelt, dass der Ausschuss nicht wählt. Dann hat das Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung – der Antragsgegner – unverzüglich eine erneute Sitzung des Richterwahlausschusses einzuberufen oder die Stelle neu auszuschreiben; beruft er erneut eine Sitzung ein, kann er neue Vorschläge unterbreiten. Nicht geregelt ist der Fall der anschließenden Zustimmungsverweigerung, wie der Vergleich dieser Vorschriften mit § 22 Abs. 2 Satz 4 LRiG zeigt. Gleichwohl unterscheidet § 25 LRiG diese beiden Varianten nicht und legt damit nahe, dass auch im Verfahren nach § 22 Abs. 3 LRiG – also bei der Berufung in Richterämter, die mit Dienstaufsichtsbefugnissen über Richter verbunden sind – noch eine ab- bzw. anschließende Entscheidung des Antragsgegners zu erfolgen hat, ob er der Wahl zustimmt. Hierfür ist zwar in den seltenen Fällen nachträglicher Veränderungen ein Anwendungsbereich denkbar, da der Antragsgegner ansonsten aber bereits auf der Stufe der Vorauswahl eine zu begründende und zu dokumentierende Entscheidung trifft, ist für diese Stufe der Zustimmung regelmäßig eine gesonderte Begründung entbehrlich.
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Neben diesem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 22 LRiG, der den Antragsgegner nicht aus der Bindung an Art. 33 Abs. 2 GG bei seiner Entscheidungsfindung entlässt und ihn auf eine bloße Umsetzungspflicht verweist, zeigt sich dies auch aus einem Vergleich mit § 23 Abs. 3 LRiG. Mit dieser Vorschrift hat der Landesgesetzgeber einen begrenzten Fall vorgesehen, in welchem der Entscheidung des Landesrichterwahlausschusses tatsächlich Bindungswirkung zukommt: Lehnt der Richterwahlausschuss die Übernahme eines Richters auf Probe oder kraft Auftrags in das Richterverhältnis auf Lebenszeit ab, so ist er zu entlassen (§ 23 Abs. 3 LRiG).
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Diese einfachgesetzliche Ausgestaltung in §§ 22, 25 LRiG ist vor dem Hintergrund des Landesverfassungsrechts unbedenklich. Art. 50 Abs. 2 Satz 1 LVerf schreibt keinen weitergehenden Wahlspielraum für den Landesrichterwahlausschuss vor. Der Maßstab des § 22 Abs. 1 Satz 1 LRiG bestand schon, als die Einrichtung eines Richterwahlausschusssystems landesverfassungsrechtlich verankert wurde, ohne dass insoweit Anhaltspunkte für einen verfassungsrechtlichen Änderungswillen ersichtlich wären. Die Landesverfassung überlässt die konkrete Ausgestaltung der Richterberufung – im Rahmen der Vorgaben des Art. 50 Abs. 2, Abs. 3 LVerf – dem einfachen Gesetzgeber (vgl. Art. 50 Abs. 4 LVerf).
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Auch aus dem Wahlelement lässt sich nichts für eine Modifikation der Bindungen des Antragsgegners herleiten. Die Vollbindung des Antragsgegners an Art. 33 Abs. 2 GG führt insbesondere nicht dazu, dass die Einbindung des Richterwahlausschusses zu einem sinnentleerten Verfahrensschritt würde, da die Letztentscheidungsbefugnis allein beim Antragsgegner läge. Im Gegenteil ist dem Antragsgegner in den Fällen des § 22 LRiG keine Richterberufung ohne den Richterwahlausschuss möglich. Zudem ist der durch das Wahlelement gewährte Freiraum des Landesrichterwahlausschusses von vorherein begrenzt, da auch der Richterwahlausschuss an den Grundsatz der Bestenauslese (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 LRiG) gebunden ist. Echte Wahlfreiheit besteht für den Richterwahlausschuss daher nur in dem Umfang, in dem Art. 33 Abs. 2 GG einen Beurteilungsspielraum eröffnet. Beide Akteure unterliegen damit zwar identischen rechtlichen Bindungen, innerhalb des durch Art. 33 Abs. 2 GG gewährten Beurteilungsspielraums können sie jedoch eigenständige Erwägungen anstellen, sodass die Identität der rechtlichen Bindung gerade keine Ergebnisidentität determiniert. Für eine erfolgreiche Berufung ist der Konsens beider Akteure für einen Bewerber nötig, sodass letztlich jedem Akteur gleichsam eine Vetoposition zukommt (vgl. OVG für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 1. Februar 1996 – 3 M 89/95 –, Rn. 61, juris).
