Urteil vom Verwaltungsgericht Halle (3. Kammer) - 3 A 120/08

Tatbestand

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Der Kläger begehrt von der Beklagten die Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach dem Gesetz zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen (EinsatzWVG).

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Der Kläger war in der Zeit vom 01. Mai 1998 bis zum 30. April 2006 Zeitsoldat bei der Deutschen Bundeswehr. In diesem Rahmen absolvierte er vom 06. November 2003 bis zum 06. Mai 2004 einen Auslandseinsatz im Kosovo. Dabei wurde er am 05. Januar 2004 im Feldlazarett Prizren wegen einer Verletzung am rechten Unterschenkel operiert. Durchgeführt wurde während der Operation unter anderem eine Abszessinzision am rechten Schienbein.

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In der Folgezeit bildete sich am Unterschenkel des Klägers im Bereich der Operationsnarbe eine Entzündung in Form eines immer wieder auftretenden Erysipels in Begleitung von Lymphangitis und Lymphadenitis in der rechten Leiste. Er war deshalb in der Zeit von Juni 2004 bis März 2006 in regelmäßiger ambulanter Behandlung im Sanitätszentrum Burg. Auch wurde der Kläger im Krankenhaus Sangerhausen von Mai 2005 bis Februar 2006 mehrfach stationär behandelt. Wegen der Einzelheiten der Behandlungszeiträume und Krankenhausaufenthalte wird auf die Klageschrift und die Gesundheitsunterlagen des Klägers Bezug genommen.

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Mit Bescheid vom 27. Juni 2007 erkannte die Wehrbereichsverwaltung Süd ein am rechten Unterschenkel des Klägers festgestelltes wiederkehrendes Erysipel mit Lymphangitis und Lymphadenitis als Folge einer Wehrdienstbeschädigung an.

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Unter dem 23. Januar 2008 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach dem EinsatzWVG. Zur Begründung führte der Kläger aus, dass er ab dem 19. September 2007 erneut im Krankenhaus behandelt worden sei. Er befände sich nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr in der Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger und habe wegen des auftretenden Erysipels einen Prüfungstermin nicht antreten können. Auch stehe aufgrund der schlimmer werdenden Nachfolgeerscheinungen der Erkrankung eine Ausübung des Berufs im Anschluss an eine erfolgreiche Prüfung in Frage.

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Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 08. April 2008, dem Kläger zugestellt am 10. April 2008, ab. In ihrer Begründung führte die Beklagte aus, dass die Gesundheitsstörung nicht erst nach der Beendigung der Dienstzeit des Klägers erkannt worden sei, wie dies § 6 Abs. 5 EinsatzWVG als Voraussetzung für eine Wiedereinstellung verlange. Vielmehr sei die Erkrankung bereits vor dem Ende der Dienstzeit des Klägers diagnostiziert und mehrfach truppenärztlich behandelt worden.

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Am 09. Mai 2008 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben.

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Er trägt vor, das rezidivierende Erysipel sei auf die Operation im Feldlazarett Prizren zurückzuführen sei. Man habe dort aufgrund der gegebenen Verhältnisse seien die Hygienevorschriften nicht eingehalten gewesen, wodurch er einer bakteriellen infektiösen Entzündung besonders ausgesetzt gewesen sei. Eine früher in Deutschland im Dienstsport erlittene Trittverletzung stelle keine Ursache für das wiederkehrende Erysipel dar. Dadurch sei es nicht zu einer Erregereingangspforte gekommen. Eine bakterielle Entzündung habe infolge der das Gelenk betreffenden Trittverletzung nicht entstehen können. Soweit seine Gesundheitsschädigung nach der Ansicht der Beklagten bereits vor Beendigung seiner Dienstzeit erkannt worden sei, stünde ihm ein Weiterverwendungsanspruch aus § 4 Abs. 1 Einsatz-Weiterverwendungsgesetz (EinsatzWVG) zu. Das Dienstverhältnis hätte danach nicht beendet werden dürfen. Aufgrund der chronischen Erkrankung bestehe für seine Eingliederung auf dem zivilen Arbeitsmarkt keine realistische Chance. Da er sich aber im Auslandseinsatz für die Allgemeinheit in eine außerordentliche Gefährdungs- und Belastungslage begeben habe, sei die Gewährung eines angemessenen Ausgleichs angebracht.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 08. April 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm einen neuen Bescheid unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verteidigt ihren angefochtenen Ablehnungsbescheid. Das rezidivierende Erysipel sei eine Folge der vom Kläger am 02. Oktober 2003 beim Dienstsport erlittenen Trittverletzung. Die Verletzung stelle jedoch keinen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Soldatenversorgungsgesetz (SVG) dar, weil sich der Kläger diese noch vor seinem Auslandseinsatz zugezogen habe. Die Anerkennung als Wehrdienstbeschädigung ändere daran nichts. Für ein deutsches Feldlazarett würden darüber hinaus dieselben hygienischen Vorschriften gelten wie für inländische Krankenhäuser und Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr. Auch aufgrund regelmäßiger Kontrolluntersuchungen und Überprüfungen sei eine Verletzung dieser Regelungen auszuschließen. Die Überlegungen des Klägers zu § 4 Abs. 1 EinsatzWVG gingen fehl, weil Prozessgegenstand allein die Ablehnung des Antrags auf Einstellung in ein besonderes Wehrdienstverhältnis sei.

