Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

EntgTranspG § 5 Allgemeine Begriffsbestimmungen

Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern

(1) Entgelt im Sinne dieses Gesetzes sind alle Grund- oder Mindestarbeitsentgelte sowie alle sonstigen Vergütungen, die unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden.

(2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2.
Beamtinnen und Beamte des Bundes sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
3.
Richterinnen und Richter des Bundes,
4.
Soldatinnen und Soldaten,
5.
die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten sowie
6.
die in Heimarbeit Beschäftigten sowie die ihnen Gleichgestellten.

(3) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 2 beschäftigen, soweit durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt wird. Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister.

(4) Tarifgebundene Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitgeber, die einen Entgelttarifvertrag oder Entgeltrahmentarifvertrag aufgrund von § 3 Absatz 1 des Tarifvertragsgesetzes anwenden. Von Satz 1 erfasst werden auch Arbeitgeber, die einen Entgelttarifvertrag aufgrund der Tarifgeltung einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes oder Entgeltregelungen aufgrund einer bindenden Festsetzung nach § 19 Absatz 3 des Heimarbeitsgesetzes anwenden.

(5) Tarifanwendende Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitgeber, die im Geltungsbereich eines Entgelttarifvertrages oder Entgeltrahmentarifvertrages die tariflichen Regelungen zum Entgelt durch schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten verbindlich und inhaltsgleich für alle Tätigkeiten und Beschäftigten übernommen haben, für die diese tariflichen Regelungen zum Entgelt angewendet werden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Landgericht Bochum - 17 O 56/24
2. Dezember 2025
17 O 56/24 2. Dezember 2025
Urteil vom Bundesarbeitsgericht - 8 AZR 300/24
23. Oktober 2025
8 AZR 300/24 23. Oktober 2025
Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 5 Sa 479/23
12. Februar 2025
5 Sa 479/23 12. Februar 2025
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Nürnberg - 2 Ta 18/23
13. März 2023
2 Ta 18/23 13. März 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg (5. Kammer) - 5 K 664/21
3. März 2023
5 K 664/21 3. März 2023
Urteil vom Bundesarbeitsgericht - 8 AZR 450/21
16. Februar 2023
8 AZR 450/21 16. Februar 2023
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (24. Kammer) - 24 TaBV 481/20
9. März 2021
24 TaBV 481/20 9. März 2021
Urteil vom Bundesarbeitsgericht - 8 AZR 488/19
21. Januar 2021
8 AZR 488/19 21. Januar 2021
Urteil vom Unknown court (8. Senat) - 8 AZR 145/19
25. Juni 2020
8 AZR 145/19 25. Juni 2020