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EGInsO § 4 Einstellung des Insolvenzverfahrens zugunsten der Gerichte eines anderen Mitgliedstaats

Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung

(1) Darf das Insolvenzgericht ein bereits eröffnetes Insolvenzverfahren nach § 3 Abs. 1 nicht fortsetzen, so stellt es von Amts wegen das Verfahren zugunsten der Gerichte des anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union ein. Das Insolvenzgericht soll vor der Einstellung den Insolvenzverwalter, den Gläubigerausschuss, wenn ein solcher bestellt ist, und den Schuldner hören. Wird das Insolvenzverfahren eingestellt, so ist jeder Insolvenzgläubiger beschwerdebefugt.

(2) Wirkungen des Insolvenzverfahrens, die vor dessen Einstellung bereits eingetreten und nicht auf die Dauer dieses Verfahrens beschränkt sind, bleiben auch dann bestehen, wenn sie Wirkungen eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eröffneten Insolvenzverfahrens widersprechen, die sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 auf das Inland erstrecken. Dies gilt auch für Rechtshandlungen, die während des eingestellten Verfahrens vom Insolvenzverwalter oder ihm gegenüber in Ausübung seines Amtes vorgenommen worden sind.

(3) Vor der Einstellung nach Absatz 1 hat das Insolvenzgericht das Gericht des anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, bei dem das Verfahren anhängig ist, über die bevorstehende Einstellung zu unterrichten; dabei soll angegeben werden, wie die Eröffnung des einzustellenden Verfahrens bekannt gemacht wurde, in welchen öffentlichen Büchern und Registern die Eröffnung eingetragen und wer Insolvenzverwalter ist. In dem Einstellungsbeschluss ist das Gericht des anderen Mitgliedstaats zu bezeichnen, zu dessen Gunsten das Verfahren eingestellt wird. Diesem Gericht ist eine Ausfertigung des Einstellungsbeschlusses zu übersenden. § 215 Abs. 2 der Insolvenzordnung ist nicht anzuwenden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - IX ZB 35/22
6. Februar 2025
IX ZB 35/22 6. Februar 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - IX ZB 29/23
18. Juli 2024
IX ZB 29/23 18. Juli 2024
Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (6. Zivilsenat) - 6 U 131/12
19. Dezember 2013
6 U 131/12 19. Dezember 2013
Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 25 T 206/07
4. Mai 2007
25 T 206/07 4. Mai 2007
Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 25 T 205/07
4. Mai 2007
25 T 205/07 4. Mai 2007
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-3 W 53/04
9. Juli 2004
I-3 W 53/04 9. Juli 2004
Beschluss vom Amtsgericht Düsseldorf - 502 IN 124/03
7. April 2004
502 IN 124/03 7. April 2004
Beschluss vom Amtsgericht Düsseldorf - 502 IN 126/03
12. März 2004
502 IN 126/03 12. März 2004