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EnWG 2005 § 78 Frist und Form

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

(1) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat bei dem Beschwerdegericht schriftlich einzureichen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung der Regulierungsbehörde.

(2) Ergeht auf einen Antrag keine Entscheidung, so ist die Beschwerde an keine Frist gebunden.

(3) Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden.

(4) Die Beschwerdebegründung muss enthalten

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird,
2.
die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt.
§ 87b Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.

(5) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Beschwerden der Regulierungsbehörde.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - EnVZ 55/22
13. Mai 2025
EnVZ 55/22 13. Mai 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Kart 878/21
30. August 2023
3 Kart 878/21 30. August 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Kart 29/22
5. Juli 2023
3 Kart 29/22 5. Juli 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Kart 447/18
11. Januar 2023
3 Kart 447/18 11. Januar 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Kart 128/19 (V)
16. März 2022
3 Kart 128/19 (V) 16. März 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - Kart 256/20
6. Oktober 2021
Kart 256/20 6. Oktober 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Kart 117/15 (V)
16. Januar 2019
3 Kart 117/15 (V) 16. Januar 2019
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Kart 117/17 (V)
19. Dezember 2018
3 Kart 117/17 (V) 19. Dezember 2018
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (1. Kartellsenat) - 11 W 40/16 (Kart)
8. März 2018
11 W 40/16 (Kart) 8. März 2018
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-3 Kart 137/16 (V)
6. Dezember 2017
VI-3 Kart 137/16 (V) 6. Dezember 2017