ELV 2004 § 3 Leistungsgrundsatz, Förderung der Leistungsfähigkeit

Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten beim Bundeseisenbahnvermögen

(1) Der Leistungsgrundsatz der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass Eignung, Befähigung und fachliche Leistung an den Anforderungen der Gesellschaft gemessen werden.

(2) Personalführungs- und Personalentwicklungsmaßnahmen zur Förderung der Leistungsfähigkeit und die Ausgestaltung von Personalentwicklungskonzepten obliegen der Gesellschaft.

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