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Die in diesem Rahmen erfolgende Beteiligung erfüllt ohne Weiteres einen legitimatorischen Mehrwert in dem oben (aa) dargestellten Sinn. Zum einen führt die gemeinsame und konsensuale Berufung unter Einbeziehung des unmittelbar vom Landesparlament legitimierten Richterwahlausschusses zu einer Verbreiterung der Legitimationsbasis der auf dieser Grundlage ernannten Richterinnen und Richter. Zum anderen trägt die gemeinsame und konsensuale Berufung eine erhöhte Gewähr dafür, dass die Berufung im Einklang mit den zugrundeliegenden rechtlichen Anforderungen erfolgt. Insbesondere in Berufungsverfahren ohne Bewerberkonkurrenz, bei denen naturgemäß eine nachgängige gerichtliche Kontrolle nicht in Betracht kommt, kann dies die Akzeptanz der Entscheidung steigern.
- 59
Dass der Antragsgegner eine originäre Auswahlentscheidung zu treffen hat, bestätigt schließlich auch die Entstehungsgeschichte. Hierzu wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die umfassende Darstellung im Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. Februar 1996 – 3 M 89/95 –, Rn. 54 ff., juris, verwiesen.
- 60
2. Die Rüge der Antragstellerin, dass die Berücksichtigung der Teilabordnung des Beigeladenen in dessen Beurteilung zu einer ins Gewicht fallenden Benachteiligung führe, greift durch.
- 61
Für die Teilabordnung hätte kein Beurteilungsbeitrag, sondern – wie die Anlassbezeichnung des Beurteilungsbeitrags („Beurteilung aus besonderem Anlass; Anlass: Beendigung der Teilabordnung an das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht, Projekt forumSTAR“) zutreffend angibt – eine Anlassbeurteilung wegen Ende der Teilabordnung (vgl. Nr. 6 Buchst. e BURL-Ri) erstellt werden müssen. Die dienstlichen Beurteilungen der Beamten sind dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Dienstvorgesetzten vorbehaltene Akte wertender Erkenntnis (BVerwG, Urteil vom 2. April 1981 – 2 C 34.79 –, BVerwGE 62, 135-143, Rn. 17, juris). Bei einer Teilabordnung sind der Dienstvorgesetzte der aufnehmenden Dienststelle und der Dienstvorgesetzte der Stammbehörde jeweils für die Beurteilung der für sie erbrachten Dienste zuständig. Durch die Abordnung erhält der Beamte oder Richter in der Regel einen neuen weiteren unmittelbaren Dienstvorgesetzten (BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1972 – II C 13.71 –, BVerwGE 40, 104, Rn. 23, juris) und in der weiteren Folge zwei Beurteilungen für ggf. sogar den gleichen Zeitraum. Insoweit liegt auch keine Wahrnehmung von Aufgaben der Justizverwaltung im Sinne der Nr. 4.6 BURL-Ri vor, da dies nur Tätigkeiten erfasst, die beim unmittelbaren Dienstvorgesetzten erfüllt werden, wie hier etwa die Tätigkeit des Beigeladenen als örtlicher Koordinator für die energetische Sanierung des Gerichtshauses.
- 62
Die Tätigkeit im Zuge der Teilabordnung beim Oberlandesgericht darf im Gesamturteil für die „wahrgenommen Aufgaben“ im Sinne der Nr. 4.3. BURL-Ri nicht berücksichtigt werden, da dies nur die Tätigkeiten beim unmittelbaren Dienstvorgesetzten erfasst. Die Abordnungsbeurteilung darf aber Gegenstand der Eignungsprognose sein, da für das angestrebte Amt sämtliche Erkenntnisquellen verwertet werden dürfen.
- 63
Wäre nur ein Beurteilungsbeitrag und keine eigenständige Beurteilung zu erstellen gewesen, würde die Beurteilung unabhängig von den vorstehenden Ausführungen auf einem fehlerhaften Beurteilungsbeitrag der Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts beruhen. Dieser schließt – entgegen Nr. 7 Abs. 2 Satz 4 BURL-Ri – mit einem Gesamturteil.
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3. Die weiteren Einwendungen der Antragstellerin greifen nicht durch.
- 65
a. Dass die Zweitbeurteilerin ihre Beurteilungsgrundlagen nicht angegeben hat, begründet keinen rechtlichen Mangel der Beurteilungen.
- 66
Nach Änderung der Beurteilungsrichtlinie bedarf es gemäß Nr. 5.1 Abs. 4 und Nr. 7 Abs. 1 Satz 2 BURL-Ri keiner Angabe der Beurteilungsgrundlage (des Zweitbeurteilers), wenn sich der Zweitbeurteiler der Erstbeurteilung anschließt. Diese Vorgabe ist mit höherrangigen Recht vereinbar.
