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EnergieStG § 53 Steuerentlastung für die Stromerzeugung in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt

Energiesteuergesetz

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und die zur Stromerzeugung in ortsfesten Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt verwendet worden sind. Wenn die in der Anlage erzeugte mechanische Energie neben der Stromerzeugung auch anderen Zwecken dient, wird nur für den auf die Stromerzeugung entfallenden Anteil an Energieerzeugnissen eine Steuerentlastung gewährt.

(2) Energieerzeugnisse gelten nur dann als zur Stromerzeugung verwendet, soweit sie in der Stromerzeugungsanlage unmittelbar am Energieumwandlungsprozess teilnehmen. Unbeschadet der technisch bedingten Umwandlungsverluste ist die gesamte im Stromerzeugungsprozess eingesetzte Menge an Energieerzeugnissen entlastungsfähig. Zum Stromerzeugungsprozess gehören insbesondere nicht:

1.
Dampferzeuger, soweit deren thermische Energie (Dampf) nicht der Stromerzeugung dient,
2.
nachgeschaltete Abluftbehandlungsanlagen,
3.
Zusatzfeuerungen, soweit die damit erzeugte thermische Energie nicht zur Stromerzeugung genutzt, sondern vor der Wärmekraftmaschine, insbesondere einer Dampfturbine oder einem Stirlingmotor, ausgekoppelt wird.
Abluftbehandlungsanlagen im Sinn des Satzes 3 Nummer 2 sind insbesondere Rauchgasentschwefelungsanlagen, Rauchgasentstickungsanlagen sowie Kombinationen davon.

(3) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuerentlastung für nachweislich nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse 61,35 Euro für 1 000 Liter. Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Energieerzeugnisse nicht gewährt werden.

(4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse zur Stromerzeugung verwendet hat.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg (11. Senat) - 11 K 1386/23
13. Mai 2025
11 K 1386/23 13. Mai 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - VII R 31/21
15. Oktober 2024
VII R 31/21 15. Oktober 2024
Urteil vom Bundesfinanzhof - VII R 1/23 (VII R 44/19)
29. August 2023
VII R 1/23 (VII R 44/19) 29. August 2023
Urteil vom Bundesfinanzhof - VII R 27/20
28. Februar 2023
VII R 27/20 28. Februar 2023
Urteil vom Finanzgericht München - 14 K 1176/20
17. Oktober 2022
14 K 1176/20 17. Oktober 2022
Urteil vom Bundesfinanzhof - VII R 52/20
5. April 2022
VII R 52/20 5. April 2022
Urteil vom Bundesfinanzhof - VII R 39/18
18. Februar 2020
VII R 39/18 18. Februar 2020
Urteil vom Bundesfinanzhof - VII R 24/18
22. Oktober 2019
VII R 24/18 22. Oktober 2019
Urteil vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 K 58/15
1. Februar 2019
4 K 58/15 1. Februar 2019
Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 4 K 1304/17 AO
13. Juni 2018
4 K 1304/17 AO 13. Juni 2018