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EntgTranspG § 11 Angabe zu Vergleichstätigkeit und Vergleichsentgelt

Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern

(1) Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich auf die Angabe zu den Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung nach Absatz 2 und auf die Angabe zum Vergleichsentgelt nach Absatz 3.

(2) Die Auskunftsverpflichtung zu den Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung erstreckt sich auf die Information über die Festlegung des eigenen Entgelts sowie des Entgelts für die Vergleichstätigkeit. Soweit die Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung auf gesetzlichen Regelungen, auf tarifvertraglichen Entgeltregelungen oder auf einer bindenden Festsetzung nach § 19 Absatz 3 des Heimarbeitsgesetzes beruhen, sind als Antwort auf das Auskunftsverlangen die Nennung dieser Regelungen und die Angabe, wo die Regelungen einzusehen sind, ausreichend.

(3) Die Auskunftsverpflichtung in Bezug auf das Vergleichsentgelt erstreckt sich auf die Angabe des Entgelts für die Vergleichstätigkeit (Vergleichsentgelt). Das Vergleichsentgelt ist anzugeben als auf Vollzeitäquivalente hochgerechneter statistischer Median des durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelts sowie der benannten Entgeltbestandteile, jeweils bezogen auf ein Kalenderjahr, nach folgenden Vorgaben:

1.
in den Fällen des § 14 sowie in den Fällen einer gesetzlichen Entgeltregelung ist das Vergleichsentgelt der Beschäftigten des jeweils anderen Geschlechts anzugeben, die in die gleiche Entgelt- oder Besoldungsgruppe eingruppiert sind wie der oder die auskunftverlangende Beschäftigte;
2.
in den Fällen des § 15 ist das Vergleichsentgelt aller Beschäftigten des jeweils anderen Geschlechts anzugeben, die die erfragte Vergleichstätigkeit oder die nach § 15 Absatz 4 ermittelte Vergleichstätigkeit ausüben.

(4) Auf kollektiv-rechtliche Entgeltregelungen der Kirchen oder der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften ist Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Nummer 1 entsprechend anzuwenden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesarbeitsgericht - 8 AZR 300/24
23. Oktober 2025
8 AZR 300/24 23. Oktober 2025
Urteil vom Bundesarbeitsgericht - 8 AZR 269/24
23. Oktober 2025
8 AZR 269/24 23. Oktober 2025
Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 5 Sa 479/23
12. Februar 2025
5 Sa 479/23 12. Februar 2025
Urteil vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (2. Kammer) - 2 Sa 14/24
1. Oktober 2024
2 Sa 14/24 1. Oktober 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg (5. Kammer) - 5 K 664/21
3. März 2023
5 K 664/21 3. März 2023
Urteil vom Bundesarbeitsgericht - 8 AZR 488/19
21. Januar 2021
8 AZR 488/19 21. Januar 2021
Beschluss vom Unknown court (1. Senat) - 1 ABR 6/19
28. Juli 2020
1 ABR 6/19 28. Juli 2020
Beschluss vom Verwaltungsgericht Halle (11. Kammer) - 11 A 2/20
15. Juli 2020
11 A 2/20 15. Juli 2020
Urteil vom Unknown court (8. Senat) - 8 AZR 145/19
25. Juni 2020
8 AZR 145/19 25. Juni 2020
Urteil vom Unknown court (6. Senat) - 6 AZR 465/18
30. Oktober 2019
6 AZR 465/18 30. Oktober 2019