- 67
Die tatsächlichen Grundlagen, auf denen die Werturteile der Beurteilung beruhen, sind auch nicht unabhängig von einer Regelung in der Beurteilungsrichtlinie notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen (grundlegend BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 – 2 C 8.78 –, BVerwGE 60, 245-253, Rn. 20, juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, BVerwGE 161, 240-255, Rn. 32, juris; Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 2.14 –, BVerwGE 153, 48-63, Rn. 17, juris; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29. Mai 2002 – 2 BvR 723/99 –, Rn. 13 ff., juris). Es besteht auch keine Verpflichtung diese außerhalb der Beurteilung aktenkundig zumachen, da der Dienstherr auch noch bis in das verwaltungsgerichtliche Verfahren hinein weitere nähere Darlegungen machen kann, die die gefundenen Werturteile konkretisieren und damit plausibel machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, BVerwGE 161, 240-255, Rn. 32, juris; Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, BVerwGE 153, 48-63, Rn. 21, juris).
- 68
b. Die Rüge der Antragstellerin, das Fehlen eines Frauenförderplans führe zur Rechtswidrigkeit der Beurteilungen, greift ebenfalls nicht durch. Für die mit der Rüge insinuierte geschlechterdifferenzierte Beurteilung zur Erreichung des Gleichstellungsziels (§ 1 GStG, Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG) besteht kein Raum. Ein geschlechterdifferenzierendes Beurteilungssystem würde ein leistungsfremdes Element in die Beurteilung tragen und damit in Art. 33 Abs. 2 GG eingreifen: Beurteilungen müssen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab erstellt sein, da sie nur dann eine taugliche Grundlage für den Leistungsvergleich im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 –, Rn. 39, juris mwN, vom 26. September 2012 – 2 A 2.10 –, Rn. 9, juris; Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, BVerwGE 153, 48-63, Rn. 13, juris; Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1.16 –, BVerwGE 157, 168-181, Rn. 25, juris; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. Februar 2017 – 2 BvR 1558/16 –, Rn. 11, juris; Stattgebender Kammerbeschluss vom 20. März 2007 – 2 BvR 2470/06 –, Rn. 16, juris). Ein solcher Eingriff bedürfte zur Rechtfertigung zudem jedenfalls einer formell-gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12. Juli 2019 – 2 BvR 612/19 –, Rn. 18, juris; Kammerbeschluss vom 2. April 1996 – 2 BvR 169/93 –, Rn. 15 und 20, juris; BVerwG, Beschluss vom 28. März 2018 – 1 WB 8/17 –, Rn. 20, juris). Das Gleichstellungsgesetz sieht ein solches System nicht vor (vgl. § 8 Abs. 1 GStG). Es regelt lediglich punktuell beurteilungsrelevante Aspekte (vgl. § 8 Abs. 2 bis 5 GStG). Insoweit erfolgt die Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (§ 6 LRiG i.V.m. § 59 Abs. 1 Satz 1 LBG) unter Vermeidung jeglicher geschlechtsspezifischer Benachteiligung von Frauen (vgl. § 23 LBG, § 8 GStG, § 9 BeamtStG).
- 69
c. Entgegen der Rüge der Antragstellerin besteht keine Pflicht zur Aufstellung eines Anforderungsprofils (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 –, BVerfGE 141, 56-81, Rn. 32, juris; Stattgebender Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 – 2 BvR 1120/12 –, Rn. 11, juris; Nichtannahmebeschluss vom 26. November 2010 – 2 BvR 2435/10 –, Rn. 12, juris; 9. Senat des BAG, Urteil vom 6. Mai 2014 – 9 AZR 724/12 –, BAGE 148, 123-128, Rn. 12, juris; Urteil vom 15. März 2005 – 9 AZR 142/04 –, BAGE 114, 80-88, Rn. 29, juris). Soweit der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 3. März 2011 – 5 C 16.10 –, BVerwGE 139, 135-150, Rn. 21, juris: zur Einstellung in den Richterdienst, unter Verweis auf das Urteil des 2. Senats vom 16. August 2001 – 2 A 3.00 –, BVerwGE 115, 58-62, juris) und der 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 24. Januar 2013 – 8 AZR 429/11 –, Rn. 35, juris; Urteil vom 7. April 2011 – 8 AZR 679/09 –, Rn. 43, juris) eine Pflicht zur Aufstellung eines Anforderungsprofils annehmen, ist damit eine allgemein festgesetzte Examensmindestnote für Einstellungsbewerber gemeint. Ein anderes Verständnis beruhte auf einer dienstpostenbezogenen Auffassung der Auswahlentscheidung. Bezugspunkt der Auswahlentscheidung ist jedoch das angestrebte Statusamt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 – 2 VR 1.14 –, Rn. 25, juris; Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, BVerwGE 147, 20-37, Rn. 28, juris; Senatsbeschluss vom 27. Februar 2019 – 2 MB 22/18 –, Rn. 13, juris).