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Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 19. Oktober 2009 zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

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Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gerichts gewesen.

Entscheidungsgründe

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Gemäß § 101 Abs. 2 VwGO kann das Gericht im Einverständnis der Beteiligten den Rechtsstreit ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Der Kläger hat sein Einverständnis mit Schriftsatz vom 06. November 2009 und die Beklagte hat ihr Einverständnis mit Schreiben vom 10. November 2009 erklärt.

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Bescheid der Beklagten vom 08. April 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Neubescheidung zur Wiedereinstellung nach dem Einsatz- Weiterverwendungsgesetz (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO).

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Rechtlicher Ausgangspunkt für das Begehren des Klägers ist § 6 Abs. 5 des Gesetzes zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen (Einsatz-Weiterverwendungsgesetz – EinsatzWVG) vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I 2861). Danach sind einsatzgeschädigte Soldaten (§ 1 Nr. 1 EinsatzWVG), deren nicht auf Lebenszeit begründetes Wehrdienstverhältnis durch Zeitablauf geendet hat oder aus diesem Grund beendet worden ist und deren gesundheitliche Schädigung erst danach erkannt worden ist, in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art einzustellen. Nach § 1 Nr. 1 EinsatzWVG sind einsatzgeschädigte Soldaten im Sinne dieses Gesetzes solche, die eine nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung durch einen Einsatzunfall im Sinne von § 63c des Soldatenversorgungsgesetzes oder § 31a Beamtenversorgungsgesetzes erlitten haben.

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Der Kläger kann die Regelung des § 6 Abs. 5 EinsatzWVG für sich indessen nicht in Anspruch nehmen. Unabhängig von der weiter unten noch zu verneinenden Frage, ob bei dem Kläger ein Einsatzunfall gegeben ist, erfüllt er das Tatbestandsmerkmal einer erst nach der Beendigung seiner Dienstzeit als Soldat erkannten gesundheitlichen Schädigung nicht. Die beim Kläger vorliegende gesundheitliche Schädigung eines wiederkehrenden Erysipels verbunden mit Lymphangitis und Lymphadenitis war bereits vor der Beendigung seiner Dienstzeit eindeutig diagnostiziert und damit bekannt. Denn der Kläger ist während seiner Dienstzeit regelmäßig ambulant und mehrfach wegen dieses Leidens auch stationär im Krankenhaus behandelt worden, zuletzt vom 28. Januar bis 02. Februar 2006 im Krankenhaus am Rosarium in Sangerhausen.

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Zwar hat der Kläger einen Anspruch auf Weiterverwendung zum Zeitpunkt der Beendigung seines Zeitsoldatenverhältnisses am 30. April 2006 noch nicht geltend machen können, weil das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz erst am 18. Dezember 2007, am Tage nach seiner Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten ist (vgl. § 23 EinsatzWVG), und der geltend gemachte Anspruch zuvor nicht bestand.

