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ElektroStoffV § 14 Bußgeldvorschriften

Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 ein Elektro- oder Elektronikgerät in Verkehr bringt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ein Elektro- und Elektronikgerät in Verkehr bringt,
2.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät ein dort genanntes Kennzeichen trägt,
3.
entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 oder § 7 Absatz 5 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Kennzeichen entweder auf dem dort genannten Gerät, auf der Verpackung oder in den dort genannten Unterlagen angegeben ist, oder
4.
entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1, § 7 Absatz 6 Satz 1 oder § 8 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Information oder eine dort genannte Unterlage nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 4 K 2044/17 Z
19. November 2018
4 K 2044/17 Z 19. November 2018