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d. Die Beurteilungszeiträume der Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen sind hinreichend vergleichbar. Normative Regelungen hierzu gibt es nicht. Zwar dürften die Grundsätze für dienstliche Beurteilungen einer Regelung durch Verordnung vorbehalten sein (§ 6 LRiG iV.m. § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 9 LBG). Allerdings ergäbe sich aus dem Fehlen derartiger Regelungen derzeit wohl noch kein Hindernis für die Durchführung von Stellenbesetzungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. November 1988 – 1 BvR 1301/84 –, BVerfGE 79, 174-202, Rn. 69 ff., juris).
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Abzustellen ist daher zunächst auf die auf einer Dienstvereinbarung beruhende Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur „Einführung neuer Richtlinien für die Beurteilung der Richterinnen und Richter des Landes Schleswig-Holstein“ (BURL-Ri) vom 23. Januar 2003 (SchlHA 2003, S. 62), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 20. Juli 2018 (SchlHA 2018, S. 450); dies ist zugleich die zum Beurteilungszeitpunkt 31. August 2018 geltende Fassung. Diese sieht für Lebenszeitrichter keine periodischen Beurteilungen (Regelbeurteilungen) vor. Sie werden nur aus den in Nr. 6 Buchst. a, d, f und g BURL-Ri genannten Anlässen beurteilt, insbesondere aus Anlass der Bewerbung um eine Planstelle (Nr. 6 Buchst. a Var. 2 BURL-Ri). Die Beurteilungsrichtlinie für Richterinnen und Richter gibt – anders als etwa § 9 Abs. 2, 3 Satz 1 LVO-Bildung für Lehrer – auch keinen Beurteilungszeitraum vor. Die normativen Anforderungen an die Länge des Beurteilungszeitraums sind daher aus dem Zweck der jeweiligen Anlassbeurteilung vor dem Hintergrund des Art. 33 Abs. 2 GG zu entwickeln.
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Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Richter oder Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung der Richter oder Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben durch Richter oder Beamte (Art. 33 Abs. 4 GG) bestmöglich zu sichern. Zugleich dient die dienstliche Beurteilung dem berechtigten Anliegen der Richter oder Beamten, in ihrer Laufbahn entsprechend ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung voranzukommen. Die dienstliche Beurteilung soll den Vergleich mehrerer Bewerber miteinander ermöglichen (BVerwG, Beschluss vom 18. April 2019 – 2 AV 1.19 –, Rn. 19 mwN, juris).
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Wird eine Anlassbeurteilung wegen einer Bewerbung um eine Planstelle (Nr. 6 Buchst. a Var. 2 BURL-Ri) erstellt, soll damit die wesentliche Entscheidungsgrundlage für die Auswahl am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG gelegt werden. Die Anlassbeurteilung eines Bewerbers schafft hierzu in zweifacher Hinsicht eine Entscheidungsgrundlage. Auf ihrer Basis lässt sich zum einen bewerten, ob der Bewerber für sich betrachtet für das angestrebte Amt geeignet ist. Zum anderen ermöglicht sie bei Bewerberkonkurrenz den Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern. Zwar verpflichtet Nr. 4.3 Satz 1 BURL-Ri die Beurteiler nur zur Abgabe eines Gesamturteils für das ausgeübte Amt, während die Eignungsprognose für das angestrebte Amt nach Nr. 4.4 BURL-Ri fakultativ ist und die an der Auswahlentscheidung Beteiligten nicht bindet. Dies hebt diese Funktion der dienstlichen Beurteilung aber nicht auf, sondern stellt lediglich eine zulässige Anpassung an das anschließende Verfahren mit Einbindung zweier Akteure (Richterwahlausschuss und Ministerium) dar unter Berücksichtigung des ihnen bei der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG jeweils zukommenden Beurteilungsspielraums. Denn sowohl das verbindliche Gesamturteil als auch die Eignungsprognose sind nach Nr. 4.3 Abs. 1 Satz 2, Nr. 4.4 Satz 2 BURL-Ri aufgrund einer Gewichtung der nach Nr. 4.2 BURL-Ri bewerteten Einzelmerkmale zu bilden, wobei die im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Aufgaben (nur) die "Bühne" für die Erfüllung der Anforderungen, die das entsprechende Statusamt verlangt, darstellen (vgl. zu letzterem: BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 –, Rn. 52, juris).
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Damit die Beurteilungen den Leistungsvergleich zwischen Bewerbern ermöglichen, müssen sie auch in zeitlicher Hinsicht gewissen Mindestanforderungen genügen. Die Beurteilungen müssen hinreichend aktuell (aa), die Beurteilungszeiträume müssen jeweils ausreichend lang (bb) und untereinander hinreichend vergleichbar sein (cc). Diese drei Voraussetzungen sind vorliegend gewahrt.
