Einsatzgeschädigte im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
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Soldatinnen und Soldaten, - 2.
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Beamtinnen und Beamte des Bundes, - 3.
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Richterinnen und Richter des Bundes, - 4.
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Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes, mit Ausnahme der bei deutschen Dienststellen im Ausland eingestellten Ortskräfte, sowie - 5.
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Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerks nach § 2 Absatz 1 des THW-Gesetzes,