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EnWG 2005 § 81 Mündliche Verhandlung

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

(1) Das Beschwerdegericht entscheidet über die Beschwerde auf Grund mündlicher Verhandlung; mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

(2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermin trotz rechtzeitiger Benachrichtigung nicht erschienen oder gehörig vertreten, so kann gleichwohl in der Sache verhandelt und entschieden werden.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - EnVR 62/17
29. Januar 2019
EnVR 62/17 29. Januar 2019
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-3 Kart 226/12 (V)
22. März 2013
VI-3 Kart 226/12 (V) 22. März 2013
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (1. Kartellsenat) - 11 W 4/09 (Kart)
10. August 2010
11 W 4/09 (Kart) 10. August 2010
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-3 Kart 26/07 (V)
24. Oktober 2007
VI-3 Kart 26/07 (V) 24. Oktober 2007