Wird der Intendant abberufen oder scheidet er aus, nimmt sein Vertreter die Geschäfte wahr, bis die Amtszeit eines gewählten Nachfolgers beginnt.
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DWG § 41 Vertretung des Intendanten
Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle"
Referenzen
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