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Zwar enthält § 6 Abs. 6 Satz 1 EinsatzWVG die Möglichkeit, den Antrag nach Abs. 5 Satz 1 innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Eintritt des Einsatzunfalls zu stellen, wobei bei einer Erkrankung, die nach § 63c Abs. 2 Soldatenversorgungsgesetz als Einsatzunfall gilt, die Ausschlussfrist im Zeitpunkt der erstmaligen ärztlichen Diagnose der Erkrankung beginnt (§ 6 Abs. 6 Satz 2 EinsatzWVG). Darüber hinaus erfolgt die Einstellung nur, wenn seit dem Eintritt des Einsatzunfalls noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig mit dem Antrag Umstände glaubhaft gemacht werden, nach denen der Einsatzgeschädigte mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf die Einstellung nach Absatz 5 begründenden Folge des Unfalls nicht rechnen konnte oder durch die er gehindert war, den Antrag zu stellen (§ 6 Abs. 6 Satz 3 EinsatzWVG). Die Zweijahresfrist seit Kenntniserlangung ist in diesem Fall verstrichen, weil trotz einer Behandlung des Klägers im Krankenhaus vom 29. Mai bis 06. Juni 2005 bei gutem Heilungsverlauf er sich bereits am 20. Oktober 2005 wieder wegen einer Verschlechterung seines Leidens in Behandlung begab. Damit war die Problematik eines Wiederkehrens des Erysipels ab diesem Zeitpunkt bekannt.

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Auch wenn man die Regelung des § 6 Abs. 6 Satz 3 EinsatzWVG dahin versteht, dass ein Hinderungsgrund für die Antragstellung das zuvor erforderliche Inkrafttreten des Gesetzes ist und damit der Hinderungsgrund weggefallen ist, so ist der Antrag innerhalb von drei Monaten zu stellen (§ 6 Abs. 6 Satz 4 EinsatzWVG), was bedeutet, dass er bis zum 17. März 2008 gestellt werden kann. Binnen dieser Frist hat der Kläger zwar seinen Antrag mit Eingang beim der Beklagten am 24. Januar 2008 gestellt. Diese Möglichkeit der Auslösung einer faktischen Rückwirkung der Reglungen des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes durch nachträgliche Antragstellungen auf einen Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ist aber nur für den Fall des § 6 Abs. 5 Satz 1 und damit im Fall der nicht erkannten gesundheitlichen Schädigung vorgesehen. Beim Kläger war die gesundheitliche Schädigung – wie ausgeführt - aber erkannt.

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Dann wäre der Kläger aber in der Lage gewesen, Ansprüche aus dem in Rede stehenden Krankheitsgeschehen auf der Grundlage der Regelungen des Einsatzversorgungsgesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3592) geltend zu machen. Hat aber bereits das Einsatzversorgungsgesetz die Möglichkeit eines Ausgleichs von Schädigungen geboten, so sollen im Interesse des Rechtsfriedens diese Fälle nicht neu nach dem Einsatzweiterverwendungsgesetz aufgegriffen werden (vgl. Saalfeld, Die Alternative zur Einsatzversorgung: Weiterbeschäftigung nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz - BWV 2008, 38, 41). Ein Neuaufgreifen und ggf. Rückabwickeln der über das Einsatzversorgungsgesetz geleisteten Ausgleiche findet indessen bei zunächst nicht erkannten gesundheitlichen Schädigungen nicht statt, weil es – logischer Weise infolge des Nichterkennens der Anspruchsmöglichkeit - an einem früheren Verwaltungsverfahren dazu mangels Antrag fehlt. In diesen Fällen handelt es sich bei der nunmehrigen nachträglichen Antragstellung nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz daher um eine erstmalige Schadensausgleichung, so dass ein Konflikt mit bereits früher gewährten Leistungen ausgeschlossen ist. Aus diesem sachlichen Grund ist es gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber in § 6 Abs. 5 Satz 1 EinsatzWVG nicht generell alle in diesem Sinne Geschädigten nachträglich in den Anwendungsbereich der Vorschrift aufgenommen hat, sondern zur Vermeidung doppelter Ausgleichung dies auf diejenigen Fälle beschränkt, bei denen noch kein Antrag gestellt worden sein kann, weil die Schädigung und ein Zurechnungszusammenhang noch nicht erkannt waren. Ein Verstoß der Regelung des § 6 Abs. 5 Satz 1 EinsatzWVG wegen der Beschränkung auf nachträglich erkannte gesundheitliche Schädigungen aus Einsatzunfällen gegen das sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebende Gleichbehandlungsgebot liegt infolge der genannten sachlichen Differenzierungskriterien nicht vor. Insoweit kommt dem Gesetzgeber im Bereich der Leistungsgewährung auch ein weiter Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum zu, der nicht durch Richterrecht ersetzt werden kann.

