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EntgTranspG § 13 Aufgaben und Rechte des Betriebsrates

Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern

(1) Im Rahmen seiner Aufgabe nach § 80 Absatz 1 Nummer 2a des Betriebsverfassungsgesetzes fördert der Betriebsrat die Durchsetzung der Entgeltgleichheit von Frauen und Männern im Betrieb. Dabei nimmt der Betriebsrat insbesondere die Aufgaben nach § 14 Absatz 1 und § 15 Absatz 2 wahr. Betriebsverfassungsrechtliche, tarifrechtliche oder betrieblich geregelte Verfahren bleiben unberührt.

(2) Der Betriebsausschuss nach § 27 des Betriebsverfassungsgesetzes oder ein nach § 28 Absatz 1 Satz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes beauftragter Ausschuss hat für die Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 1 das Recht, die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter im Sinne des § 80 Absatz 2 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes einzusehen und auszuwerten. Er kann mehrere Auskunftsverlangen bündeln und gemeinsam behandeln.

(3) Der Arbeitgeber hat dem Betriebsausschuss Einblick in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter der Beschäftigten zu gewähren und diese aufzuschlüsseln. Die Entgeltlisten müssen nach Geschlecht aufgeschlüsselt alle Entgeltbestandteile enthalten einschließlich übertariflicher Zulagen und solcher Zahlungen, die individuell ausgehandelt und gezahlt werden. Die Entgeltlisten sind so aufzubereiten, dass der Betriebsausschuss im Rahmen seines Einblicksrechts die Auskunft ordnungsgemäß erfüllen kann.

(4) Leitende Angestellte wenden sich für ihr Auskunftsverlangen nach § 10, abweichend von den §§ 14 und 15, an den Arbeitgeber.

(5) Der Arbeitgeber erklärt schriftlich oder in Textform gegenüber dem Betriebsrat für dessen Beantwortung des Auskunftsverlangens, ob eine § 5 Absatz 5 entsprechende Anwendung der tariflichen Regelungen zum Entgelt erfolgt. Der Betriebsrat bestätigt gegenüber den Beschäftigten schriftlich oder in Textform die Abgabe dieser Erklärung. Die Sätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 14 Absatz 3 Satz 3 entsprechend.

(6) Gesetzliche und sonstige kollektiv-rechtlich geregelte Beteiligungsrechte des Betriebsrates bleiben von diesem Gesetz unberührt.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Ansbach - AN 8 P 21.01338
22. März 2024
AN 8 P 21.01338 22. März 2024
Beschluss vom Unknown court (1. Senat) - 1 ABR 7/20
23. März 2021
1 ABR 7/20 23. März 2021
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (24. Kammer) - 24 TaBV 481/20
9. März 2021
24 TaBV 481/20 9. März 2021
Urteil vom Bundesarbeitsgericht - 8 AZR 488/19
21. Januar 2021
8 AZR 488/19 21. Januar 2021
Beschluss vom Unknown court (1. Senat) - 1 ABR 32/19
29. September 2020
1 ABR 32/19 29. September 2020
Beschluss vom Unknown court (1. Senat) - 1 ABR 6/19
28. Juli 2020
1 ABR 6/19 28. Juli 2020
Beschluss vom Verwaltungsgericht Halle (11. Kammer) - 11 A 2/20
15. Juli 2020
11 A 2/20 15. Juli 2020
Urteil vom Unknown court (8. Senat) - 8 AZR 145/19
25. Juni 2020
8 AZR 145/19 25. Juni 2020
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (5. Kammer) - 5 TaBV 313/19
1. August 2019
5 TaBV 313/19 1. August 2019
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (3. Beschwerdekammer) - 3 TaBV 10/18
15. Mai 2019
3 TaBV 10/18 15. Mai 2019