EnergieStG § 30 Zweckwidrigkeit

Energiesteuergesetz

(1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich § 21 nach dem zutreffenden Steuersatz des § 2, wenn die Energieerzeugnisse entgegen der in der Erlaubnis genannten Zweckbestimmung verwendet oder abgegeben werden, nicht in den Betrieb aufgenommen werden oder der Verbleib der Energieerzeugnisse nicht festgestellt werden kann. Die Steuer entsteht nicht, wenn die Energieerzeugnisse untergegangen oder an Personen abgegeben worden sind, die zum Bezug von steuerfreien Energieerzeugnissen berechtigt sind. Darüber hinaus entsteht auch keine Steuer, wenn Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 an Steuerlagerinhaber abgegeben werden. Schwund steht dem Untergang gleich.

(2) Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber, wenn er vor Entstehung der Steuer Besitz an den Energieerzeugnissen erlangt hat, sonst der Steuerlagerinhaber. Werden Energieerzeugnisse zu steuerfreien Zwecken an einen Nichtberechtigten abgegeben, ist daneben auch der Nichtberechtigte Steuerschuldner. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.

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Zitiert von

Beschluss vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 V 22/21
7. Mai 2021
4 V 22/21 7. Mai 2021
Beschluss vom Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (3. Senat) - 3 V 40/20
20. Januar 2021
3 V 40/20 20. Januar 2021
Urteil vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 K 85/19
22. Mai 2020
4 K 85/19 22. Mai 2020
Urteil vom Bundesgerichtshof (1. Strafsenat) - 1 StR 606/16
25. April 2017
1 StR 606/16 25. April 2017
Urteil vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 K 41/13
24. Februar 2015
4 K 41/13 24. Februar 2015
Urteil vom Bundesgerichtshof (1. Strafsenat) - 1 StR 142/14
27. Januar 2015
1 StR 142/14 27. Januar 2015