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EntgFG § 9 Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation

Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall

(1) Die Vorschriften der §§ 3 bis 4a und 6 bis 8 gelten entsprechend für die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird. Ist der Arbeitnehmer nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, gelten die §§ 3 bis 4a und 6 bis 8 entsprechend, wenn eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ärztlich verordnet worden ist und in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation oder einer vergleichbaren Einrichtung durchgeführt wird.

(2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber den Zeitpunkt des Antritts der Maßnahme, die voraussichtliche Dauer und die Verlängerung der Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 unverzüglich mitzuteilen und ihm

a)
eine Bescheinigung über die Bewilligung der Maßnahme durch einen Sozialleistungsträger nach Absatz 1 Satz 1 oder
b)
eine ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit der Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 Satz 2
unverzüglich vorzulegen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (9. Senat) - L 9 KR 78/23
4. Juli 2024
L 9 KR 78/23 4. Juli 2024
Urteil vom Bundessozialgericht - B 1 KR 24/21 R
18. August 2022
B 1 KR 24/21 R 18. August 2022
Urteil vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Berufungskammer) - 2 Sa 52/20
14. Juli 2020
2 Sa 52/20 14. Juli 2020
Beschluss vom Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (6. Senat) - L 6 SV 1/18
15. November 2018
L 6 SV 1/18 15. November 2018
Urteil vom Bundessozialgericht (1. Senat) - B 1 KR 31/16 R
26. September 2017
B 1 KR 31/16 R 26. September 2017
Urteil vom Bundessozialgericht (11. Senat) - B 11 AL 11/12 R
17. Dezember 2013
B 11 AL 11/12 R 17. Dezember 2013