DRiG § 72 Bildung des Richterrats

Deutsches Richtergesetz

In den Ländern sind Richterräte zu bilden. Ihre Mitglieder werden durch die Richter unmittelbar und geheim aus ihrer Mitte gewählt.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (10. Senat) - 10 A 11399/20
25. Juni 2021
10 A 11399/20 25. Juni 2021