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aa. Die Beurteilung muss (im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung noch) hinreichend aktuell sein (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 –, Rn. 33, juris). Hierfür ist der zeitliche Abstand zwischen dem Stichtag der Beurteilung und dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 –, Rn. 33, juris). Je länger der Stichtag zurückliegt, umso mehr verliert die Beurteilung ihre Eignung als Prognosegrundlage, da ihre Aussagekraft abnimmt. Keiner Entscheidung bedarf hier, ob ein Abstand von höchstens drei Jahren grundsätzlich noch hinreichend aktuell ist (so BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 –, Rn. 34 mwN, juris: zu Regelbeurteilungen; vgl. auch § 59 Abs. 1 Satz 2 LBG; § 39 Abs. 3 Satz 2 ALVO) oder ob sich aus Nr. 6 Buchst a BURL-Ri ein Abstand von höchstens einem Jahr entnehmen lässt, da hier zwischen Beurteilungsstichtag (31. August 2018) und der Auswahlentscheidung (16./ 22. November 2018) weniger als drei Monate vergangen sind.
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bb. Der Beurteilungszeitraum muss weiter hinreichend lang sein, da die Beurteilung sonst keine hinreichende Grundlage für die Prognose der Bewährung im angestrebten bilden kann. Je kürzer der Zeitraum ist, um so mehr nähert sich die Beurteilung einer Momentaufnahme des Leistungsvermögens; eine stichhaltige Prognose ist jedoch nur auf der Grundlage des dauerhaften, zeitbeständigen Leistungsvermögens möglich (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 –, Rn. 41, juris). Gegen die Länge der Beurteilungszeiträume, die hier mehr als ein Jahr betragen, ist vor diesem Hintergrund nichts zu erinnern (vgl. zu einer möglichen Untergrenze von sechs Monaten: Nr. 6 Buchst b, c und e BURL-Ri; § 39 Abs. 4 ALVO).
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cc. Die Länge der Beurteilungszeiträume der einzelnen Bewerber muss hinreichend vergleichbar sein (vgl. Senatsbeschluss vom 29. September 2017 – 2 MB 13/17 –, Rn. 47, juris). Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 –, Rn. 39 mwN., juris). Die höchstmögliche Vergleichbarkeit von Beurteilungen wird grundsätzlich durch einen gemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 – 2 A 2.10 –, Rn. 10, juris: zu Regelbeurteilungen). Die Einheitlichkeit des Beurteilungszeitraums soll gewährleisten, dass die Beurteilung für alle Beamten gleichmäßig die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern in ihrer zeitlichen Entwicklung unabhängig von einer konkreten Verwendungsentscheidung erfasst (BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 – 2 A 2.10 –, Rn. 10, juris: zu Regelbeurteilungen).
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Ein Beurteilungssystem, das keine Regelbeurteilung der Lebenszeitrichter vorsieht, kann diesen Grad an Vergleichbarkeit nicht gewähren und muss dies auch nicht. Es gibt keinen Rechtssatz, dass dienstliche Beurteilungen hinsichtlich Beurteilungszeitraum und Stichtag stets und "absolut" gleich sein müssen (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 –, Rn. 58, juris). Bei einer Anknüpfung von Beurteilungszeiträumen an den jeweils vorangegangenen Zeitraum ergeben sich in einem Anlassbeurteilungssystem fast unvermeidlich unterschiedliche lange Beurteilungszeiträume (vgl. auch Thüringer OVG, Beschluss vom 28. November 2017 – 2 EO 524/17 –, Rn. 9, juris). Die unterschiedliche Länge hebt die Vergleichbarkeit der Beurteilungen solange nicht auf, wie ein Qualifikationsvergleich nach dem Bestenauslesegrundsatz ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers möglich bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 –, LS 5 und Rn. 59, juris; vgl. auch Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. November 2017 – 2 EO 524/17 –, Rn. 9, juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 15. Februar 2013 – 1 B 1191/12 –, Rn. 37, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Juli 2014 – 10 B 10320/14 –, Rn. 11, juris; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Januar 2009 – 6 B 1594/08 –, Rn. 8, juris). Wann die einem Leistungsvergleich zugrunde gelegten Beurteilungen nicht mehr zeitlich hinreichend miteinander vergleichbar sind, ist eine Frage, die grundsätzlich tatrichterlich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 9. August 2016 – 2 BvR 1287/16 –, Rn. 61, juris).