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Die Klage ist darüber hinaus aber auch deshalb unbegründet, weil der Kläger kein Einsatzgeschädigter im Sinne des § 1 Nr. 1 EinsatzWVG ist. Nach dieser Vorschrift sind Einsatzgeschädigte Soldaten, die eine nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung durch einen Einsatzunfall im Sinne von § 63c des Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG) vom 26. Juli 1957 (BGBl. I 57, 785) in der Fassung der der Änderung durch Art. 2 des Einsatzversorgungsgesetz vom 21. Dezember 2004 (BGBl. 3592) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), erlitten haben.

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Nach der bei dieser Konstellation nur in betracht kommenden Regelung des § 63c Abs. 2 SVG liegt ein solcher Einsatzunfall (auch) vor, wenn ein Soldat während einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des Absatzes 1, die hier bei der Verwendung des Klägers im Rahmen eines KFOR-Einsatzes im Kosovo unstreitig gegeben war, in Ausübung oder infolge eines militärischen Dienstes eine gesundheitliche Schädigung auf Grund eines Unfalls oder einer Erkrankung im Sinne von § 27 SVG erleidet. Ein Einsatzunfall liegt ferner nach § 63c Abs. 2 Satz 2 SVG vor, wenn eine Erkrankung oder ihre Folgen oder ein Unfall auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Verwendung im Sinne des Absatzes 1 zurückzuführen sind. Ein Dienstunfall ist nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SVG ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Die Voraussetzungen der vorgenannten Regelungen liegen nicht vor.

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Zwar hält es das Gericht nach dem Verlauf der gesundheitlichen Schädigung des Klägers, die erst nach der Operation in Prizren im Kosovo an eben der Operationsstelle aufgetreten ist für deswegen äußerst wahrscheinlich, dass das wiederkehrende Erysipel auf Umstände bei der Operation und in dessen Umfeld zurückzuführen ist. Dieser Zusammenhang liegt nahe. Eine alternative Ursache steht ernsthaft nicht in Rede. Das Gericht teilt nicht die Auffassung der Beklagten, dass die beim Kläger aufgetretene Gesundheitsstörung ihre Ursache in einer am 02. Oktober 2003 beim Dienstsport in Deutschland erlittenen Verletzung am rechten Bein hat. Denn unabhängig davon, ob die eingetretene Entzündung am Bein des Klägers, die Anlass zur Operation gegeben hat, noch auf diese Sportverletzung zurückzuführen ist oder ob ein neues Stoßgeschehen am rechten Bein im Kosovo zu der Entzündung geführt hat, wie der Kläger vorträgt, ist jedenfalls das rezidivierende Erysipel erst nach der Operation an eben dieser Stelle aufgetreten. Das Auftreten des Erysipels in zeitlicher Nähe zur Operation, aber erst nach einem dreiviertel Jahr nach dem Sportunfall spricht dafür, dass die Operation die Ursache dafür gesetzt hat. Auch erscheint der Eintritt einer bakteriellen Entzündung, um die es sich bei einem Erysipel handelt, infolge einer offenen Wunde bei bzw. nach einer Operation erheblich wahrscheinlicher, als wenn die Haut weithin unversehrt bleibt und nicht ins Gewebe eingeschnitten wird, um einen Entzündungsherd operativ zu entfernen.

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Diese Operation stellt indessen schon begrifflich keinen Dienstunfall im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 1 SVG dar. Eine Operation ist kein plötzliches Ereignis im Sinne eines Unfallgeschehens. Denn darunter sind nur unvorhersehbare Begebenheiten zu verstehen, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge für niemanden kalkulierbar sind. Vielmehr handelt es sich um einen geplanten ärztlichen Eingriff, über dessen Risiken der Kläger zuvor aufgeklärt worden sein dürfte.

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Der Kläger kann sich auch nicht auf § 63c Abs. 2 Satz 2 SVG berufen. Voraussetzung für das Vorliegen dieses Tatbestandes wären gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei einer Verwendung in Sinne des Abs. 1 der Vorschrift als Ursache der Gesundheitsschädigung. Eine speziell dem Einsatz im Kosovo geschuldete abweichende Verwendung, die Ursache der Gesundheitsschädigung wäre, ist nicht festzustellen. Der Kläger gibt selber an, er habe sich am Bein gestoßen. Dies sei die Ursache dafür, dass sich eine Entzündung entwickelt habe. Ein solches Geschehen ist aber nicht auslandsspezifisch oder gerade den bestimmten Einsatzverhältnissen geschuldet, sondern kann jederzeit und überall vorkommen.

