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EAEG § 15 Bußgeldvorschriften

Anlegerentschädigungsgesetz

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 den Jahresabschluss mit dem dazugehörigen Prüfungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (2. Kammer) - 2 K 294.12
23. Oktober 2013
2 K 294.12 23. Oktober 2013
Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (6. Senat) - 6 A 1492/13.Z
15. Oktober 2013
6 A 1492/13.Z 15. Oktober 2013
Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 10 L 690/10
17. Dezember 2010
10 L 690/10 17. Dezember 2010
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (2. Kammer) - 2 K 89.09
21. Oktober 2010
2 K 89.09 21. Oktober 2010