- 79
Gegen die Vergleichbarkeit der Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen ist wegen der Zeitraumdifferenz von etwa zweieinhalb Jahren nichts zu erinnern. Beide sind Anlassbeurteilungen, sodass von vornherein nicht die strengen Anforderungen wie in einem Regelbeurteilungssystem zu stellen sind (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. Januar 2009 – 1 M 2/09 –, Rn. 11, juris). Die beurteilten Zeiträume unterscheiden sich zwar, ohne dass dies aber die Möglichkeit zum Qualifikationsvergleich nach dem Bestenauslesegrundsatz beeinträchtigt. Beide Beurteilungszeiträume haben eine Länge – weder zu kurz, noch zu lang –, die es gestattet, die Beurteilungen als Prognosegrundlage für die Bewährung im angestrebten Amt heranzuziehen. Insoweit kann auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Verhältnis von Regelbeurteilungen und deutlich kürzeren Anlassbeurteilungen vergleichend herangezogen werden: Umfasst die Anlassbeurteilung einen deutlich kürzeren Zeitraum als die Regelbeurteilung, führt dies nicht zur mangelnden Vergleichbarkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 – 2 VR 5.12 –, BVerwGE 145, 112-122, Rn. 30, juris
; BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 –, LS 5 und Rn. 57 ff., juris). Ob danach als normativer Anknüpfungspunkt für eine Vergleichbarkeit von Beurteilungen mit unterschiedlich langen Zeiträumen als Höchstgrenze der zu vergleichenden Beurteilungen der Dreijahreszeitraum der § 59 Abs. 1 Satz 2 LBG; § 39 Abs. 3 Satz 2 ALVO oder aber der in § 39 Abs. 1 Alt 2 ALVO genannte Regelbeurteilungszeitraum von 5 Jahren herangezogen werden kann, ist keine Frage der hinreichenden Vergleichbarkeit im Einzelfall (zweifelnd Senatsbeschluss vom 29. September 2017 – 2 MB 13/17 –, Rn. 47, juris, bei im Vergleich stehenden Beurteilungszeiträumen von elf Jahren und fünfeinhalb Jahren), sondern der zeitlichen Obergrenze dienstlicher Beurteilungen, die sich wiederum nach der Funktion dienstlicher Beurteilungen richtet.
- 80
Der Beurteilungszeitraum muss so gewählt sein, dass die Beurteilung die ihr zugedachte Funktion erfüllen kann. Die Beurteilung aus Anlass einer Bewerbung bildet die Grundlage für die Prognose, wie sich der Bewerber im angestrebten Amt bewähren wird. Insoweit besteht für den Beurteilungszeitraum eine zeitliche Obergrenze, da weit zurückliegende Zeiten für die Prognose irrelevant sind. Ist der Zeitraum zu lang gewählt, kann die Beurteilung keine Auskunft mehr über das maßgebliche aktuelle Leistungsvermögen vermitteln. Die zeitliche Obergrenze für eine funktionsadäquate Anlassbeurteilung dürfte zumindest bei einem Beurteilungszeitraum von fünf Jahren anzunehmen sein. Dafür spricht, dass längere Zeiträume grundsätzlich keinen hinreichenden Aufschluss mehr über das aktuelle Leistungsvermögen geben, eine erkenntnismäßige Ausschöpfung eines längeren Zeitraums wesentlichen praktischen Problemen begegnet und sich aus § 39 Abs. 1 ALVO ein normativer Anknüpfungspunkt für diesen Höchstzeitraum ergibt.
- 81
Dem kann auch nicht mit der der Auffassung des Antragsgegners folgenden Annahme des Verwaltungsgerichts begegnet werden, unterschiedliche Beurteilungszeiträume seien irrelevant, sofern der Beurteilungsendzeitpunkt stets im Wesentlichen gleich sei. Denn es handelt sich bei dienstlichen Beurteilungen nicht um eine zeitpunkt-, sondern um zeitraumbezogene Leistungsbewertung. Ein lediglich zeitpunktbezogenes Leistungsbild kann keine taugliche Prognosegrundlage für die Bewährung im angestrebten Amt bilden, da ein zeitpunktbezogenes Leistungsbild keine Auskunft über das allgemeine, langfristige/ beständige Leistungsvermögen gibt (zur Notwendigkeit dieses als Auswahlgrundlage heranzuziehen: BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 –, Rn. 41, 49, juris). Die Beurteilung hat deshalb die Leistung des Beurteilten während des gesamten Beurteilungszeitraums zu umfassen (vgl. zu Regelbeurteilungen: BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2001 – BVerwG 2 C 41.00 –, Rn. 15, juris, und vom 26. September 2012 – 2 A 2.10 –, LS und Rn. 10, juris).