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Aber auch wenn man § 63c Abs. 2 Satz 2 SVG dahin versteht, dass ausreichend eine Erkrankung ist, die auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse während eines Auslandseinsatzes im Sinne des Abs. 1 der Vorschrift zurückzuführen ist, sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt.

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Denn das Risiko, sich im Rahmen einer Operation oder in der Heilungsphase danach eine Infektion an der Wundstelle zuzuziehen besteht generell immer. Der Vorhalt des Klägers, dass er während der Operation in Prizren einer bakteriellen infektiösen Entzündung besonders ausgesetzt gewesen sei, weil man im Feldlazarett Hygienevorschriften ob der gegebenen Verhältnisse im Ausland nicht eingehalten habe, bleibt unsubstantiiert. Es handelt sich um eine Vermutung, für die der Kläger aber keine näheren Angaben anführt, etwa, dass außer ihm noch zahlreiche andere Personen von Infektionen betroffen waren. Er führt auch nicht aus, welche Bedingungen einer hinreichenden Sterilität entgegengestanden haben und welche üblichen Maßnahmen zur Einhaltung einer möglichst großen Keimfreiheit unterblieben sind. Das Risiko, Opfer einer Infektion bei einer Operation zu werden, lässt sich zwar minimieren, aber unabhängig vom Ort der Behandlung niemals in Gänze ausschließen. Davon geht das Gericht als allgemein bekannte Erfahrungstatsache aus. Deshalb wird über Infektionsrisiken vor Operationen von den behandelnden Ärzten regelmäßig aufgeklärt.

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Es ist nicht erkennbar, dass sich im Fall des Klägers gerade eine spezifische Gefährdung infolge des Auslandseinsatzes verwirklicht hat. Denn zu berücksichtigen ist der Schutzzweck des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes. Nach der amtlichen Begründung des parlamentarischen Gesetzgebers (BT-Drucks. 16/6564) sollen durch das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz ausschließlich Fälle erfasst werden, in denen sich „die typische Gefährdungslage [eines] Auslandseinsatz[es] tatsächlich verwirklicht“. Vorliegend hat sich aber aller Wahrscheinlichkeit nach lediglich die generelle Infektions- bzw. Entzündungsgefahr einer Operationswunde realisiert, ohne im spezifischen Zusammenhang mit der Auslandslandsverwendung des Klägers zu stehen.

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Schließlich liegt in der Operation auch kein Dienstunfall im Sinne von § 27 Abs. 4 Satz 1 SVG. Danach ist ein Dienstunfall gegeben, wenn ein Berufssoldat, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit erkrankt. Dies gilt nach Satz 2 der Norm auch, wenn die Erkrankung an dieser bestimmten Erkrankung durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist. Als Krankheiten im Sinne der Sätze 1 und 2 werden die in der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort im Einzelnen bezeichneten Maßgaben bestimmt. Unter einen in der Anlage der Berufskrankheiten-Verordnung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juni 2009 (BGBl. S. 1273) aufgezählten Fall der erfassten Berufskrankheiten lässt sich das beim Kläger nach eigenem Vortrag infolge einer Operation und deren Folgen entstandene Erysipel mit den Lymphleiden erkennbar nicht subsumieren.

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Weitere in Betracht kommende rechtliche Ansatzpunkte zur Annahme eines Dienstunfalls sind nicht ersichtlich oder vorgetragen.

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Ein Weiterverwendungsanspruch aus § 4 Abs. 1 EinsatzWVG, den der Kläger ebenfalls geltend macht, ist schon deswegen nicht gegeben, weil dieser Anspruch voraussetzt, dass sich der Betroffene sich im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs noch im Dienst befindet. Dies ist beim Kläger nicht der Fall. Für ihn kommt im Rahmen des hier allein streitigen Begehrens auf Wiedereinstellung allenfalls ein Anspruch nach § 6 Abs. 5 Einsatz WVG in Betracht, der im Ergebnis - wie ausgeführt - aber nicht vorliegt. Auch ist der Kläger aus den oben genannten Gründen kein Einsatzgeschädigter, so dass es auch dieser Voraussetzung des § 4 EinsatzWVG mangelt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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