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ErstrG § 4 Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen

Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten

(1) Die am 1. Mai 1992 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestehenden gewerblichen Schutzrechte (Ausschließungspatente und Wirtschaftspatente, Marken) und Anmeldungen von solchen Schutzrechten werden unter Beibehaltung ihres Zeitrangs auf das übrige Bundesgebiet erstreckt.

(2) Das gleiche gilt für die auf Grund internationaler Abkommen mit Wirkung für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet eingereichten Anmeldungen und eingetragenen oder erteilten Schutzrechte.

(3) Für Herkunftsangaben, die mit Wirkung für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet eingetragen oder angemeldet sind, gelten die §§ 33 bis 38.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-2 U 108/99
2. Oktober 2003
I-2 U 108/99 2. Oktober 2003
Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 193/99
23. März 2001
6 U 193/99 23. März 2001