- 82
Da die Beurteilungsrichtlinie keinen Beurteilungszeitraum vorgibt, darf der Dienstherr – vor dem Hintergrund des § 39 Abs. 1 ALVO und des § 9 Abs. 3 Satz 1 LVO-Bildung (dort ist für die zu fertigenden Anlassbeurteilungen einheitlich ein dreijähriger Zeitraum vorgesehen) – auch in einem Anlassbeurteilungssystem im jeweiligen Einzelfall einen funktionsadäquaten Beurteilungszeitraum festlegen, sei es abstrakt-generell im Wege einer Verwaltungsvorschrift oder anlassbezogen mit der Anforderung der Beurteilungen für die zu treffende Auswahlentscheidung. Gibt der Dienstherr den Beurteilungszeitraum vor, haben die Beurteiler den Beurteilungszeitraum grundsätzlich auch dann auszuschöpfen, soweit in diesen vorbeurteilte Zeiten aus vorherigen Anlassbeurteilungen fallen. In einem Anlassbeurteilungssystem kommt dem Grundsatz der Anknüpfung an vorangegangene Beurteilungszeiträume nicht das Gewicht zu wie in einem Regelbeurteilungssystem. Der Beurteilungszweck bestimmt, ob bereits beurteilte Zeiten einbezogen werden dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 – 2 C 41.00 –, Rn. 17, juris: zur Einbeziehung von anlassbeurteilten Zeiten in eine Regelbeurteilung). Die Einbeziehung von (teilweise) vorbeurteilten Zeiträumen in die Anlassbeurteilungen zu Bewerbungszwecken wäre durch das Gebot der Herstellung größtmöglicher Vergleichbarkeit der Bewerber gerechtfertigt. Ein kürzerer Beurteilungszeitraum wäre dann zulässig, wenn der Ausschöpfung des Beurteilungszeitraums rechtliche Hindernisse entgegenstehen, etwa eine fehlende Beurteilungszuständigkeit infolge einer Abordnung.
- 83
Solange der Dienstherr eine solche Festlegung nicht getroffen hat, die im Übrigen auch in der Beurteilungsrichtlinie selbst erfolgen könnte, bleibt es dabei, dass im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu entscheiden ist, ob die dem Leistungsvergleich zugrunde gelegten Beurteilungen noch zeitlich hinreichend miteinander vergleichbar sind, was – wie bereits festgestellt – vorliegend der Fall ist.
- 84
dd. Von dem Aspekt der Vergleichbarkeit der Beurteilungszeiträume zu trennen ist die Frage, ob die Beurteilungszeiträume am Maßstab des Art. 33 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1 GG willkürfrei bestimmt wurden. Dafür gibt es beim kürzeren Zeitraum der Beurteilung der Antragstellerin keinen Anhalt. Dieser ist Folge der mangels anderweitiger Vorgaben (etwa im eben dargestellten Sinn) rechtlich zulässigen und für alle Bewerber einheitlich gewählten Anknüpfung an den Zeitraum der vorausgehenden Anlassbeurteilung. Ebenso knüpft die Anlassbeurteilung des Beigeladenen an den Beurteilungszeitraum der vorausgehenden Anlassbeurteilung an. Für die von der Antragstellerin behauptete zweckgerichtete Wahl des Beurteilungsraums der Beurteilung des Beigeladenen ist daher nichts ersichtlich.
- 85
e. Das Vorbringen der Antragstellerin, dass mangels Frauenförderplans beim Amtsgericht … gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 GStG keine Einstellungen und Beförderungen vorgenommen werden dürften, stellt das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses schließlich ebenfalls nicht in Frage. Beim Amtsgericht … kann von Rechts wegen für Richterstellen kein Frauenförderplan bestehen, da das Amtsgericht … insoweit keine einen Stellenplan bewirtschaftende Dienststelle im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 GStG ist. Die den Stellenplan bewirtschaftende Dienststelle für sämtliche Richterstellen – ausgenommen das Landesverfassungsgericht – ist der Antragsgegner. Das (Präsidial-)Amtsgericht … ist lediglich in Bezug auf die Stellen des nichtrichterlichen Dienstes eine einen Stellenplan bewirtschaftende Dienststelle.
- 86
Wer die einen Stellenplan bewirtschaftende Dienststelle ist, ergibt sich im Ausgangspunkt aus dem mit dem Haushaltsgesetz festgestellten Haushaltsplan. Das Haushaltsgesetz trifft nicht nur eine Feststellung, sondern enthält zugleich die Bewilligung der im Haushaltsplan ausgeworfenen Mittel, also die Ermächtigung, diese Mittel für die im Haushaltsplan festgelegten Zwecke auszugeben (vgl. § 3 Abs. 1 LHO; BVerfG, Urteil vom 19. Juli 1966 – 2 BvF 1/65 –, BVerfGE 20, 56-119, Rn. 98, juris). Die Planstellen sind in einem Stellenplan auszubringen (§ 17 Abs. 5 LHO). Kapitel 09 02 des Stellenplans des Einzelplans 16 – Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung – zum Haushaltsplan 2018 umfasst die Richterplanstellen der Ordentlichen Gerichtsbarkeit. Seine Bewirtschaftungsbefugnis für die Richterstellen hat der Antragsgegner – anders als für bestimmte nichtrichterliche Stellen (vgl. die Allgemeinverfügung zur Übertragung personalrechtlicher Befugnisse im Geschäftsbereich des für Justiz zuständigen Ministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 22. Juli 2005, Amtsbl. Schl.-H. 2005 S. 662, zuletzt geändert durch Allgemeine Verfügung vom 11. Januar 2011, SchlHA 2011 S. 60) – nicht übertragen.
- 87
Der Senat merkt an, dass er die Ansicht, § 11 GStG finde auf Richter keine Anwendung, für sehr zweifelhaft hält. Der Geltungsbereich des Gleichstellungstellungsgesetzes erstreckt sich auch auf Richterinnen und Richter (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GStG). Für eine einschränkende Auslegung des § 11 GStG bzw. eine telelogische Reduktion im Hinblick auf Richterstellen, sind keine tragfähigen Gründe ersichtlich. Die Beteiligung des Richterwahlausschusses (§ 10 LRiG) an der Richterberufung rechtfertigt keine Beschränkung des sich aus § 11 Abs. 1 Satz 1 GStG ergebenden Planungsauftrags. Durch seine Beteiligung am Auswahlverfahren wird der diesem Verfahren vorgelagerte Frauenförderplan nicht funktionslos. Schon allein wegen der auch vorzusehenden fortbildenden Maßnahmen zur Erreichung der Gleichstellungsverpflichtung nach § 1 GStG (vgl. § 11 Abs. 5 Satz 1 GStG) ist der Frauenförderplan auch im Justizbereich ein förderliches Gleichstellungsinstrument. Die Argumentation des Antragsgegners, dass es wegen der Beteiligung des Richterwahlausschusses nicht mehr allein in der Hand der personalverwaltenden Stelle liege, wer eingestellt oder befördert wird, vermengt unzulässig die gleichstellungsrechtliche Planungsebene für das Personal mit der einzelfallbezogenen Berufungs- bzw. Auswahlentscheidung. Sollte damit angesprochen sein, dass es der Antragsgegner wegen der Beteiligung des Richterwahlausschusses nicht mehr in der Hand hat, die verbindlichen Ziele nach § 11 Abs. 4 GStG zu erreichen, ist darauf hinzuweisen, dass die planende Stelle insoweit ohnehin nur eine begrenzte Steuerungsmöglichkeit hat. Die gesetzten gleichstellungsrechtlichen Ziele des Frauenförderplans suspendieren bei konkreten Besetzungsentscheidungen nicht von den gesetzlichen Vorgaben zur Bewerberauswahl (siehe auch oben b). Gleichstellungsrechtliche Vorränge ergeben sich hierbei nach den §§ 3 bis 5 GStG.
- 88
Das „Personalentwicklungskonzept für Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in Schleswig-Holstein“ vom 26. Januar 2017 dürfte den Planungsauftrag des § 11 Abs. 1 Satz 1 GStG nicht hinreichend umsetzen. Es ist nicht ersichtlich, dass das Personalentwicklungskonzept die nach § 11 Abs. 4 und 5 GStG notwendigen Aspekte (verbindliche Zielvorgaben für zwei Jahre; frauenspezifische fördernde Maßnahmen) enthält. Die in Fußnote 3 auf Seite 8 des Personalentwicklungskonzepts enthaltenen Angaben dürften dem nicht genügen. Unabhängig von der Frage, ob die wesentlichen Aussagen eines Frauenförderplans im Fußnotenappart eines Dokuments untergebracht werden dürfen, das sich nach seiner Titulierung nicht als Frauenförderplan zu erkennen gibt – insoweit könnte die durch § 11 Abs. 7 GStG angestrebte Publizität des Frauenförderplan beeinträchtigt sein –, dürfte es jedenfalls an einer verbindlichen Zielsetzung im Sinne des § 11 Abs. 4 GStG fehlen. Eine eigene umfassende Planungsentscheidung dürfte nicht getroffen sein, wenn lediglich die gesetzliche Untergrenze mitgeteilt wird und beispielhaft die Folgen für einzelne Besoldungsgruppen aufgezeigt werden.
- 89
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.
- 90
Der Wert des Streitgegenstandes beträgt gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG ein Viertel der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Juli 2014 - 2 O 11/14 – m.w.N.).
- 91
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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